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Pharmazeutisches Recht
Bremen: Arzneimittel in Alten- und Pflegeheimen
Aufgrund des § 26 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem. GBl. S. 175, 366–2120-f-1), das durch Gesetz vom 27. Februar 2001 (Brem. GBl. S. 35) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Bezug, die Aufbewahrung, die Verabreichung und die Entsorgung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen.
(2) Alten- und Pflegeheime im Sinne dieser Verordnung sind Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Personen nicht nur vorübergehend aufnehmen, zu diesem Zweck entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind.
(3) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Heime, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeitpflege), sowie auf Hospize.
§ 2: Grundsätze
(1) Bezug, Aufbewahrung, Einnahme und Entsorgung von Arzneimitteln erfolgt grundsätzlich durch die Bewohner der in § 1 genannten Heime in eigener Verantwortung. Der Bewohner, sein Vertreter oder sein Betreuer kann einzelne oder sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug, der Aufbewahrung, der Verabreichung oder der Entsorgung von Arzneimitteln auf das Heim übertragen. Der Bewohner bleibt Eigentümer der ihm vom Arzt verordneten Arzneimittel und kann hierüber verfügen.
(2) Soweit für einen Bewohner eine Betreuung mit dem Aufgabenbereich der gesundheitlichen Versorgung angeordnet worden ist, gilt Absatz 1 für den Betreuer entsprechend.
(3) Sind Bewohner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre Arzneimittel selbst zu besorgen und auf deren ordnungsgemäße Einnahme selbst zu achten, und haben sie, ihre Vertreter oder ihre Betreuer den Bezug, die Aufbewahrung, die Verabreichung und die Entsorgung der Arzneimittel dem Heim übertragen, finden die §§ 3 bis 8 Anwendung. In diesen Fälle übernimmt das Heim im Rahmen seiner Betreuung und Pflege die Aufgabe, die ärztlich verordneten Arzneimittel zu besorgen, für die Bewohner aufzubewahren und diesen auf Weisung und unter Verantwortung des Arztes zu verabreichen sowie die Arzneimittel zu entsorgen.
§ 3: Bezug von Arzneimitteln
(1) Arzneimittel sind aufgrund ärztlicher Verschreibungen patientenbezogen aus öffentlichen Apotheken zu beziehen.
(2) Bei der Auswahl der Apotheke soll das Heim darauf achten, dass die in seinem Einzugsbereich gelegenen Apotheken gleichmäßig berücksichtigt werden. Dem Heim und seinen Mitarbeitern dürfen durch die beliefernde Apotheke keine persönlichen Vorteile gewährt werden.
(3) Entsprechend § 17 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung hat die Apotheke die Arzneimittel patientenbezogen zu verpacken, mit Name und Anschrift des Bewohners zu versehen sowie zusätzlich die ärztlich angeordneten Dosierungsanweisungen auf den Arzneimitteln zu vermerken.
§ 4: Aufbewahrung der Arzneimittel
(1) Arzneimittel sind mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der Hygieneanforderungen aufzubewahren und anzuwenden.
(2) Die aus der Apotheke bezogenen Arzneimittel sind im Heim für jeden Bewohner im Sinne des § 2 Abs. 3 getrennt in abgeteilten Fächern und Behältnissen in einem abschließbaren Schrank aufzubewahren. Dabei ist jedes Fach oder Behältnis mit Namen und Bezeichnung des Zimmers des Bewohners zu kennzeichnen. Für kühl zu lagernde Arzneimittel ist ein Kühlschrank vorzuhalten, in dem ausschließlich Arzneimittel aufbewahrt werden dürfen. Auch diese Arzneimittel sind für jeden Bewohner gesondert und mit Namen und Zimmerbezeichnung versehen aufzubewahren.
(3) Arzneimittel, die der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unterliegen, sind mit dem Namen des Bewohners versehen diebstahlsicher aufzubewahren.
§ 5: Pflegedokumentation
(1)Grundlage für die Arzneimittelverabreichung an die Bewohner im Sinne des § 2 Abs. 3 bildet die Pflegedokumentation. Diese wird vom Heim geführt. In der Pflegedokumentation ist für jeden Bewohner namentlich die gesamte Arzneimittelanwendung zu vermerken.
(2)Der behandelnde Arzt vermerkt in der Pflegedokumentation bei der Ausstellung des Rezeptes das verordnete Arzneimittel und die genaue Anwendung mit der Dosierungsanweisung und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Sollten sich nachträglich Änderungen der angeordneten Arzneimitteltherapie als notwendig erweisen, sind diese zwischen dem Arzt und dem Personal des Heimes telefonisch abzustimmen, vom Arzt unverzüglich mit Telefax oder mit geeigneten elektronischen Medien schriftlich zu bestätigen und vom Personal des Heimes in der Pflegedokumentation zu vermerken. Der Arzt hat diesen Vermerk nachträglich durch seine Unterschrift abzuzeichnen.
(3) Das Personal des Heimes hat die Anwendungen des Arztes strikt zu befolgen und darf sie nicht eigenmächtig abändern. Soweit Arzneimittel nicht oder nicht der Anweisung entsprechend eingenommen wurden, ist dies in der Pflegedokumentation zu vermerken.
(4) Bei Arzneimitteln hat der Arzt dem Pflegepersonal die Anwendung und Dosierung möglichst genau, mindestens jedoch mit Angabe der Einzel- und Tageshöchstmenge vorzugeben und in der Pflegedokumentation zu vermerken. Unbestimmte Angaben, insbesondere die Angabe "bei Bedarf", gelten nicht als ausreichend im Sinne des Satzes 1.
(5) Das Heim hat die Pflegedokumentation auf Verlangen der Heimaufsicht und dem Gesundheitsamt vorzulegen.
§ 6: Verabreichung der Arzneimittel
(1) Die Arzneimittelverabreichung erfolgt ausschließlich unter der Verantwortung einer Fachkraft im Sinne des § 6 der Heimpersonalverordnung, die von der Heimleitung oder der Pflegedienstleitung bestimmt wird. Das Personal ist nicht berechtigt, eigenmächtig Bewohnern Arzneimittel zu verabreichen.
(2) Die für einen Tag benötigten Arzneimittel sind dem Bewohner mit der Einnahmeanweisung zuzuführen. Soweit Bewohner nicht mehr in der Lage sind, die Arzneimitteleinnahme selbstständig durchzuführen, ist es Aufgabe des Heimes, die Einzeldosen zu den vorgesehenen Zeiten dem Bewohner zur unmittelbaren Einnahme oder Anwendung zuzuführen und die Einnahme oder Anwendung zu überwachen.
(3) Vor der Anwendung von Arzneimitteln sind die aufgedruckten Verfallsdaten zu kontrollieren und zu beachten. Bei Flüssigkeiten ist das Datum des erstmaligen Öffnens auf dem Behältnis zu vermerken. Verfallene Arzneimittel dürfen nicht mehr verwendet werden.
§ 7: Verabreichung von Injektionsarzneimitteln
(1) Die Anwendung von Injektionen ist grundsätzlich dem behandelnden Arzt persönlich vorbehalten.
(2) Abweichend von Absatz1 dürfen intramuskuläre und subkutane Injektionen einschließlich der regelmäßigen Insulinversorgung, soweit der Arzt dies ausdrücklich zulässt und dokumentiert, von qualifiziertem Personal, das von der Heimleitung oder der Pflegedienstleitung und dem Arzt dazu ermächtigt ist, appliziert werden. Der Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung der Injektionen. Er hat sich in regelmäßigen Abständen von der ordnungsgemäßen Durchführung der Injektionen zu überzeugen.
(3) Bei Injektionsarzneimitteln darf die Vorbereitung der Spritze erst unmittelbar vor der Injektion erfolgen. Bei der Entnahme von Teilmengen aus Ampullen ist der in der Ampulle verbleibende Rest unverzüglich zu vernichten. Er darf nicht für eine spätere Injektion aufbewahrt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Insuline, die in speziellen Applikationsgeräten für die mehrmalige Entnahme im vorgegebenen Entnahmeintervall bestimmt sind.
§ 8: Entsorgung von Arzneimitteln
(1) Verfallene Arzneimittel sind an Apotheken zur ordnungsgemäßen Entsorgung zurückzugeben. Das Einbringen in Hausmüllbehälter ist unzulässig. Aus Resten nichtmehr benötigter Arzneimitteldürfen keine Arzneimittelvorratslager (Hausapotheken) angelegt werden.
(2) Soweit die Erben oder Angehörigen von verstorbenen oder ausgezogenen Bewohnern die diesen verschriebenen Arzneimittel nicht mitgenommen haben, finden die Regelungen des Absatzes 1 entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 sind Arzneimittel, die der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unterliegen, zu vernichten.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 des Gesundheitsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel für Bewohner nicht in abgeteilten Fächern und Behältnissen in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das verordnete Arzneimittel und die genaue Anwendung mit der Dosierungsanweisung nicht in der Pflegedokumentation vermerkt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 die Anweisungen des Arztes nicht befolgt oder sie eigenmächtig abändert, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht unter der Verantwortung einer Fachkraft im Sinne des § 6 der Heimpersonalverordnung verabreicht, 5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Injektionsarzneimittel verabreicht, ohne hierzu qualifiziert und von der Heimleitung und dem Arzt hierzu ermächtigt zu sein. 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 eine Hausapotheke im Heim anlegt.
§ 10: In-Kraft-treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales über Arzneimittelbezug, -aufbewahrung und -verabreichung in Alten- und Pflegeheimen vom 1. August 1994 außer Kraft.
Bremen, den 15. Mai 2001 Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
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