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Beschluss des Verwaltungsgerichts: dm-Rezeptsammlung rechtswidrig
In seinem Beschluss vom 23. Februar lehnt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag von dm auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ordnungsbehördliche Untersagungsverfügung ab. Wie erst jetzt bekannt gegeben wurde, kommt das Gericht in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass vieles für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der Aufsichtsbehörde spreche. Dies kann dahingehend interpretiert werden, dass auch das Gericht die Rechtswidrigkeit des dm-Projektes sieht.
So führt der Beschluss u. a. aus, dass dm rechtswidrig apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb von Apotheken in den Verkehr bringt, die Aushändigung in den Filialen stellt eine Abgabe dar und nicht nur eine logistische Leistung. Als Versand könne nur der Direktversand von der Apotheke an den Endverbraucher angesehen werden. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AMG (Verbringungsverbot) vor, da die Europa-Apotheek nicht an Endverbraucher bzw. Großhändler oder Apotheker liefere. Darüber hinaus stellt nach Auffassung des Gerichts die Sammlung von Rezepten in den dm-Filialen eine Teilnahme am Arzneimittelverkehr dar, was nicht mit Bestimmungen des AMG und der Apothekenbetriebsordnung vereinbar sei.
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