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- DAZ 12/2002
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DAZ aktuell
Pharma Recht Tag: Aut-idem: Apothekenbetriebsordnung muss angepasst werden
Bedauerlich aus rechtlicher Sicht sei, dass der Gesetzgeber mit dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz dem Apotheker nunmehr das Recht zur Substitution einräume, jedoch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) den neuen Verhältnissen nicht angepasst habe.
Nach § 17 ApBetrO ist eine Substitution nur dann gestattet, wenn es sich um eine Arzneimittelabgabe während der allgemeinen Ladenschlusszeiten handelt, das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Medikaments erforderlich macht.
Auch sei nicht eindeutig geklärt, wer für Versäumnisse im Rahmen einer generellen Aut-idem-Substitution gegenüber dem Versicherten hafte. Es sei zu befürchten, dass neben dem Arzt auch der Apotheker haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werde, wenn der Arzt "aut idem" nicht ausgeschlossen habe, für den Apotheker aber erkennbar gewesen sei, dass ein Medikamentenaustausch Gefahren in sich berge.
Herr der Therapie sei, wie Rechtsanwalt Wartensleben anmerkte, nach wie vor der Arzt, welcher sich Kenntnis über die an seine Patienten abgegebenen Arzneimittel nebst deren erwünschten und unerwünschten Wirkungen verschaffen müsse. Da Therapie ohne Therapiekontrolle zumindest bei chronisch Kranken ein Behandlungsfehler sei, müsse der Arzt zumindest seine Patienten dazu auffordern, beim nächsten Besuch die Packung des von der Apotheke abgegebenen Idem-Präparats mitzubringen.
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