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DAZ aktuell
Zuzahlungsprobleme bei Hilfsmitteln einheitlich lösen
Ein einheitliches Vorgehen der Krankenkassen bei der Zuzahlungsregelung für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel sei dringend notwendig, forderte der BVMed am 26. März in Berlin. Um chronisch Kranke nicht über die Maßen finanziell zu belasten, ist bekanntlich eine Sonderregelung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel eingeführt worden. Dabei sind zehn Prozent des Abgabepreises als Zuzahlung zu leisten, höchstens jedoch zehn Euro je Indikation und Monat.
Die Kassen legen diese Sonderregelung jedoch mehrheitlich dahingehend aus, dass sich diese auf Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses beschränkt, so der Verband, der unter anderem Hilfsmittelhersteller vertritt. Damit müssten Patienten in einigen Versorgungsbereichen Doppelzuzahlungen leisten, zum Beispiel bei der Stomaversorgung, der Stuhlinkontinenz- oder der Tracheostomie/Laryngektomie-Versorgung.
Sinnvolle Lösung
Der BVMed begrüßte ausdrücklich die Ergänzung des Bundesverbands der Innungskrankenkassen vom 17. März zur gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass "die Zuzahlung unter sozialpolitischen Gesichtspunkten auf einen maximalen Monatsbetrag von zehn Euro für alle Verbrauchshilfsmittel begrenzt" werde.
Dies gelte "unabhängig davon, ob die Verbrauchsartikel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden oder ob sie verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind." Das wertet der BVMed als sinnvolle Lösung, wichtig sei nun das einheitliche Vorgehen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Zuzahlung zu speziellen Hilfsmitteln hatte zum Jahreswechsel auch Probleme in Apotheken hervorgerufen.
Problem Inkassorisiko
Ein weiterer Streitpunkt betrifft laut BVMed das Inkasso der Zuzahlung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam festgelegt, dass § 43 b SGB V, der Zuzahlungen des Patienten und das Prozedere bei Nichtzahlung regelt, bei den Zuzahlungen für Hilfsmittel nicht anzuwenden sei. Damit übertragen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Anspruch gegenüber dem Versicherten auf den Leistungserbringer, der dann auch das Inkassorisiko tragen müsste.
Hier schlägt der BVMed als Klarstellung vor, dass § 43 b SGB V auch bei sonstigen Leistungserbringern gelten sollte. Der Deutsche Apothekerverband bestätigte die bestehende Ungleichbehandlung zwischen Arzneimitteln und Hilfsmitteln auf Anfrage. Bei den Medikamenten liege das Inkassorisiko (bei Patienten, die ihre Zuzahlung nach Aufforderung durch den Apotheker verweigerten) letztlich bei der Kasse, im Gegensatz zur Zuzahlung zu den Hilfsmitteln, wo das Inkassorisiko bei den Leistungserbringern verbleibe (§ 33 Absatz 1 SGB V ).
Der Grund: Bei Hilfsmitteln verringert sich der Vergütungsanspruch der Leistungserbringer direkt um die Zuzahlung. Der DAV habe seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Modernisierungsgesetz darauf hingewiesen und ähnlich wie der BVMed für eine Gleichbehandlung plädiert, letztlich jedoch ohne Erfolg.
Befreiung für "Härtefälle"
Darüber hinaus schlug der BVMed in Schreiben an den Gesundheitsausschuss des Bundestages und die Krankenkassen vor, chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen unmittelbar von den Kassen von Zuzahlungen befreien zu lassen. Der Verwaltungsaufwand für diesen beschränkten Versichertenkreis, bei dem die Zuzahlung maximal 35 Euro pro Jahr betrage (entspricht einem Prozent des Regelsatzes), sei unverhältnismäßig, hieß es.
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