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DAZ aktuell
Arzneimittelrichtlinien ruhen
Zu Beginn des vergangenen Jahres hatte der zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Köln eine umfangreiche Neuordnung der Richtlinien verabschiedet, die für viele Arzneimittel Verordnungseinschränkungen, Erfolgskontrollen, zusätzliche Diagnostik oder Dokumentation verlangt hätte. Damit wären 22 Arzneimittelgruppen für den gesetzlich Krankenversicherten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugänglich gewesen. Einen Tag vor dem Inkrafttreten stoppte das Landgericht Hamburg die Richtlinien am 31. März 99 durch einstweilige Verfügungen. Weitere Verfahren sind noch anhängig.
500.000 Mark Strafe?
Jetzt hat das Oberlandesgericht München dem Bundesausschuss in zweiter Instanz unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 500.000 Mark die Teilpublikation verboten. Konkret dürfen die AMR nicht veröffentlicht werden, "soweit dort die Arzneimittelgruppen Migränemittel-Kombinationen und Antiemetika in Kombination mit Antivertiginosa aufgeführt werden und dadurch deren Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Krankenkassen eingeschränkt oder ausgeschlossen wird". Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen könnte den Rest der Richtlinien veröffentlichen. Das Gremium hatte jedoch im vergangenen Jahr erklärt, auf rechtlich zulässige Teilpublikationen aus Wettbewerbsgründen zu verzichten. Der Ausschuss hatte seitdem auf eine gesetzliche Klärung des Streits um seine Kompetenzen verlangt.
In Kreisen der pharmazeutischen Industrie wird bezweifelt, ob das Gremium generell die Verordnung von Medikamenten ausschließen darf und argumentiert, dies dürfe nur der Gesetzgeber. Nach Einschätzung des in Bonn ansässigen Bundesfachverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) liegt die Neufassung der AMR dadurch für zwei bis drei Jahre auf Eis. Der BAH wertete den Schritt der Münchener Richter als großen Erfolg für die pharmazeutischen Unternehmen (Az.: U (K) 4428/99).
Die 1999 neu gefassten Arzneimittelrichtlinien mit ihren weitreichenden Einschränkungen sind weiterhin nicht gültig. Das Oberlandesgericht München erließ am 20. Januar 2000 eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung eines Teils der Richtlinien.
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