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Betäubungsmittel: Neues BtM-Recht ab Juli

Bonn (im). Ab dem kommenden Monat können Betäubungsmittelrezepte für Altenheimbewohner durch Ärzte oder deren Praxismitarbeiter in der Apotheke vorgelegt werden. Mit dem geänderten BtM-Recht gibt es erstmals spezielle Regelungen für das Verschreiben dieser Präparate für die Menschen in Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen. Am ersten Juli dieses Jahres tritt die entsprechende Änderungsverordnung in Kraft, die das Kabinett in der vom Bundesrat geänderten Fassung am 6. Juni beschlossen hat (siehe DAZ Nr. 21, 23).

Das Gesundheitsministerium eröffnet dem Mediziner ab dem kommenden Monat die Möglichkeit, die BtM-Verschreibung alten Patienten nicht auszuhändigen, sondern selbst in der Apotheke vorzulegen und anschließend etwa im Hospiz zu lagern. Der Hochbetagte soll keine Verfügungsgewalt über das Arzneimittel erhalten. Schwerpunkt der Verordnung sind Änderungen bei der Substitution von Heroinabhängigen. Suchtkranken wird ermöglicht, ihr Substitutionsmittel wie Methadon über sieben Tage hinaus, etwa für Auslandsaufenthalte, verschrieben zu bekommen. Ärzte müssen ab Juli 2002 Meldungen an das neue Substitutionsregister richten. Sie benötigen ab diesem Zeitpunkt eine besondere suchttherapeutische Qualifikation. Neu wird darüber hinaus Buprenorphin als Substitutionsmittel mit einer Höchstverschreibungsmenge von 720 Milligramm zugelassen, die Grenzen für Codein und Dihydrocodein als Ersatzstoffe werden auf jeweils 40.000 Milligramm erhöht. Weitere Änderungen sehen die Verordnung von Pentobarbital für ambulant versorgte Kranke vor, Cocain darf demnächst am Kopf auch für andere Zwecke als nur zur Lokalanästhesie angewendet werden. Darüber hinaus wurden 14 Stoffe neu in die Anlagen des BtM-Gesetzes aufgenommen, die im illegalen Markt als "Ecstasy-Drogen" gehandelt werden, eine Substanz kommt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen hinzu. Eine weitere Änderung sieht vor, dass der Einsatz von BtM nur bei Kauffahrteischiffen ohne Schiffsarzt auf Hydromorphon beschränkt bleibt.

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