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DAZ aktuell
Bundesgesundheitsministerium: BgVV als Erstprüfstelle für Novel Foods benannt
Darunter fallen:
• Lebensmittel sowie Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, wie z.B. der Fettersatzstoff Olestra,
• Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind, wie z.B. Mykoprotein aus Pilzen,
• Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert wurden, oder aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer wenn sie mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Züchtungsmethoden gewonnen wurden und erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten können, wie z.B. Mehl aus entbitterten Bitterlupinen,
• Lebensmittel, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt wurde, wenn dies eine bedeutende Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur mit Auswirkung auf den Nährwert, Stoffwechsel oder die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel bewirkt hat, z.B. mit Hochdruck behandelte Lebensmittel,
• Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, diese aber nicht mehr enthalten, wie z.B. Püree aus transgenen Tomaten.
Bisher war die Prüfung und Zulassung solcher Lebensmittel und Lebensmittelzutaten bei den Ländern angesiedelt. Bei neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, ist das Robert Koch Institut Erstprüfstelle und prüft die Umweltverträglichkeit solcher Produkte. Das BgVV ist zuständig für die Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit aller neuartigen Lebensmittel.
Wer neuartige Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muß einen Antrag bei der zuständigen Erstprüfstelle des Mitgliedsstaates stellen, in dem das Lebensmittel erstmals in Verkehr gebracht werden soll. Die Erstprüfstelle erstellt einen Bericht, der an die europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weitergegeben wird. Erheben die Mitgliedsstaaten oder die Kommission keine begründeten Einwände, erteilt der Mitgliedsstaat die Genehmigung; das Lebensmittel bzw. die Lebensmittelzutat ist dann in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verkehrsfähig. Bei begründeten Einwänden entscheidet die Kommission unter Beteiligung des ständigen Lebensmittelausschusses.
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