Kommentar

Erneute Anhörung: Apothekengesetz im Gesundheitsausschuss

(az). Am 13. März soll eine 2. Anhörung zur Änderung des Apothekengesetzes stattfinden. Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist inzwischen mit dem Bundesgesundheitsministerium beraten worden. Ziel der Gesetzesinitiative ist es, durch das Aufweichen der Vertriebsgrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung Kosteneinsparungen im Arzneimittelbereich zu erreichen.

§ 11 ApoG soll künftig öffentlichen Apotheken erlauben, Zytostatikazubereitungen im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs unmittelbar an den Arzt abzugeben. Außerdem soll erstmalig Krankenhausapotheken erlaubt werden, diese an Offizin- oder andere Krankenhausapotheken abzugeben. Über den bisherigen ABDA/ADKA-Kompromiss hinaus soll damit die Lieferung von Krankenhausware in den ambulanten Bereich legalisiert werden. In einigen Krankenhausapotheken haben sich hierfür bereits Service-GmbHs organisiert. Dem Vernehmen nach soll diese Änderung nach heftigen internen Kontroversen von der ABDA stillschweigend mitgetragen werden. Der neue § 12a soll Offizinapotheken verpflichten, zur Versorgung von Heimbewohnern schriftliche Verträge mit den Trägern abzuschließen.

§ 14 soll dahingehend erweitert werden, dass Krankenhausapotheken Arzneimittel auch an Ambulanzen des Krankenhauses abgeben dürfen. Außerdem sollen Krankenhausapotheken künftig Arzneimittel, die vor Wochenenden oder Feiertagen zur Überbrückung benötigt werden, mitgeben dürfen. Weitere Änderungen betreffen die Versorgung von Rettungsdiensten aus der Krankenhausapotheke sowie die Beratungspflicht der Krankenhausapotheker. Diese soll insbesondere auf eine Kostensenkung im ambulanten Bereich abzielen.

Hinsichtlich der Heimversorgung durch Offizinapotheken sind die Systemfragen (Aushebeln der Arzneimittepreisverordnung, Gewerbesteuerpflicht der Krankenhausapotheke, Wettbewerbsverzerrung zwischen Offizin- und Krankenhausapotheken) in der Begründung des Entwurfes gewürdigt worden. Diese Fragen scheinen jedoch bei den Änderungen der §§ 11 und 14 außer Acht gelassen worden zu sein.

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