Deutscher Apothekerverband und Ersatzkassen: Neuer Arzneiliefervertrag zum 1. De

BONN (im). Am 1. Dezember dieses Jahres wird der neue Arzneiliefervertrag in Kraft treten, den der Deutsche Apothekerverband mit den Ersatzkassen ausgehandelt hat. Er setzt unter anderem die Regelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes zu Filialapotheken um. Für Ende dieser Woche haben verschiedene Landesapothekerverbände den Versand von Informationen über den Vertrag samt Kommentierung für ihre Mitgliedsapotheken geplant.

Grundzüge hatte Dr. Klaus Michels, stellvertretender Vorsitzender des Apothekerverbands Westfalen-Lippe, am 30. Oktober in Hamm bei der Mitgliederversammlung erläutert. Laut Michels hatten die Ersatzkassen das Ziel, den Vertrag zu verschlanken. Daher tauche zum Beispiel der Rahmenvertrag zur Abgabe von Medikamenten (§ 129 Sozialgesetzbuch V) nicht mehr im Text auf, stattdessen werde nur noch Bezug darauf genommen.

Mehr Prüfpflichten

In Zukunft müssen Apotheker mehr als bisher die Verordnungsfähigkeit der abzugebenden Präparate prüfen. Die Prüfpflicht erstreckt sich auf Artikel, die in einer Positivliste aufgeführt sind und die mittels ABDA-Artikelstamm identifiziert werden. Es geht zum Beispiel um die nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel für über 18-Jährige, die nicht in den Arzneimittelrichtlinien als erstattungsfähig deklariert sind, Präparate der Negativliste, "Lifestylearzneimittel", Kontaktlinsenpflegemittel oder Jumbogrößen, die N3-Packungen überschreiten. In allen anderen Fällen, die nicht im Vertrag genannt sind, müssen Apotheker dagegen die Verordnungsfähigkeit auch künftig nicht feststellen. Michels begrüßte trotz des Mehraufwands die erweiterte Verantwortung durch Pharmazeuten. Wer die pharmazeutische Richtigkeit einer Verschreibung überprüfen könne, könne das auch bei deren rechtlichen Zulässigkeit.

Neue Preise

Michels erwähnte die neue Preisbildung als weitere Änderung. Demnach richtet sich künftig die Vergütung der Mittel, die nicht nach den jeweiligen Arzneipreisverordnungen (AMPreisV) zu berechnen sind, wie bei den rezeptpflichtigen Präparaten nach der Kombination von Fixum plus prozentualem Aufschlag. Neu sei, dass es sich um Nettopreise handele, auf die die gültige Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird. Das mache die Preise unabhängig von Gesetzesänderungen etwa bei der Mehrwertsteuer. Der gesetzliche Apothekenabschlag (der Rabatt von zwei Euro oder fünf Prozent) werde künftig nur bei den Produkten abgezogen, die weiterhin nach der AMPreisV (neu oder alt) kalkuliert werden. Grundsätzlich sei die seit Januar 2004 geltende AMPreisV zugrunde gelegt und die bisherige Vergütung von Präparaten ergebnisneutral umgerechnet worden.

Bei Sondennahrung, Verbandstoffen und Pflastern fällt künftig ein Aufschlag pro Verordnungszeile und nicht pro Packung an. Bei den Diabetikerteststreifen bleibe es bei der bisherigen Preisstruktur. Nur die niedrigste Preisstufe beginne dann schon bei einer Menge von 300 Streifen. Laut Michels wurde zudem in einer Anlage ermöglicht, künftige Rabatte, die Kassen direkt mit Herstellern aushandeln, in die Aut-idem-Regelungen des Rahmenvertrags (§129 SGB V) zu integrieren. Hier soll es für die Abgabe ein noch auszuhandelndes Zusatzhonorar für Apotheker geben.

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