Pharmazeutisches Recht

Niedersachsen: Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer

Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen vom 19. November 1993 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17. März 2004

§ 1 Ziel der Weiterbildung § 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung § 3 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung § 4 Ermächtigung zur Weiterbildung § 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung § 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten § 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung § 8 Prüfungsausschüsse § 9 Zulassung zur Prüfung § 10 Prüfung § 11 Prüfungsentscheidung § 12 Widerspruchsausschuss § 13 Wiederholungsprüfung § 14 Bezeichnungen § 15 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen § 16 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang § 17 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland § 18 Rücknahme der Anerkennung § 19 In-Kraft-Treten

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekerinnen und Apothekern (im nachfolgenden Apotheker genannt) nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden können.

§ 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:

1. Gebiet: Offizin-Pharmazie 2. Gebiet: Klinische Pharmazie 3. Gebiet: Pharmazeutische Technologie 4. Gebiet: Pharmazeutische Analytik 5. Gebiet: Arzneimittelinformation 6. Gebiet: Toxikologie und Ökologie 7. Gebiet: Theoretische und Praktische Ausbildung

(2) In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden: 1. Gesundheitsberatung 2. Ernährungsberatung

§ 3 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie umfasst auch die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei dem Nachweis und der Begutachtung von Arzneimitteln, von gefährlichen und gesundheitsschädigenden Stoffen sowie deren Wechselbeziehungen zu Mensch und Umwelt, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden.

(3) Inhalt, Umfang und Dauer der Weiterbildung in den Gebieten und Bereichen sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub, Wehrdienst oder Ersatzdienst, von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet. Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildung.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten ist grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte in hauptberuflicher Stellung und in der Regel ganztägig durchzuführen. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Apothekerkammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(5) Der Beginn, der zeitliche Umfang sowie Unterbrechungen der Weiterbildung sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Weiterbildung muss nach der zweifachen Mindestweiterbildungszeit abgeschlossen werden.

(6) Soweit die Apothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Gebiete und Bereiche durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Apothekerkammer als gleichwertig anerkannt werden und anstelle der von der Apothekerkammer angebotenen Seminare besucht werden; die Anerkennung muss vor Beginn eines Seminars erfolgen.

§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines von der Apothekerkammer ermächtigten Apothekers. Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Apotheker, so weit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Der Apotheker muss auf seinem Gebiet oder in seinem Bereich umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet, oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(3) Der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein. Er ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten; er hat mit dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinie einen individuellen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit ihm regelmäßig Fachgespräche zu führen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung durch die ermächtigten Apotheker sichergestellt sein.

(4) Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren rückwirkend zum Ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Die wiederholte Erteilung einer Ermächtigung ist zulässig. Antragsteller ist der Apotheker, der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der beantragten Weiterbildungsermächtigung bezeichnen. Auf Verlangen hat der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen.

(5) Die Apothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem auch die Weiterbildungsstätten und der Umfang der Ermächtigungen hervorgehen. Das Verzeichnis wird bekannt gemacht.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nach §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden. (2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 6 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes nach § 2 Abs. 1 zu erwerben, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

(2) Der Inhaber einer Zulassung als Weiterbildungsstätte hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren rückwirkend zum Ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Zulassung als Weiterbildungsstätte bezeichnen. Die wiederholte Erteilung einer Zulassung ist zulässig.

(5) Ist der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers beschäftigt, muss mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird, seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.

§ 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Apotheker hat dem Weiterzubildenden über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über: 1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung, 2. die in dieser Weiterbildungszeit vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Einzelnen, 3. die fachliche Eignung.

(2) Ist der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers tätig, muss zusätzlich der Arbeitgeber des Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.

(3) Der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit dem Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der vom Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.

(4) Auf Verlangen des Weiterzubildenden ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

§ 8 Prüfungsausschüsse

(1) Die Apothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde benannten Mitgliedes durchgeführt werden.

(2) Die Apothekerkammer bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter.

(3) Die Apothekerkammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreter. Vorsitzende und Stellvertreter müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.

(4) Die Prüfungsausschüsse beschließen in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse erfolgt schriftlich für die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Apothekerkammer auf Antrag. Die Entscheidung kann dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss übertragen werden.

(2) Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert, durch Zeugnisse gemäß § 7 sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren belegt ist.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid der Apothekerkammer kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

(4) Die Zulassung kann nach §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Vorraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 10 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(2) Die Apothekerkammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(3) Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Prüfung soll für jeden Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

(5) Über Ablauf und Ergebnis der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 11 Prüfungsentscheidung

(1) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Apothekerkammer das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Der Prüfungsteilnehmer wird im Anschluss an die Prüfung mündlich über das Ergebnis informiert.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um höchstens zwölf Monate verlängern. Er kann zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung der Kennt- nisse in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Apothekerkammer dem Antragsteller schriftlich einen begründeten Bescheid einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.

(4) Gegen den Bescheid der Apothekerkammer nach Abs. 3 kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

§ 12 Widerspruchsausschuss

(1) Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse wird bei der Apothekerkammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit mindestens drei Apothekern.

(2) Den Vorsitzenden, die Mitglieder und ihre Stellvertreter des Widerspruchsausschusses bestimmt die Apothekerkammer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein.

§ 13 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8 bis 12 sinngemäß.

(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 14 Bezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt: 1. Fachapotheker für Offizin-Pharmazie 2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie 3. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie 4. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik 5. Fachapotheker für Arzneimittelinformation 6. Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie 7. Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung

Für Apothekerinnen gilt die weibliche Form der Bezeichnungen nach Satz 1 entsprechend.

§ 15 Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 14 darf führen, wer nach § 11 die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die Anerkennung durch die Apothekerkammer erhalten hat. Die Anerkennung ist bei der Apothekerkammer zu beantragen. Dem Antrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen beizufügen. Der Antrag kann mit dem Antrag nach § 9 Abs. 1 verbunden werden. Über die Anerkennung erteilt die Apothekerkammer eine Urkunde.

(2) Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt durch Prüfung, sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Findet eine Prüfung nicht statt, trifft die Apothekerkammer die Entscheidung über den Antrag aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen über die ordnungsgemäß absolvierte Weiterbildung.

§ 16 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Apothekerkammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 15 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene und/oder nicht gleichwertige, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.

§ 17 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 15 entsprechende Anwendung.

(2) Auf andere Weiterbildungsgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet § 16 Abs. 2 entsprechend Anwendung, so weit der Antragsteller die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise erbringt. Gleiches gilt für die Weiterbildung nach Abs. 1, wenn sie von einem Apotheker abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist.

§ 18 Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung kann nach §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Vorraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Apothekerkammer über die Rücknahme sind der Betroffene und der zuständige Prüfungsausschuss zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anforderungen zu stellen sind, bevor der betroffene Apotheker einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im Übrigen § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend Anwendung.

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Weiterbildungsordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 14. 04. 2004 – Az.: 402.3-41037/8/1/1 – die in der Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen am 17. 03. 2004 beschlossene Neufassung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen genehmigt.

Die vorstehende Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen wird hiermit ausgefertigt und in den Kammernachrichten sowie in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

Hannover, den 30. April 2004 gez. Magdalene Linz Präsidentin der Apothekerkammer Niedersachsen

Anlage zur Weiterbildungsordnung

1. Gebiet Offizin-Pharmazie

Offizin-Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Wirkungsweise von Arzneimitteln einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken, – in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich solcher Arzneimittel, die zu alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt werden, – in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen, – in der Pharmazeutischen Betreuung der Patienten, – in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie, – in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken, - in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren, – in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Mitteln zur Hygiene und Körperpflege, – in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten, – in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, – in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika, – in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen einschließlich Gesundheitsberatung, – in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte, – in der Organisation und Leitung einer Apotheke, – in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des Apothekenpersonals, – in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in – Klinischer Pharmazie oder – Arzneimittelinformation bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Technologie oder – Pharmazeutischer Analytik oder – Öffentlichem Gesundheitswesen oder – Theoretischer und Praktischer Ausbildung.

2. Gebiet Klinische Pharmazie

Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, Fertigarzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, Aus-, Fort-, Weiterbildung des Fachpersonals, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen, Controlling des Verbrauchs und die Etablierung von Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten, – in der Erbringung patientenorientierter pharmazeutischer Leistungen, – in Krankheitslehre, Arzneimitteltherapie und klinischer Ernährung, – in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen, – in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen Kommissionen des Krankenhauses, – in angewandter Pharmakoökonomie, – in der Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen, – in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien, – in Maßnahmen zur Sicherung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, – in Maßnahmen zur Sicherung der sachgerechten Anwendung der Arzneimittel, – in der Aus-, Fort-, Weiterbildung des Fachpersonals, – in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen und Studien, – in Hygiene im Krankenhaus, – in Methoden der Labordiagnostik einschließlich Mikrobiologie, – in der Entsorgung von Arzneimitteln und Gefahrstoffen, – in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in – Offizin-Pharmazie oder – Arzneimittelinformation oder – Pharmazeutischer Technologie oder – Pharmazeutischer Analytik bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Öffentlichem Gesundheitswesen oder – Theoretischer und Praktischer Ausbildung.

3. Gebiet Pharmazeutische Technologie

Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen, – in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen, – in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung, – in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren, – über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie, – über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln, – über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart, – über Pharmakokinetik, – in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel, – über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen, – in Maschinenkunde, – über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung, – in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse, – in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung, – über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance, – in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils, – in den betreffenden Rechtsgebieten, – im Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in Pharmazeutischer Technologie in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 18 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Analytik bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Arzneimittelinformation oder – Öffentlichem Gesundheitswesen oder – Klinischer Pharmazie.

4. Gebiet Pharmazeutische Analytik

Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden, – in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen, – in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung analytischer Verfahren, – in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen, – in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge, – in der Inprozess- und Qualitätskontrolle, – in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung, – in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse, – in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung, – in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen, – in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene, – in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des Analytischen Gutachtens unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen, – in den betreffenden Rechtsgebieten, – in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten, – im Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in Pharmazeutischer Analytik in der Arzneimittelprüfung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem analytischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 18 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Technologie bis zu 12 Monate Weiterbildung in – Toxikologie und Ökologie bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Arzneimittelinformation oder – Öffentlichem Gesundheitswesen oder – Klinischer Pharmazie.

5. Gebiet Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln (Präklinik/ Klinik Phase I-III), – in post-marketing-surveillance (Phase IV), – in der Entwicklung von Darreichungsformen, – in Biopharmazie, – über Zulassungsanforderungen an Arzneimittel in Europa, – über nationale und europäische Zulassungsverfahren, – in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer und medizinischer Informationen, – in der Erstellung pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlicher Informationen, – in Informations- und Kommunikationstechniken, – in der Sammlung und Bewertung von Meldungen über

Arzneimittelrisiken sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen, – im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukte, – in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik, – über Medizinprodukte, – in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie, – in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung

36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation einschließlich des Besuchs von Seminaren. Als Weiterbildungsstätten kommen pharmazeutische Betriebe, wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden und andere Institutionen in Frage, so weit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in einem unter § 2 Abs. 1 genannten Gebiet.

6. Gebiet Toxikologie und Ökologie

Toxikologie und Ökologie ist das Gebiet der Pharmazie, das die arzneistofftoxikologischen, chemischtoxikologischen, umwelttoxikologischen und forensischtoxikologischen Untersuchungen sowie mit diesen im Zusammenhang stehende analytische Methoden zur Untersuchung der Pharmakokinetik und klinisch-chemische Methoden zum Nachweis von Stoffen umfasst. Dies schließt Kenntnisse über ökologische Gleichgewichte und deren Störung durch umweltschädigende Substanzen ein.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Entwicklung, Anwendung und Bewertung toxikologisch-analytischer Verfahren, – in der Erfassung, Quantifizierung und Bewertung der schädlichen Wirkungen von Fremdstoffen in geeigneten Modellsystemen unter definierten Bedingungen, – in chemischen, biologischen und physikalischen Analysenmethoden, – über Pharmakokinetik und Toxikokinetik, – in Wirkungen und Auswirkungen der die ökologischen Gleichgewichte beeinflussenden Stoffe, – in der Entwicklung geeigneter analytischer Methoden zur Feststellung ökologischer Störfaktoren, – in der Interpretation von Untersuchungsergebnissen und der Erstellung von Gutachten, – in Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe sowie zur Risikoverminderung, – in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung

48 Monate in einer geeigneten Einrichtung der Toxikologie und Ökologie einschließlich des Besuchs von Seminaren. Als Weiterbildungsstätte kommen Laboratorien industrieller Betriebe, Untersuchungsämter, Hochschulinstitute, Einrichtungen der Bundeswehr und andere Institutionen in Frage, so weit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Kann eine praktische Tätigkeit im Labor nicht gewährleistet werden, ist eine eingeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte möglich. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten

Bis zu 18 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Analytik.

7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung

Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das die Wissensvermittlung an pharmazeutisches oder nichtpharmazeutisches Personal oder andere Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen, zum Inhalt hat. Dies schließt die pädagogische, methodische und didaktische Aufbereitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lernziele und Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.

Weiterbildungsziel

A. Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in den pharmazeutischen Tätigkeiten, – in den pharmazeutischen Untersuchungsverfahren, – in der Wirkungsweise von Arzneimitteln, – in der Sammlung und Wertung pharmazeutischer Informationen, – in der Beurteilung und Anwendung von Diätetika, Medizinprodukten und Körperpflegemitteln, – in der Gesundheitsberatung, – im Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, – in Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Vorschriften, – im Umgang mit Patienten, – in der Pflege des Arzneimittellagers, – in betriebswirtschaftlicher Organisation.

B. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen – in der Unterrichtsplanung, mit verschiedenen Aktions- und Sozialformen, – in der Festsetzung von Lehrzielen, – in der Vermittlung von Lehrinhalten unter besonderer Beachtung der pharmazeutischen Tätigkeiten, – in der Feststellung und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen, – im Medieneinsatz im Unterricht, – in der Ablaufplanung für den Unterricht, – in der Unterrichtsdurchführung, – in der Leitung von Gesprächen und Diskussionen, – in der Lernkontrolle und Leistungsbeurteilung sowie Prüfungsgestaltung.

Weiterbildungszeit und Durchführung

a) 36 Monate hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen staatlich anerkannten Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 800 Stunden pharmazeutischer Tätigkeit oder 36 Monate hauptberufliche pharmazeutische Tätigkeit während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen staatlich anerkannten Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist. b) Während der gesamten Weiterbildungszeit sechs Lehrproben; davon ist der letzte Teil der Prüfung. c) Sechs mehrtägige Seminare, davon mindestens vier zu Teil B. d) Übergangsbestimmungen: Nachweis von 5 Jahren hauptberuflicher Lehrtätigkeit mit mindestens halber Stundenzahl an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen staatlich anerkannten Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 800 Stunden pharmazeutischer Tätigkeit oder Nachweis von 5 Jahren hauptberuflicher pharmazeutische Tätigkeit mit mindestens 20 Wochenstunden während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen staatlich anerkannten Einrichtung zur Ausbildung pharmazeutischen Personals, Hilfspersonals oder anderer Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird. Besuch der von der Apothekerkammer angebotenen Seminare oder als gleichwertig anerkannter Veranstaltungen.

8. Bereich Gesundheitsberatung

Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung in Fragen der Gesundheitserhaltung und -vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten vermindert werden.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen, – über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt, – in Epidemiologie und Biostatistik, – über Prävention, – über die Möglichkeiten der Rehabilitation, – in Verhaltenslehre, – in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch, – in Ernährung und Diätetik, – in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.

Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben – in der Gesprächs- und Diskussionsführung, – in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen, Gemeinden und anderen Institutionen, – in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten, – im Einsatz von Medien in der Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel, Schaufenstergestaltung usw., – in den Methoden der Gesundheitsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung

Der Besuch der von der Apothekerkammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

9. Bereich Ernährungsberatung

Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder eine Verschlechterung zu vermeiden. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.

Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in – den gesetzlichen Grundlagen, – Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, – Diätverordnung, – Höchstmengenverordnung u. a., – der Ernährungslehre und Diätetik, – Aufgaben der Ernährung, – Bestandteile der Nahrung, – Prinzipien der Speisezubereitung, – Durchführung von Ernährungsanalysen einschließlich quantitativer Berechnung, – Erstellung von Diätplänen, – speziellen Diätformen bei Stoffwechselerkrankungen, – besonderen Ernährungsformen, – den Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln, – der vorbeugenden Ernährungsberatung, – der Gesprächsführung und speziellen psychologischen Aspekten der Ernährungsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung

Der Besuch der von der Apothekerkammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen.

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