Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Fortbildungszertifikat des AK Westfalen-Lippe

Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. November 2002 folgende Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates beschlossen:

Präambel

Apothekerinnen und Apotheker sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinie ist es, den Kammermitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 1

(2) der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe fortgebildet hat.

§ 2 Fortbildungsmaßnahmen

(1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt das Kammermitglied mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten.

(2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:

Kategorie/ Fortbildungsmaßnahme/ Bewertung -------------------------------------------------------- 1 Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag

2 Teilnahme an Kongressen 1 Fortbildungspunkt pro (national oder international) Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag

3 Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion - 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

4 Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Fortbildungseinheit vor Fachpublikum bzw. fachliche Moderation 3 Fortbildungspunkte pro Literaturstudium

5 Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag

6 Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungs-, maßnahmen der Gruppen 1 bis 3 maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

7 Bearbeitung von Lektionen, 1 Fortbildungspunkt pro z.B. internetbasiert, mit Lern- Fortbildungseinheiterfolgskontrolle

8 Innerbetriebliche Fortbildung 2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit; maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr

9 Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit; maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr

(3) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.

(4) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Apothekerkammer Westfalen-Lippe dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist in der Regel spätestens vier Monate vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

(2) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Ist eine Fortbildungsmaßnahme von einer anderen Apothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung auch für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

(4) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Apothekerkammern oder Ärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied ab 2006 auf Antrag von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 60 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von (1) und (2) beträgt im Übergangszeitraum 2003 bis 2005 die Laufzeit des Zertifikats ein Jahr. Im Übergangszeitraum muss das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens einem Jahr vor Antragstellung mindestens 50 Fortbildungspunkte nachweisen. Von diesen müssen mindestens 20 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden.

(4) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 9 gemäß § 3 Abs. 2 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 3. in den Kategorien 4 und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation, 4. in der Kategorie 8 durch eine von der Apothekenleiterin bzw. vom Apothekenleiter unterschriebene Dokumentation nach Anlage 1, der in der Apotheke durchgeführten innerbetrieblichen Fortbildungen, 5. in der Kategorie 9 durch ein vom Kammermitglied unterschriebenes Formblatt nach Anlage 2.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Z

Ausgefertigt: Münster, 5. Dezember 2002

Apothekerkammer Westfalen-Lippe Hans-Günter F r i e s e Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

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