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"Grauer Markt": Drastische Strafe für krankenhausversorgenden Apotheker

(cr). Erstmals hat ein Gericht einen krankenhausversorgenden Apotheker strafrechtlich belangt, der so genannte Klinikware an einen pharmazeutischen Großhändler weiterverkauft hatte. Das Amtsgericht (Schöffengericht) Neunkirchen verurteilte den angeklagten Apotheker wegen besonders schwerem Betrug in einunddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.

Der Angeklagte als Inhaber einer Apotheke in St. Wendel hatte bei verschiedenen pharmazeutischen Unternehmen unter Berufung auf den zwischen ihm und einem Krankenhaus geschlossenen Versorgungsvertrag beträchtliche Mengen an Arzneimitteln gekauft und dabei den Pharma-Herstellern vorgetäuscht, die bestellten Medikamente als Klinikware weiterzureichen. Deshalb waren ihm erhebliche Preisnachlässe und zusätzliche Naturalrabatte gewährt worden. Die so verbilligt bezogene Ware brachte der Apotheker sodann unter anderem über die Firma Inta-Pharm Pharmazeutica VertriebsGmbH in Verkehr.

"Eigennutz gefährdet Leib und Leben anderer"

In seiner Entscheidung stellte das Amtsgericht Neunkirchen fest, dass der angeklagte Apotheker jeweils in der Absicht handelte, "durch fortlaufende Geschäfte dieser Art wegen des Weiterverkaufs der Arzneimittel eine erhebliche Einnahmequelle zu erhalten". Damit verstieß er, so das Gericht, "gegen die berufsständischen Pflichten als Apotheker und riskierte, dass bei einer potenziell gebotenen Rückrufaktion der Pharma-Hersteller die Medikamente nicht mehr bestimmbar gewesen wären, da er über die Weiterverbreitung nicht Buch führte". Er riskierte damit, wie es in der Urteilsbegründung heißt, aus eigennützigen Gründen Leib und Leben anderer.

Sechs Monate auf Bewährung

Da der Angeklagte vorstrafenfrei war und die festgestellten Sachverhalte vollständig eingeräumt hatte, setzte das Amtsgericht die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aus. Rechtsmittel gegen die Verurteilung wurde weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft eingelegt. Das Urteil vom 17.1.2002 (Az.: Ls 10-66/01) ist inzwischen rechtskräftig.

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