- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 39/2000
- Gesetz zur vergleichenden...
DAZ aktuell
Gesetz zur vergleichenden Werbung verabschiedet
Nach dem Gesetz stößt vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn bestimmte, im UWG genannte Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise muss der Vergleich sachlich sein und darf den Verbraucher nicht irreführen. Es ist auch nicht gestattet, den Mitbewerber oder sein Produkt herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Zudem dürfen nur die wesentlichen typischen und nachprüfbaren Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen oder der Preis gegenüber gestellt werden.
In § 11 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) wird Artikel 5b der "Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel" umgesetzt. Danach ist es verboten, für ein Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen außerhalb der Fachkreise mit Angaben zu werben, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist. Reine Preisvergleiche fallen nicht unter dieses Verbot. Sie müssen jedoch die im UWG aufgenommenen genannten Voraussetzungen für zulässige vergleichende Werbung erfüllen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.