- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 26/1998
- Pharmazeutisches Recht
Pharmazeutisches Recht
Vom 16.Juni 1998 Aufgrund §23 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit §42 Nr.1 des Heilberufsgesetzes vom 22.Januar 1993 (GVOBl. S.62) hat die Apothekerkammer in der Sitzung der Kammerversammlung vom 6.Juni 1998 folgende Satzung zur Änderung ihrer Weiterbildungsordnung vom 9.Januar 1993 (Amtsbl. M-V/Aaz. 1994 S.191), geändert am 12.Juni 1993 und am 28.Juli 1993 (Amtsbl. M-V/Aaz. 1994 S.202), zuletzt geändert am 4.Juni 1994 (Amtsbl. M-V/Aaz. S.314), beschlossen: Artikel1 1.§1 wird wie folgt geändert: "Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekern nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachgebieten und beruflichen Bereichen zu vermitteln, für die eine Fachgebietsbezeichnung oder eine Zusatzbezeichnung geführt werden können. Ferner zielt die Weiterbildung auf die Qualitätssicherung der pharmazeutischen Berufstätigkeit ab." 1.In folgenden Paragraphen und Abschnitten werden die Begriffe "Teilfachgebiet" und "Teilfachgebiete" durch die Begriffe "beruflicher Bereich" bzw. "berufliche Bereiche" ersetzt: §2 Abs.2 und 3, §3 Abs.6, §5 Abs.1, 5 und 7, §9 Abs.1, 3 und 5, §15 Abs.1. 3.nach §1 wird folgender §1a eingefügt: "§1a Begriffsbestimmungen (1)Fachgebiete sind die in der Anlage definierten pharmazeutischen Fachrichtungen, in denen sich der Apotheker im Sinne der Ordnung qualifiziert und nach abschließender Prüfung eine Fachgebietsbezeichnung erwirbt. Berufliche Bereiche sind die über ein Gebiet gemäß Satz1 erschließbaren Tätigkeitsfelder mit Schnittstellen zu anderen naturwissenschaftlichen Disziplinen und sozialpflegerischen Berufen, in denen sich der Apotheker durch den Erwerb einer Zusatzbezeichnung qualifizieren kann. (2)Weiterzubildender Apotheker ist grundsätzlich der angestellt tätige Apotheker, der nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben will. (3)Der zur Weiterbildung ermächtigte Apotheker ist der durch eine Fachgebietsbezeichnung und gegebenenfalls durch eine Zusatzbezeichnung qualifizierte Apotheker, der auf der Grundlage einer durch die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern befristet erteilten Befugnis die Weiterbildung des weiterzubildenden Apothekers verantwortlich leitet. (4)Weiterbildungsstätten sind Einrichtungen der wissenschafrtlichen Hochschulen und die von der Apothekerkammer zugelassenen Einrichtungen, in der der weiterzubildende Apotheker spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt." 4.§3 wird wie folgt geändert: a)Absatz1 erhält folgenden Wortlaut: "(1)Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes begonnen werden. Sie endet nach der erforderlichen Weiterbildungszeit mit einer Prüfung vor der Apothekerkammer." b)Absatz4 erhält folgenden Wortlaut: "(4)Die Weiterbildung in den Fachgebieten und beruflichen Bereichen ist grundsätzlich in hauptberuflicher Stellung und ganztägig durchzuführen. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich ist, kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildungszeit nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Apothekerkammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist." c)Absatz5 erhält folgenden Wortlaut: "(5)Der Beginn, der zeitliche Umfang, Unterbrechung und Wiederaufnahme der Weiterbildung sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen." d)Absatz7 erhält folgenden Wortlaut: "(7)Soweit die Apothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Fachgebiete und beruflichen Bereiche durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Apothekerkammer als gleichwertig anerkannt werden und anstelle der von der Apothekerkammer angebotenen Seminare besucht werden; die Anerkennung muß grundsätzlich vor Beginn eines Seminars erfolgen." d)Absatz 8 erhält folgenden Wortlaut: "Während der Weiterbildungszeit sind mindestens zwei Seminare jährlich nachzuweisen. Von der Verpflichtung zur Teilnahme kann auf Antrag in besonderen Fällen befreit werden. Ergänzend zur Weiterbildung hat der weiterzubildende Apotheker an mindestens zwei Seminaren, Vorträgen oder ähnlichen Lehrveranstaltungen pro Jahr im Rahmen der beruflichen Fortbildung teilzunehmen." 5.§4 wird wie folgt geändert: a)Absatz3 erhält folgenden Wortlaut: "(3)Zusatzbezeichnungen nach §2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit einer Fachgebietsbezeichnung geführt werden." b)Absatz4 wird aufgehoben. 6.§5 wird wie folgt geändert: a)Absatz2 erhält folgenden Wortlaut: "(2)Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet und an einer Weiterbildungsstätte hauptberuflich tätig ist. Der Apotheker muß auf seinem Fachgebiet bzw. in dem beruflichen Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine ordnungsgemäße Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zu gewährleisten. Die Ermächtigung kann nur für Fachgebiete oder berufliche Bereiche erteilt werden, deren Bezeichnung der Apotheker führt. Sie kann nur jeweils für ein Fachgebiet erteilt werden. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von der Bestimmung gemäß Satz3 abgewichen werden." b)Absatz3 Satz3 wird aufgehoben. c)folgender Absatz wird neu eingefügt: "(4)Ist der weiterzubildende Apotheker bei einem Arbeitgeber angestellt, der nicht die Ermächtigung in dem entsprechenden Fachgebiet oder beruflichen Bereich besitzt, so muß die Arbeitsstätte des Arbeitgebers ebenso wie die eines für das entsprechende Fachgebiet oder diesen beruflichen Bereich ermächtigten Apothekers als Weiterbildungsstätte nach Abs.9 zugelassen sein. Dieser Fall setzt das schriftliche Einverständnis zwischen dem ermächtigten Apotheker und dem Arbeitgeber des weiterzubildenden Apothekers darüber voraus, dem weiterzubildenden Apotheker in ausreichendem Maße Gelegenheit zu geben, seine theoretischen und praktischen Kenntnisse in einem solchen Umfang zu vertiefen, daß das Weiterbildungsziel erreicht wird. Dazu sind vierteljährliche Konsultationen durchzuführen und nachzuweisen. In der Arbeitsstätte des weiterzubildenden Apothekers muß ein ermächtigtes Kammermitglied als Apotheker tätig sein." d)Absatz4 wird Absatz5. c)folgender Absatz6 wird neu eingefügt: "(6)Die von Berufsvertretungen anderer Bundesländer erteilten Ermächtigungen zur Weiterbildung gelten im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nicht." f)Absatz5 wird Absatz7. g)Absatz6 wird Absatz8. h)Absatz7 wird Absatz9. i)Absatz8 wird Absatz10. 7.§11 wird wie folgt geändert. a)Absatz3 erhält folgenden Wortlaut: "Die Prüfung ist mündlich. Sie soll in Form einer Einzelprüfung in der Regel sechzig Minuten dauern. Die Prüfung ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu leiten. Es ist eine Niederschrift auf dem Formular der Apothekerkammer anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Artikel2 Die vorliegende vierte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Schwerin, 6. Juni 1998 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wilhelm Soltau Christel Johanns Präsident Vizepräsidentin Genehmigt Schwerin, 11. Juni 1998 Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.A. Dr. Fischer Ausgefertigt Schwerin, 16. Juni 1998 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Wilhelm Soltau Präsident
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.