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Pharmazeutisches Recht
Kodex des BPI
Vom 15. Februar 2002 (aus BAnz. Nr. 39 vom 26. Februar 2002, Seite 3378)
Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. 60329 Frankfurt, Karlstraße 21, hat mit Schreiben vom 11. Januar 2002, eingegangen im Bundeskartellamt als Anlage zum Schreiben vom 5. Februar 2002, nach § 24 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Änderungen und Ergänzungen der anerkannten Wettbewerbsregel "Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V." (BPI-Kodex) (Bekanntmachung vom 23. Oktober 1995, BAnz. S. 11 637, Bekanntmachung vom 19. August 1996, BAnz. S. 9925, S. 11 637, Bekanntmachung vom 23. März 1999, BAnz. S. 5514, Bekanntmachung vom 1. Februar 2000, BAnz. S. 2149, und Bekanntmachung vom 13. Februar 2001, BAnz. S. 3107) mitgeteilt. Hierdurch wird der BPI-Kodex an das Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661), mit dem u. a. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes geändert wurde, sowie an das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das u. a. die Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes geändert hat, angepasst. Die Änderungen und Ergänzungen haben folgenden Wortlaut:
I. § 9 Abs. 1 BPI-Kodex wird wie folgt gefasst: Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt:
2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Warenlieferung eines pharmazeutischen Unternehmens, Herstellers oder Großhändlers, bei der es sich nicht um eine Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel für andere als die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
II. In dem Anhang zu § 15 BPI-Kodex wird Buchstabe A Nummer 1 wie folgt geändert:
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten.
III. In § 28 BPI-Kodex wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(5) Der aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften und des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften geänderte Kodex (§ 9 und Anhang zu § 15) tritt mit Beschluss der Geschäftsführung vom 26. November 2001 mit Wirkung zum 27. November 2001 in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 2002 B 3-24420-Y-157/99 Bundeskartellamt, 3. Beschlussabteilung Wangemann
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