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Pharmazeutisches Recht
Niedersachsen: Schutzimpfungen
RdErl. d. MS vom 20. April 2004 – 401.11-41615/2/1 – – VORIS 21067 – Aus Nds. MBl. Nr. 15 vom 12. Mai 2004, Seite 301 Bezug: RdErl. v. 22. 2. 1995 (Nds. MBl. S. 603), zuletzt geändert durch RdErl. d. MFAS v. 29. 10. 1998 (Nds. MBl. S. 1406) – VORIS 21067 00 00 50 023 –
1. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
1.1 Nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), werden alle Schutzimpfungen nach den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen öffentlich empfohlen. Bei künftigen Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden diese nach § 20 Abs. 3 IfSG jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam. Die Hinweise der STIKO zu den Impfempfehlungen sind in diesen öffentlichen Empfehlungen eingeschlossen und zu beachten. Darüber hinaus wird als Sonderregelung die Schutzimpfung gegen Influenza für Kinder ab dem sechsten Lebensmonat sowie für Jugendliche und für Erwachsene jeden Alters empfohlen.
1.2 Grundsätzlich sind die vom Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – zugelassenen und freigegebenen Impfstoffe zu verwenden. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes i. d. F. vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), verwendet werden – bei Engpässen in der Impfstoffversorgung oder – bei Anhaltspunkten für Allergien des Impflings gegen Impfstoffbestandteile, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verfügung stehen.
2. Unentgeltliche Schutzimpfungen
2.1 Von den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach Nummer 1 haben die Gesundheitsämter nach Maßgabe der jeweils geltenden STIKO-Empfehlungen Säuglingen, Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 20 Abs. 5 IfSG Impfungen gegen – Diphtherie, – Hämophilus-influenzae b, – Pertussis, – Masern, – Mumps, – Poliomyelitis, – Röteln, – Tetanus unentgeltlich anzubieten.
2.2 Im Geltungsbereich der zwischen dem Land und den niedersächsischen Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen zur Förderung der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen wird der Katalog in Nummer 2.1 um die Schutzimpfung gegen Hepatitis B erweitert, so weit die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Gesundheitsämter dieser Rahmenvereinbarung durch Erklärung beigetreten sind.
3. Schlussbestimmung
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die Ärztekammer Niedersachsen
Nachrichtlich: An die Bezirksregierungen Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen – Gesundheitsämter –
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