Recht

Vermengungsproblematik im Apothekenlager

Wem gebühren die Forderungen des Apothekers im Sicherungsfall?

Von Maxim Hegai und Florian Meyer, München | Das Verhältnis des Apothekers zu seinen Gläubigern, insbesondere den Pharmagroßhändlern, gab bisher wenig Anlass zur Diskussion. Zumeist sind die Apotheken in der Lage, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Allerdings werden sich in Zukunft die Fälle von Zahlungsunfähigkeit häufen. Dann stellt sich die Frage, ob der Großhandel zur Befriedigung auf die Forderungen des Apothekers gegen die Krankenkassen und Abrechnungsstellen aus eingereichten Rezepten zugreifen kann, oder ob diese Forderungen den kreditgebenden Banken zustehen.

 

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Pharmagroßhändler lassen sich die Forderungen des Apothekers gegen die Krankenkassen und Abrechnungsstellen zur Sicherung ihrer eigenen Forderungen aus den Warenverkäufen abtreten. Die Abtretung erfolgt durch einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Das bedeutet, der Apotheker wird ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu veräußern. Dafür tritt er alle ihm aus dem Verkauf an den Kunden entstandenen und künftig entstehenden Forderungen an den Händler ab.

Andere Gläubiger der Apotheken, vor allem die Banken, haben nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung den verlängerten Eigentumsvorbehalt zu beachten, wenn er wie bei den Pharmagroßhändlern branchenüblich ist. Die Banken lassen sich zwar auch die Forderungen des Apothekers gegen Dritte im Wege der sog. Globalabtretung abtreten, müssen jedoch von vornherein auf solche Forderungen verzichten, die bereits vom verlängerten Eigentumsvorbehalt der Großhändler erfasst werden¹.

Sind die Großhändler wirklich gesichert?

Voraussetzung für Wirksamkeit und Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist, dass die Forderungen des Apothekers überhaupt rechtswirksam an die Händler abgetreten wurden. Angesichts der gängigen Praxis der Arzneimittellagerung in den Apotheken dürfte dies mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen nicht der Fall sein, wobei anzumerken ist, dass sich weder Rechtsprechung noch Literatur bisher mit dem Thema Arzneimittelvermengung im Apothekenlager und deren Auswirkungen auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt befasst haben.

Ist von der Unwirksamkeit des Sicherungsmittels auszugehen, steht möglicherweise den Banken der direkte Zugriff auf die Forderungen zu. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Praxis der Arzneimittellagerung auch zur Unwirksamkeit der Globalabtretung an die Bank führt, weil Globalabtretung und verlängerter Eigentumsvorbehalt wegen des Teilverzichts der Banken unmittelbar zusammenhängen und die Unbestimmtheit der an die Händler abgetretenen Forderungen beide Sicherungsmittel zu Fall bringen könnte.

Die Forderungen stünden dann weiter dem Apotheker zu. Ihm bliebe es überlassen, in welchem Umfang und auf welche Weise er seine Gläubiger befriedigt. So könnte er die Abrechnungsstellen zur Auszahlung an bestimmte Gläubiger anweisen, die Forderungen abtreten oder eine Einzugsermächtigung erteilen. Es könnte dazu kommen, dass der Apotheker zuerst die Banken mit den Forderungen befriedigt, obwohl diese eigentlich wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts keinen primären Zugriff hätten.

Eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Händler, Banken und Apotheker scheint wegen dieser Rechtsunsicherheit vorprogrammiert. Zu wessen Gunsten ein Gericht im Streitfall entscheidet, kann nicht verlässlich beurteilt werden. Hier besteht für die Pharmagroßhändler das Risiko, im Sicherungsfall keine ausreichende Befriedigung zu erlangen.

Bestimmbarkeit als Kernproblem

Das Problem ist die Bestimmbarkeit der abzutretenden und abgetretenen Forderungen. Sie ist Voraussetzung für eine wirksame Abtretung an die Großhändler. Nach der Rechtsprechung reicht es für die Bestimmbarkeit aus, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird. Dazu muss sich der Gläubiger der abgetretenen Forderung zweifelsfrei ermitteln lassen.

Die Forderungen des Apothekers gegen die Krankenkassen bzw. Abrechnungsstellen entstehen durch den Weiterverkauf der Artikel an Endkunden und das anschließende Einreichen der Rezepte bei den zuvor genannten Stellen. Die einzelne Forderung wird damit grundsätzlich an denjenigen Großhändler abgetreten, der das jeweilig verkaufte Arzneimittel geliefert hat. Um welchen Händler es sich jeweils handelt, kann angesichts der derzeitigen Praxis der Arzneimittellagerung jedoch nicht ermittelt werden.

Grund dafür ist, dass alle Arzneimittel im Apothekenlager gemeinsam gelagert werden, auch wenn die gleichen Produkte von verschiedenen Händlern geliefert wurden. Im Schnitt handelt es sich um 5000 – 12 000 Artikel. Dabei weisen die Arzneimittel keine Händlerkennzeichnung auf. Auch sonst kann eine Zuordnung zu einem bestimmten Händler nicht erfolgen. Die gelieferten Artikel werden zwar bei Eingang in Bestandslisten aufgenommen, es wird allerdings nicht festgehalten, welches einzelne Produkt von welchem Händler stammt.

Anhand der Lieferrechnungen lässt sich nur ersehen, von wem und wann die Artikel in das Lager gelangt sind. Das einzureichende Rezept gibt ebenfalls keine Auskunft über den Ursprung der Lieferung. Juristisch findet damit eine Vermengung statt.

Folgen der Vermengung

Die Vermengung hat gesetzlich zur Folge, dass die Großhändler Miteigentum an den im Apothekenlager befindlichen Waren erlangen. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Unbestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen. So lässt sich die Vermengung durch eine Klausel in den Lieferungsbedingungen der Händler berücksichtigen, wodurch die Abtretung bei Veräußerung von vermengten Waren in der Höhe erfolgt, die dem Miteigentumsanteil jedes einzelnen Großhändlers an dem gesamten Arzneimittellager entspricht, z. B. wird formuliert: "Die Abtretung bei Veräußerung von vermengten Waren erfolgt in der Höhe, die dem Eigentumsanteil der ... (Großhändler) entspricht".

Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung eine derartige Klausel zur Bestimmtheit der abgetretenen Forderungen genügen. Nur speziell im Bereich der Arzneimittellagerung können die einzelnen Miteigentumsanteile der Händler in der Praxis für einen maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht errechnet werden. Grund dafür ist, dass sich die Miteigentumsanteile ständig ändern, wenn die Händler neue Waren liefern und der Apotheker deren Forderungen begleicht. Es besteht somit ein fortlaufender Warenein- und -ausgang.

Dieser müsste bis zum Zeitpunkt der ersten Warenlieferung durch den jeweiligen Händler, der unter Umständen mehrere Jahre zurückliegen kann, genau zurückverfolgt werden können. Nur so lässt sich bestimmen, welcher Händler in welcher Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt Miteigentum an den vermengten Waren hat, die veräußert werden. Wie aufgezeigt besteht in den Apotheken jedoch keine hinreichende Dokumentation der Warenvorgänge, durch die eine Berechnung möglich wäre. Die Vermengungsklausel vermag daher das Problem der Arzneimittelvermengung nicht zu lösen.

Lösungsansätze

Dokumentationspflichten seitens der Apotheker, eine getrennte Lagerung der Artikel verschiedener Großhändler im Apothekenlager sowie die Händlerkennzeichnung der Arzneimittel wären grundsätzlich geeignet, die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen gegen die Abrechnungsstellen und Krankenkassen zu gewährleisten, weil sich die Miteigentumsanteile dann zu jedem Zeitpunkt errechnen ließen. Doch ist unter Berücksichtigung des dadurch entstehenden Aufwands bei den Apotheken sehr fraglich, ob diese eine Umstellung akzeptieren.

Die Maßnahmen sollen schließlich die Zahlungsunfähigkeit des Apothekers zugunsten der Großhändler absichern. Dem Apotheker selbst erwächst kein Vorteil. Im Gegenteil, die gängige Praxis ist für ihn eher förderlich, um bei Zahlungsproblemen die Zahlung unter Berufung auf die Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu verweigern oder den für ihn günstigen Gläubiger vorrangig zu befriedigen. Allenfalls eine Kompensation für den zusätzlichen Aufwand der Apotheken durch die liefernden Großhändler könnte eine entsprechende Bereitschaft herbeiführen.

Poolbildung

Bei den derzeit abzuwickelnden Sicherungsfällen ist eine Poolbildung zur Forderungseinziehung zwischen den beteiligten Pharmagroßhändlern gängige Praxis. Bisher bilden sich Pools aber nur in Einzelfällen je nach Bedarf. In der Regel erfolgt der Zusammenschluss in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei übernimmt derjenige Großhändler mit dem höchsten Forderungssaldo die Poolführerschaft und zieht die Forderungen ein. Die Abrechnung und Verteilung erfolgt dann im Innenverhältnis zwischen den am Pool beteiligten Großhändlern.

Im Vertrag müssen, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Geschäftsführung und Vertretung, ggf. Poolbeirat und Poolverwaltung geregelt sowie in einer Aufteilungsabrede festgelegt werden, wie der Erlös aufzuteilen ist. Das Problem dieser einzelfallbezogenen Vereinbarungen der Großhändler ist, dass an den Absprachen nicht beteiligte Gläubiger, insbesondere die Banken, nicht an die Vereinbarungen gebunden sind und damit Auseinandersetzungen und Streitigkeiten im Sicherungsfall nicht vermieden werden.

Zudem haben die Vereinbarungen auf die rechtliche Wirksamkeit der Abtretung keinen Einfluss, wenn nicht von vornherein einem Großhändler die Forderungen zur Einziehung für alle abgetreten werden, da bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen des Apothekers gegen die Krankenkassen und Abrechnungsstellen feststellbar sein muss, an wen diese abgetreten wurden. Hier ist zu überlegen, ob nicht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen die Banken miteinbezogen werden sollten. Zumindest sollten Absprachen nicht erst im Sicherungsfall, sondern bereits im Voraus getroffen werden, um dem Risiko der Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts vorzubeugen.

Fazit

Angesichts der gängigen Praxis der Arzneimittellagerung dürfte der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Pharmagroßhändler wegen Unbestimmtheit der abgetretenen Forderungen unwirksam sein. Damit sind die Pharmagroßhändler nicht ohne weiteres in der Lage, im Sicherungsfall unmittelbar auf die Forderungen des Apothekers gegen die Krankenkassen und Abrechnungsstellen zuzugreifen. Es besteht die Möglichkeit, dass andere Gläubiger vorrangig Befriedigung erlangen können und dieses auch versuchen, wobei rechtliche Auseinandersetzungen die Folge sein werden. Hier gilt es für die Zukunft Lösungen zu finden, um dieses Risiko bei Zahlungsunfähigkeit des Apothekers rechtswirksam abzusichern.

 

Fußnote
1 Manche Großhändler lassen sich nicht nur die Forderungen des Apothekers aus den Weiterverkäufen abtreten, sondern bedingen zusätzlich ebenfalls eine Globalabtretung oder die Abtretung jetziger oder künftiger Forderungen des Apothekers aus der Verwertung seines Geschäfts sowie die Abtretung von Ansprüchen des Apothekers auf Ersatzleistungen aus Versicherungen. Diese Einräumung weiterer Sicherheiten ist aus dem Gesichtspunkt der Übersicherung und Kreditgefährdung rechtlich problematisch.

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