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- AZ 31/2005
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Ja, wo ist er denn? Geschäftsführer der Europa Apotheek "unbekannt verzogen"
Die Vereitelung der Klagezustellung nimmt der Prozessvertreter des Wettbewerbsverbandes, Rechtsanwalt Roland Jahn, zum Anlass, in einem Schreiben an das BMGS mit der "Bekanntmachung zur Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes" scharf ins Gericht zu gehen. In dieser "Länder-Liste" muss das Ministerium regelmäßig und –aktuell feststellen, in welchen EU-Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums beim Versandhandel mit Arzneimitteln Sicherheitsstandards bestehen, die mit dem deutschen Recht vergleichbar sind. "Auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung" war das BMGS in seiner Bekanntmachung zu dem Schluss gekommen, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies lediglich mit der Einschränkung, dass die Versandapotheken gleichzeitig eine "Präsenzapotheke" betreiben muss. Veröffentlicht wurde die "europaweite Erhebung" vom BMGS bislang nicht.
"Amtsbekannt unbekannt verzogen" – Versand geht weiter
Besonders pikant: Mit seiner "Länder-Liste" widerspricht das Ministerium offen dem Kammergericht Berlin, das in einem sorgfältig begründeten Urteil vom 9. November 2004 (DAZ Nr. 3/2005, S. 3 und 92 ff.) im niederländischen Versandhandelsrecht gravierende Regelungslücken und Sicherheitsmängel festgestellt hatte. Bestätigt sehen dürfen sich das Kammergericht und der Verband Sozialer Wettbewerb nunmehr mit der Unzustellbarkeit der Klage gegen den (vermeintlichen) Geschäftsführer der niederländischen Europa Apotheek. Dass der Geschäftsführer einer Apotheke "unbekannt verzogen" und damit unauffindbar ist, dürfte mit dem Sicherheitsstandard des deutschen (Apotheken- und Arzneimittel)Rechts kaum in Einklang zu bringen sein. Jahn: "Die niederländische Praxis erlaubt einer Besloten Vennootschap (B.V.), der niederländischen Form einer GmbH, offensichtlich, den Versandhandel mit Arzneimitteln fortzusetzen, obwohl ihr Geschäftsführer, wie der zuständigen niederländischen Stelle bekannt ist, schon seit dem 18. April 2005 unbekannt verzogen ist. Allein schon der Umstand, dass in den Niederlanden eine Apotheke als GmbH betrieben werden darf, entspricht nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Während ein Apothekenleiter in Deutschland nämlich für Fehler persönlich haftet, haftet die B.V. nur mit ihrem Stammkapital. Auch ist es mit den Sicherheitsstandards des deutschen Arzneimittelrechts sicherlich nicht zu vereinbaren, dass eine niederländische B.V., deren Geschäftsführer "amtsbekannt unbekannt verzogen" ist, weiterhin (grenzüberschreitenden) Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt, ohne dass die zuständige Behörde einschreitet und die Versandapotheke schließt."
BMGS schweigt ...
Eine Reaktion aus dem BMGS zum Fall "Europa Apotheek" liegt bisher nicht vor — ebenso wenig wie eine Stellungnahme zur Aufforderung des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbandes, die "Länder-Liste" zumindest im Hinblick auf nieder–ländische Versandapotheken zu korrigieren.
... und Köhler agiert virtuell
Dagegen scheint "Phantomas Köhler" zumindest virtuell wieder aus der Versenkung aufgetaucht zu sein. Nachdrücklich sucht die "international agierende Versandapotheke im niederländischen Venlo" nämlich in Stellenanzeigen "für sofort oder –später" verantwortungsbewusste (!) PTAs, die "auch unter Zeitdruck zuverlässig arbeiten können". Ansprechpartner für weitere Auskünfte ist ein Herr Köhler ... genauer: Dipl.-Kaufmann Michael Köhler. Zwar ist der smarte Jungunternehmer ("Wir haben sieben angestellte Apotheker, alle natürlich mit deutscher Zulassung") telefonisch nicht unmittelbar erreichbar, ruft aber gerne zurück ...
Bewerberinnen gegenüber weist sich Köhler als Chef und Geschäftsführer der Europa Apotheek aus — nicht ohne zu betonen, wie sehr sich sein Unternehmen "vom typisch deutschen Apothekenschimmel" unterscheide. Vergleichbare Sicherheitsstandards? Schöne neue (niederländische) Apothekenwelt!
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