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Aufhebung des Rabattgesetzes: Rabatt und bitte noch etwas dazu

BERLIN (ra). Der Bundestag hat am 29. Juni die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung beschlossen. Dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 13. Juli zugestimmt. Die Aufhebung soll zügig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden. In den Medien und bei den Verbrauchern steht die neue Freiheit im Blickpunkt. Dies kann auch für die Apotheke Folgen haben.

Es ist damit zu rechnen, dass viele die neue Freiheit ausprobieren und um Rabatte und Zugaben feilschen werden. Die Verbraucher hoffen auf Schnäppchen, der Einzelhandel befürchtet basarartige Zustände. Auch die Apotheken werden sich wahrscheinlich mit Forderungen von Kunden konfrontiert sehen, Rabatte auf Arzneimittelpreise einzuräumen. Doch dies ist natürlich nicht möglich. Rabatte auf Arzneimittel waren unter der Geltung des Rabattgesetzes schon verboten und bleiben es auch nach dessen Wegfall. Denn für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt nach wie vor uneingeschränkt die Arzneimittelpreisverordnung. Diese schreibt Festpreise für Arzneimittel vor, die nicht überschritten, aber auch keinesfalls unterschritten werden dürfen.

Rabatte in diesem Bereich sind daher wettbewerbswidrig und berufsordnungswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat uneingeschränkt Bestand und ist vom Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nicht betroffen. Wer Arzneimittel zu Preisen verkauft, die nicht den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung entsprechen, verstößt gegen § 1 UWG und gegen das in allen Berufsordnungen der Apothekerkammern normierte Verbot des Abgehens von den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 6 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin).

Auch beim Gewähren von Zugaben ist nach wie vor Vorsicht geboten. Denn Zugaben können ebenso wie überhöhte Rabatte weiterhin gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens von Kunden verstoßen. Auch kann nur davor gewarnt werden, die Arzneimittelpreisverordnung dadurch zu unterlaufen, dass statt Rabatte auf Arzneimittel bei der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel Zugaben gewährt oder Waren aus dem Randsortiment erheblich rabattiert oder gar kostenlos abgegeben werden.

AMPreisV ist eine Säule für die Berufsausübung

Die Kammern und sicherlich auch die Kolleginnen und Kollegen untereinander werden ein waches Auge auf Werbeangebote haben. Wer beispielsweise auf die Idee käme zu werben "Bei Vorlage eines Rezeptes erhalten Sie zusätzlich …" muss mit einem wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Verfahren rechnen. Diese Haltung ist kein Selbstzweck, denn die Arzneimittelpreisverordnung ist eine Säule für die Berufsausübung der Apotheker, an deren Bestand die Apothekerschaft nicht selbst rütteln sollte, indem sie sich wohlfeil darüber hinweg setzt. Wer es dennoch tut und die Grenzen austestet, stellt die Systemfrage.

Verschärfung des Wettbewerbs droht

Sicherlich werden zu Beginn der neuen Freiheit sowohl die Apotheken als auch die Kunden diese ausprobieren. Es wird zu einer Verschärfung des Wettbewerbs kommen und viele neue Werbeideen generiert werden. Wo die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Rabattierung und Zugabe liegt, wird sich im Laufe der Zeit durch entsprechende Urteile zeigen. Was bisher im Rabattgesetz und der Zugabeverordnung geregelt war, wird im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Prozessen durch eine entsprechende Kasuistik geklärt werden. Mit dem Wegfall von Rabattgesetz und der Zugabeverordnung ist ein Stück Rechtsklarheit verlorengegangen.

Im Einzelhandel haben sich viele Unternehmen klar positioniert und bereits öffentlich erklärt, dass sie nicht mit Kunden feilschen werden. Die Kundenbindungssysteme werden wohl bei 3% Bonus für Inhaber von Kundenkarten bleiben. Die Apotheken sollten ebenfalls eine klare Geschäftspolitik betreiben und nicht selbst eine ruinöse Rabatt- und Zugabenspirale in Gang setzen.

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