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BtM-Recht: Übergangsfrist für Codein-Umstellung verlängert
(bfarm). Mit der 11. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1510) wurde die Übergangsfrist für die Umstellung von mit Codein/Dihydrocodein (DHC) versorgten Betäubungsmittelabhängigen verlängert. Die Übergangsfrist gilt nun bis zum 31. Dezember 1998. Aus gegebenem Anlaß weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) darauf hin, daß sich diese verlängerte Frist nur auf die Umstellung von Codein/DHC auf Methadon, Levomethadon oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel und nicht auf die anderen, seit dem 1. Februar gültigen Vorschriften bezieht. Bereits seit 1. Februar dürfen Codein/DHC zur Substitution nur noch auf Betäubungsmittelrezept unter Beachtung der in den §§ 2 und 5 BtMVV genannten Bedingungen verschrieben und abgegeben werden. Alle Verschreibungen eines Substitutionsmittels müssen - unabhängig davon, welches Substitutionsmittel verschrieben wird - mit "S" gekennzeichnet werden. Patienten, die in der Lage sind, das Substitutionsmittel eigenverantwortlich einzunehmen, dürfen Rezepte über eine für 7 Tage reichende Menge nur ausgehändigt bekommen, wenn sie schon mindestens 6 Monate lang täglich das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen bekommen haben oder mindestens über den gleichen Zeitraum mit Codein/DHC vom behandelnden Arzt versorgt worden sind. Während der Umstellung ist eine Take-home-Verschreibung allerdings so lange nicht erlaubt, bis die Einstellung auf die erforderliche Dosierung abgeschlossen ist.
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