Kommentar

Internethandel: Betriebskrankenkasse darf nicht für DocMorris werben

(am). Die Betriebskrankenkassen propagieren den Bezug von Arzneimitteln über das Internet. Die Hoffnung auf Ersparnisse durch Rosinenpickerei verleitete einige Betriebskrankenkassen dazu, bei ihren Versicherungsnehmern massiv Werbung für die Internetapotheke "DocMorris" zu machen.

So schrieb die Siemens Betriebskrankenkasse in München gezielt chronisch kranke Versicherungsnehmer an und wies sie darauf hin, dass sie durch einen Bezug ihrer Arzneimittel über DocMorris erhebliche Kosten sparen könnten. Den Anschreiben waren zugleich Werbematerialien sowie Bestellformulare für DocMorris beigefügt.

Dieses Verhalten wurde der Siemens Betriebskrankenkasse durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 19. Juli 2001 unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft untersagt. Doch die Betriebskrankenkasse erhob gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch und wandte ein, das Landgericht sei gar nicht zuständig. Durch die jüngste Änderung des § 69 SGB V seien Krankenkassen in ihrem gesamten Handeln den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb entzogen. Das Ziel der kostengünstigen Versorgung mit Arzneimitteln rechtfertige es, die Krankenkasse völlig der Kontrolle durch die Wettbewerbsgerichte zu entziehen. Das Landgericht München I verwies daraufhin den Rechtsstreit an das Sozialgericht München. Ein Verfahren dort würde sich erfahrungsgemäß über Jahre hinziehen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist noch beim Oberlandesgericht München anhängig.

Wenige Wochen später wandte sich auch der Vorstand der BKK Hamburg mit einem Rundschreiben an alle Versicherungsnehmer und empfahl ihnen, zukünftig bei DocMorris einzukaufen. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr in einer einstweiligen Verfügung vom 23. Oktober 2001 der BKK Hamburg unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, bei ihren Versicherungsnehmern für den Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Wege des Versandhandels zu werben. Im Gegensatz zum Münchener Gericht bejahte das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung ausdrücklich seine Zuständigkeit. Das Landgericht Hamburg stellt klar, dass die Betriebskrankenkasse mit ihrem Kundenschreiben das wettbewerbswidrige Verhalten der Internetapotheke DocMorris fördere. Dies könne nicht gerechtfertigt sein.

Mit dieser Entscheidung sind die Versuche der Betriebskrankenkasse vollendete Tatsachen zu schaffen, um den Druck auf den Gesetzgeber für eine Neuregelung zu erhöhen, vorerst gescheitert. Zugleich untersagte die Aufsichtsbehörde - auf Antrag der Anwälte des beschwerdeführenden Apothekers - der BKK Hamburg, Arzneimittel, die im Wege des Versandhandels bezogen wurden, ihren Versicherungsnehmern zu erstatten.

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