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Pharmazeutisches Recht
Saarland: Hauptsatzung der Apothekerkammer
Aufgrund §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 14, Abs. 2, Nr. 1, 2, 4, 5 und 13 Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG – vom 11. März 1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), hat die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 24. September 2002 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Apothekerkammer des Saarlandes – im Folgenden "Apothekerkammer" – ist die Berufsvertretung der Apothekerschaft im Saarland. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz ist Saarbrücken.
(2) Die Apothekerkammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
§ 2 Aufgaben der Apothekerkammer
(1) Die Apothekerkammer hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen, 2. die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen, soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. 3. die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, 4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, 5. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern, 6. auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken. 7. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines Beteiligten zu vermitteln, 8. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei der Gesundheitsberichterstattung des Landes mitzuwirken, 9. die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen, 10. die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen und bei Regelung der Dienstbereitschaft auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten, 11. die nichtrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und deren Stellvertreter vorzuschlagen.
(2) Die Apothekerkammer führt ferner Aufgaben durch, die ihr die Landesregierung durch Rechtsverordnung übertragen hat.
(3) Die Apothekerkammer ist befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten.
§ 3 Sozialeinrichtungen
(1) Die Apothekerkammer unterhält für ihre Mitglieder eine Sterbekasse nach Maßgabe der dazu beschlossenen Satzung.
(2) Die Absicherung der Berufsunfähigkeit und die Altersvorsorge der Kammermitglieder erfolgt über die Bayerische Apothekerversorgung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Apothekerkammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.
(2) Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammermitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Apothekerkammer bleiben.
(3) Kammermitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Apothekerkammer angehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Apothekerkammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit im Saarland erlischt, werden Mitglieder der Apothekerkammer im Saarland.
§ 5 Betreuter Personenkreis
Die in saarländischen Apotheken tätigen Mitarbeiter einschließlich der in Ausbildung befindlichen Personen sowie die an der Universität des Saarlandes Studierenden der Pharmazie werden von der Apothekerkammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Wahrung der beruflichen und sozialen Belange mitbetreut.
§ 6 Berufspflichten
Die Berufspflichten der Kammermitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus dieser Satzung und den anderen nach dem Saarländischen Heilberufekammergesetz erlassenen Satzungen, insbesondere aus der Berufsordnung. Jedes Kammermitglied hat auf Ersuchen durch sachdienliche Angaben oder durch Vorlage von Unterlagen an der Erfüllung der Kammeraufgaben mitzuwirken.
§ 7 Meldepflichten
(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer melden. Bei der Anmeldung ist die Approbationsurkunde oder die Erlaubnisurkunde nach § 11 Bundesapothekerordnung vorzulegen und Name, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikationen und Beschäftigungs- stelle anzugeben. Wohnungs- oder Niederlassungswechsel sowie die Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Saarland sind innerhalb einer Woche mitzuteilen.
(2) Für die Anmeldung der freiwilligen Mitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Apothekerkammer führt ein Mitgliederverzeichnis.
(4) Jeder Apothekenleiter hat einmal jährlich das in seiner Apotheke tätige pharmazeutische und nichtpharmazeutische Personal zu dem von der Apothekerkammer festgelegten Termin auf dem hierfür vorgesehenem Formular mitzuteilen. Mit dem Formular kann die Angabe von Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Berufsbezeichnung, Beschäftigungsbeginn und wöchentliche Arbeitszeit verlangt werden.
(5) Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer den Beginn und die Beendigung der in ihrem Betrieb bestehenden Weiterbildungsverhältnisse unter Benennung des Gebiets oder Teilgebietes zu melden.
(6) Apothekenleiter, die einen Pharmaziepraktikanten nach § 3 Approbationsordnung oder eine Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte ausbilden, sind verpflichtet, der Apothekerkammer den Beginn und die Beendigung der praktischen Ausbildung zu melden.
§ 8 Datenschutz
(1) Nach § 6 erhobene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Wahrnehmung der Kammeraufgaben erforderlich ist. Daten dürfen an andere Personen und Stellen nur mitgeteilt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung ausdrücklich erlaubt oder, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, an die Sozialeinrichtungen der Kammern, die Bayerische Apothekerversorgung und die Aufsichtsbehörden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.
(2) Die Daten der Kammermitglieder sind fünfzig Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen; gehört das Mitglied zu diesem Zeitpunkt noch der Sterbekasse an, können die Daten bis zu dessen Tod gespeichert werden. Die Daten der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sind fünfzig Jahre nach Beendigung der Berufsausbildung, die Daten des sonstigen Personals fünf Jahre nach Beendigung der Berufstätigkeit zu löschen.
§ 9 Organe
Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind die Vertreterversammlung und der Kammervorstand. Sie werden nach den Bestimmungen des Heilberufekammergesetzes und der Wahlordnung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
§ 10 Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Apothekerkammer. Sie beschließt über die ihr in den Satzungen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und über die ihr vom Kammervorstand vorgelegten oder aus ihrer Mitte zur Beschlussfassung vorgelegten Fragen. Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten sind ausschließlich der Vertreterversammlung vorbehalten.
1. Wahl des Kammervorstands, 2. Satzungen und Richtlinien, 3. Vorschläge der Apothekerkammer für die nichtrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte, 4. Wahl der Kassenprüfer, 5. Feststellung des Kammervorstands aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung, 7. Festsetzung des Grundbeitrags und des Faktors für die Umlage, 8. Wahl der Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse, 9. Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und dessen Stellvertreter, 10. die Wahrnehmung aller ihr sonst durch Gesetz, durch Rechtsverordnung, durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenen Aufgaben.
§ 11 Durchführung, Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung wird vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen. Außerdem muss er sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden – mit Ausnahme bei Beschlussfassungen über Satzungen – nicht mitgezählt. Das Verlangen nach Neuwahl des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(4) Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn ein Beschluss ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Ausgenommen hiervon sind Wahlen.
(5) Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Sie sind rechtzeitig in der Pharmazeutischen Zeitung anzukündigen.
§ 12 Ausschüsse
Die Vertreterversammlung kann für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüse für bestimmte Arbeitsgebiete bilden. Mit der personellen Zusammensetzung kann sie den Kammervorstand beauftragen. Als Ausschussmitglieder können auch Kammerangehörige berufen werden, die nicht der Vertreterversammlung angehören. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 13 Kammervorstand
(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und drei Beisitzern. Er fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In eiligen Angelegenheiten können Beschlussfassungen auch auf schriftlichem oder auf dem Wege der Telekommunikation erfolgen, wenn keines der Mitglieder widerspricht. Beschlussfassungen, die fernmündlich erfolgt sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 14 Aufgaben des Kammervorstands
Der Kammervorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er ist unter anderem zuständig für
1. Aufstellung des Haushaltsplans 2. Festlegung der Tagesordnung für die Vertreterversammlung 3. Anträge über die Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens 4. Bestellung von weiteren Ausschüssen und Sachverständige für Angelegenheiten, die zu seinen Aufgaben gehören 5. Widersprüche gegen rechtswidrige oder für die Apothekerkammer nachteilige Beschlüsse der Vertreterversammlung 6. Verwaltung der Sterbekasse 7. grundsätzliche Regelung der Dienstbereitschaft 8. Durchführung der Weiterbildung 9. Benennung der Arbeitgebervertreter in Berufsbildungsausschuss und Berufung der Prüfungsausschüsse in der Weiterbildung und für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte 10. Verhängung von Zwangsgeldern nach §§ Abs. 1 des Heilberufekammergesetzes 11. Erteilung von Rügen nach § 32 Abs. 1 des Heilberufekammergesetzes und Entscheidungen über Einsprüche gegen eine erteilte Rüge 12. Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers
§ 15 Präsident
(1) Der Präsident führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung und im Kammervorstand. Er vertritt die Apothekerkammer gerichtlich und außerordentlich. Im Falle seiner Verhinderung nimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben wahr. Ist auch dieser verhindert, kann der Präsident ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Der Präsident ist berechtigt, an allen Kommissions- und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Urkunden sowie Verträge, die vermögensrechtliche Verpflichtungen der Apothekerkammer begründen, müssen vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.
(4) In Not- und Eilfällen ist der Präsident befugt, der Vertreterversammlung oder dem Kammervorstand vorbehaltene Entscheidungen zu treffen. Die Bestätigung durch das zuständige Organ der Apothekerkammer ist in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung nachzuholen.
(5) Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle aus.
§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und nichtrichterlichen Beisitzer der Berufsgerichte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; notwendige Auslagen und Verdienstausfälle sind zu ersetzen. Dem Präsidenten und dessen Stellvertreter kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
§ 17 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Geschäfte der Apothekerkammer nach Weisung des Vorstands und des Präsidenten. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Organe der Apothekerkammer mit Rederecht, teil. Ebenso sind sie berechtigt, an Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 18 Beiträge und Gebühren
(1) Die Apothekerkammer erhebt zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans Beiträge von den Kammermitgliedern aufgrund einer Beitragsordnung. Soweit es zur Festsetzung der Beitragshöhe erforderlich ist, sind die Mitglieder verpflichtet, den Umfang ihrer Beschäftigung nachzuweisen.
(2) Die Apothekerkammer kann Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.
§ 19 Berufsgerichtsbarkeit
Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Freiwillige Mitglieder der Apothekerkammer, die Pflichtmitglieder einer nichtsaarländischen Heilberufekammer sind und ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Apothekerkammer, zu der die Pflichtmitgliedschaft besteht.
§ 20 Zwangsgeld
(1) Gegen Kammermitglieder, die gegen sich aus Ordnungen, Satzungen und sonstigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen verstoßen, kann der Kammervorstand ein Zwangsgeld bis zu 1500 Euro verhängen.
(2) Dem Betroffenen ist die Verhängung des Zwangsgelds zuvor anzudrohen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 21 Veröffentlichungen
(1) Satzungen der Apothekerkammer sind in der Pharmazeutischen Zeitung zu veröffentlichen, es sei denn, in der Satzung ist ein anderer Ort der Veröffentlichung festgelegt. Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes, die allgemeine Berufsinteressen betreffen oder aus anderen Gründen bekanntgegeben werden müssen, sind im Rundschreiben der Apothekerkammer zu veröffentlichen.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Die vorstehende Satzung tritt zu Beginn des auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die in dieser Satzung in der männlichen Form verwandten Begriffe finden bei Frauen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.
Das saarländische Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 3. Januar 2003 die vorstehende Satzung genehmigt.
Die Hauptsatzung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.
Saarbrücken, den 15. Januar 2003
gez. Manfred Saar (Präsident)
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