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- AZ 12/2004
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Therapie mit Cannabis: Kein Haschisch für chronisch Kranke
Mit dieser Entscheidungen hat das Gericht fünf Klagen chronisch kranker Personen abgewiesen, durch die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) zur Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz für die therapeutische Anwendung von Cannabis/ Marihuana verpflichtet werden sollte.
Die Kläger leiden an verschiedenen schweren chronischen Krankheiten wie Aids, Multiple Sklerose oder Morbus Crohn. Sie machen geltend, dass sie mit dem Rauchen von Marihuana eine erhebliche Linderung ihrer Beschwerden erzielt hätten. Bekanntlich ist der Erwerb oder Anbau von Cannabis nur mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts zulässig, die nur zu wissenschaftlichen oder anderen öffentlichen Zwecken erteilt werden kann. Das Gericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen im Falle der Kläger nicht vorliegen.
Die gesetzliche Regelung, die eine Ausnahmegenehmigung für die Therapie einzelner Kranker nicht zulasse, verstoße auch nicht gegen Grundrechte der Kläger, befand das Gericht. Als zumutbare Therapiealternative stehe der Hauptwirkstoff von Cannabis in einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (Dronabinol) zur Verfügung. Soweit die Kosten dafür von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen würden, sei es zumutbar, dass die Kläger einen etwaigen Anspruch auf Kostenübernahme vor den Sozialgerichten durchsetzten. Ein entsprechendes Verfahren eines der Kläger ist bereits beim Bundessozialgericht anhängig. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen (Az.: 7 K 1023/01, 7 K 1979/01, 7 K 8281/01, 7 K 36/02, 7 K 8135/02).
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