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DAZ aktuell
Rauschdrogen: Grundstoffüberwachungsgesetz wird geändert
Bei den so genannten Grundstoffen handelt es sich um 23 international gelistete chemische Substanzen, die im allgemeinen zu legalen Zwecken verwendet und auf legalem Weg verkauft werden. Sie werden aber auch als Ausgangsstoffe für die illegale Drogenherstellung benötigt und zu diesem Zweck aus dem legalen Handelsverkehr missbräuchlich abgezweigt, zum Beispiel Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung und Kaliumpermanganat zur Kokain-Produktion.
Auf der Grundlage einschlägiger internationaler sowie EU-weiter Vorschriften dient das am 1. März 1995 in Kraft getretene Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) der Bekämpfung der illegalen Abzweigung von Grundstoffen und regelt die Kontrolle und Überwachung der Herstellung von und des Handels mit diesen Substanzen. Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht, hat das Änderungsgesetz des Grundstoffüberwachungsgesetzes zum Ziel, 1. Straf- und Bußgeldvorschriften zu konkretisieren, 2. einzelne Vorschriften an die gesammelten Erfahrungen und an neue EU-Vorschriften anzupassen sowie 3. die Umstellung der Bußgeldvorschrift im Grundstoffüberwachungsgesetz sowie im Betäubungsmittelgesetz (Artikel 2) auf den Euro herbeizuführen. Die vorgesehenen Erleichterungen bei den Verwaltungsverfahren sowie Klarstellungen der Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten beruhen auf den gesammelten Erfahrungen aus der Praxis und werden von den zuständigen Überwachungsbehörden und betroffenen Wirtschaftskreisen gleichermaßen begrüßt. Zum Beispiel wird zukünftig auf spezielle Aufzeichnungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten gänzlich verzichtet; gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung verbessert. Von besonderer Bedeutung ist die daneben vorgenommene Konkretisierung der Straf- und Bußgeldvorschriften. Auf der Grundlage der geänderten Regelungen wird das Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Rechtsverordnung zur Festlegung des jeweiligen Strafmaßes bei Verstößen gegen einschlägiges EU-Recht erlassen. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.
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