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BVA-Info
Neue Berechnungen von Arbeitslosengeld
Mit diesem Gesetz hat die Bundesregierung die verfassungswidrige Regelung, Einmalzahlungen zwar zu Beiträgen heranzuziehen, nicht jedoch bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, unverzüglich korrigiert.
Mehr Arbeitslosengeld
Wer ab jetzt Beiträge zur Sozialversicherung für Einmalzahlungen entrichtet hat, erhält auch entsprechend höhere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, gilt die Regelung, dass sich das jeweilige Bemessungsentgelt (Bruttoentgelt) der Leistung pauschal um zehn Prozent erhöht.
Pauschale bis zum fertigen Gesetz
Bereits unmittelbar nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juni 2000 haben das Bundesarbeitsministerium und die Bundesanstalt für Arbeit sichergestellt, dass durch vorläufige Entscheidungen Einmalzahlungen bei der Leistungsberechnung in pauschalierter Weise berücksichtigt werden.
Mit großem Einsatz und Engagement haben die Arbeitsämter zwischenzeitlich die erforderlichen Umstellungsarbeiten in ca. 2,3 Mio. Altfällen und Bestandsfällen abgeschlossen und auch die seither ca. 2 Mio. neu entstandenen Leistungsansprüche in die Pauschalregelung einbezogen.
Ein Beispiel
Ein Arbeitsloser (verheiratet, 1 Kind, Steuerklasse III) hat im maßgeblichen Bemessungszeitraum (i.d.R. 52 Wochen vor Anspruchsbeginn) 60000 DM verdient. Das zusätzlich gezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld beläuft sich auf 7000 DM. Der Arbeitslose erhält statt bisher ca. 2384 DM monatlich künftig ein Arbeitslosengeld von ca. 2576 DM monatlich (+ 192 DM).
Für weitere Fragen bezüglich der eigenen Situation können sich alle Mitglieder des BVA an die Rechtsberatung des BVA wenden: Hotline: (040) 363829.
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