Pharmazeutisches Recht

Bezeichnungsverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung

Vom 14. Dezember 2001 (aus BGBl. Teil I Nr. 70 vom 20. Dezember 2001, Seite 3751)

Aufgrund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1: Änderung der Bezeichnungsverordnung

Die Bezeichnungsverordnung vom 15. September 1980 (BGBl. I S. 1736), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 809), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "wirksamen" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 2 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978 bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden."

4. Die Anlage zur Bezeichnungsverordnung wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung*) ersichtlich gefasst.

Artikel 2: In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fußnote *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.