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- DAZ 26/1998
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Pharmazeutisches Recht
Vom 16.Juni 1998 Aufgrund §23 Abs.2 Nr.1 des Heilberufsgesetzes vom 22.Januar 1993 (GVOBl. M-V S.62) hat die Apothekerkammer in der Sitzung der Kammerversammlung vom 6.Juni 1998 folgende Satzung zur Änderung ihrer Wahlordnung vom 4.Juni 1994 (Amtsbl. M-V/AAz. S.363) beschlossen: Artikel1 1.§1 wird wie folgt geändert: a)Absatz3 erhält folgenden Wortlaut: "(3)Für die Kammerversammlung ist je 25 Wahlberechtige ein Mitglied zu wählen. Der Kammervorstand stellt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Absatzes4 fest mit Stichtag 1.April." Absatz4 erhält folgenden Wortlaut: "(4)Die Kammerversammlung muß sich paritätisch aus selbständigen und angestellten Apothekern zusammensetzen. In der Gruppe der angestellten Apotheker soll sich mindestens ein Krankenhausapotheker befinden. Ergeben sich bei der Teilung der Anzahl der Kammermitglieder durch 25 ungerade Zahlen, ist bei einer Mitgliederzahl mit Endzahl zwischen 1 und 24 bzw. 51 und 74 abzurunden sowie bei einer Endzahl zwischen 25 und 49 bzw. 75 und 99 aufzurunden." c)Absatz5 erhält folgenden Wortlaut: "(5)Der Kammerversammlung gehört weiterhin ein Hochschullehrer an, der die Approbation als Apotheker besitzt und von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald benannt worden ist." 2.§3 wird wie folgt geändert: Absatz4 erhält folgenden Wortlaut: "(4)Der Wahlausschuß beauftragt die Kammergeschäftsführung, die technische Durchführung der mit der Wahl verbundenen Arbeiten zu sichern." 3.§4 wird wie folgt geändert: a)Absatz1 erhält folgenden Wortlaut: "(1)Der Vorstand hat eine Liste sämtlicher wahlberechtigter Mitglieder der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern aufzustellen. Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die 1.mindestens drei Monate vor dem Wahltermin bei der Kammer gemeldet sind, 2.nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und 3.in der Wählerliste eingetragen sind." b)Absatz2 wird aufgehoben. 4.§5 wird wie folgt geändert: a)Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: "(2)Die Wahlvorschläge sind bis zum 15.September des Wahljahres mit Namen, Vornamen, Arbeitsstelle und Anschrift des Kandidaten beim Wahlleiter einzureichen." b)Absatz3 erhält folgenden Wortlaut: "(3)Der Wahlvorschlag wird zugelassen, wenn der Bewerber wählbar ist, der Vorschlag von mindestens drei Kammermitgliedern unterzeichnet ist, und der Bewerber der Aufstellung als Kandidat durch Unterschrift zugestimmt hat. Die Wählbarkeit bestimmt sich nahc §19 Heilberufsgesetz." 5.§6 wird wie folgt geändert: a)Absatz1 erhält in der Nummer5 folgenden Wortlaut: "5.die Höchstzahl der von jedem Wahlberechtigten in jeder Gruppe zu wählenden Kandidaten," b)Absatz1 erhält in Nummer9 folgenden Wortlaut: "9.die Aufforderung, Wahlvorschläge bis zum 15.September des Wahljahres einzureichen," c)Absatz3 erhält in Nummer2 folgenden Wortlaut: "2.daß der Wähler für die Wahl der Kammerversammlung für jede Gruppe jeweils nur einen Stimmzettel abgeben kann," d)Die Absätze4 bis 5 erhalten folgenden Wortlaut: "(4)Die Wähler erhalten einen Stimmzettel mit den Kandidaten aus der Gruppe der angestellten Apotheker und einen Stimmzettel mit den Kandidaten aus der Gruppe der selbständigen Apotheker. Sie kreuzen auf jedem Stimmzettel die vom Wahlleiter vorgegebene Anzahl von Kandidaten an (§1 Abs.3). Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig. (5)Die Stimmzettel werden in den mit "Wahlumschlag" bezeichneten Briefumschlag ohne jede weitere Angaben gesteckt, der seinerseits in einem zweiten Umschlag, versehen mit der Anschrift des Wahlausschusses und der Absenderangabe verschickt wird." e)Absatz8 erhält folgenden Wortlaut: "(8)Die Abgabe mehrerer Stimmzettel einer Gruppe in einem Wahlumschlag ist nicht zulässig." 6.§7 wird wie folgt geändert: a)Absatz1 erhält folgenden Wortlaut: "(1)Am Tage nach der Wahl werden die gesammelten Wahlbriefe gezählt und die Wahlberechtigung durch Vergleich des Absenders mit der Wählerliste festgestellt, auf der der entsprechende Name zu streichen ist." b)Absatz5 erhält folgenden Wortlaut: "(5)Die Kandidaten jeder Gruppe gelten in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Über die Vergabe des letzten Sitzes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. Unabhängig von seiner absoluten Stimmenzahl gilt der Krankenhausapotheker mit den meisten für ihn abgegebenen Stimmen als gewählt." Artikel2 Die Änderung der Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schwerin, 6. Juni 1998 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wilhelm Soltau Christel Johanns Präsident Vizepräsidentin Genehmigt Schwerin, 11. Juni 1998 Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.A. Dr. Fischer Ausgefertigt Schwerin, 16. Juni 1998 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wilhelm Soltau Präsident
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