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Kennzeichnung von Packungen: AMG: Ausnahmen bei Blindenschrift geplant
Die letzte Novelle (12. AMG-Novelle) hatte neu eingeführt, dass bei Arzneien zur Anwendung bei Menschen auf der Umhüllung die Bezeichnung neben der Normal- auch in Blindenschrift angegeben sein muss. Das sollte ohne Ausnahmen für alle Medikamente ab dem 1. September 2006 gelten. Ein aktueller Gesetzesentwurf der Regierung sieht jedoch eine wichtige Übergangsfrist für Pharmazeuten vor. Darin heißt es, dass die Medikamente, welche die Unternehmen vor dem 31. August 2006 in den Verkehr bringen, und deren Kennzeichnung den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, weiterhin von Großhändlern gelagert und in Apotheken abgegeben werden dürfen. Dieser Entwurf soll nun noch erweitert werden.
Als Ausnahmen von der Blindenschrift werden neben langen Arzneibezeichnungen und kleinen Behältnissen auch Medikamente aufgenommen, die wie Radiopharmaka oder Infusionen nur von Apothekern oder Ärzten angewendet werden, aber nie in die Hände von Patienten gelangen, sowie Homöopathika. Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller in Bonn begrüßte die große Flexibilität der Regierungsfraktionen, da die Firmen den Blindenschriftaufdruck bei etlichen Präparaten nicht für machbar hielten. Am 27./28. Januar sind die abschließenden Lesungen im Bundestag und am 18. Februar ist der Durchgang im Bundesrat geplant, sodass diese AMG-Novelle noch im ersten Quartal in Kraft treten könnte.
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