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- DAZ 26/1998
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Pharmazeutisches Recht
Vom 16.Juni 1998 Gemäß §23 Abs.2 Nr.1 des Heilberufsgesetzes vom 22.Januar 1993 (GVOBl. M-V S.62) wird auf Beschluß der Kammerversammlung vom 6.Juni 1998 die Hauptsatzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 8.Juni 1991 (Amtsbl. M-V/Aaz. 1992, S.55), geändert am 10.Juni 1995 (Amtsbl. M-V/Aaz. S.239) wie folgt geändert. Artikel1 §12 erhält folgenden Wortlaut: "§12 Schlichtungsausschuß Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammerangehörigen oder zwischen Kammerangehörigen und Dritten ergeben, wird ein Schlichtungsausschuß gebildet, dessen Mitglieder von der Kammerversammlung gewählt werden. Der Schlichtungsausschuß wird innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren." Artikel2 Die vorstehende Satzungsänderung tritt rückwirkend am 1.Juni 1998 in Kraft. Schwerin, 6. Juni 1998 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wilhelm Soltau Christel Johanns Präsident Vizepräsidentin Genehmigt Schwerin, 11. Juni 1998 Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.A. Dr. Fischer Ausgefertigt Schwerin, 16. Juni 1998 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wilhelm Soltau Präsident
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