- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 51/2001
- Versandhandel: Niedersä...
Kommentar
Versandhandel: Niedersächsische BKK kündigen Rechtsbruch an
In einer Presseerklärung machte Hans-Günter Wolf, Vorsitzender des Landesapothekerverbandes (LAV) Niedersachsen und ABDA-Vizepräsident, die Öffentlichkeit auf diesen Rechtsbruch aufmerksam. Man sei durchaus für mutige Schritte zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens. "Wer allerdings, wie einige niedersächsische Betriebskrankenkassen, geltendes Gesetze mit Füßen tritt, den muss der Rechtsstaat mit aller Macht in die Schranken verweisen", erklärt Wolf.
Das Recht in unserem Staat sei nicht teilbar, so zeigte sich Wolf überzeugt. Da die Landesregierung nicht nur von ihren Bürgern die Einhaltung der Gesetze verlangen könne, müsse sie die Betriebskrankenkassen, die immerhin Körperschaften öffentlicher Rechte seien, notfalls zwingen, das gesetzliche Versandhandelsverbot zu respektieren. Andernfalls sei diesen Krankenkassen das mit dem Status einer Körperschaft verbundene Steuerprivileg zu entziehen, forderte Wolf. Der LAV-Vorsitzende verwies darauf, dass beispielsweise in den USA, wo Ketten- und Versandapotheken erlaubt und die Arzneimittelpreis völlig dem freien Spiel der Marktkräfte überlassen seien, die Pro-Kopf-Arzneimittelausgaben doppelt so hoch wie in Deutschland seien und Jahr für Jahr mit erheblich höheren Wachstumsraten stiegen.
Die Problematik einer generellen Aufhebung des Versandhandelsverbotes besteht nach Wolfs Ansicht in dem damit verbundenen Verzicht auf die Beratung des Apothekers bei der Arzneimittelabgabe. Darin steckten für die Patienten erhebliche individuelle Risikopotenziale, die für die Krankenkassen mit kollektiven Folgekosten verbunden seien. Anstelle der Zulassung des Versandhandels, schlug Wolf vor, "die bestehenden Regelungen zum Botendienst im Hinblick auf die neuen Telekommunikationsmedien zu ergänzen. Wenn apothekenpflichtige Arzneimittel über Telefon, Fax oder Internet bestellt werden und der Patient die Arzneimittel in der Apotheke nicht abholen kann, dürfe eine Zustellung nur durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden, so fügte Wolf hinzu.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.