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DAZ aktuell
Blindenschrift auf Arzneipackung kann kommen
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften, das zuvor der Bundestag bereits am 17. Februar beschlossen hatte, sieht eine wichtige Übergangsfrist für Pharmazeuten vor. Darin heißt es, dass die Medikamente, die die pharmazeutischen Unternehmen vor dem 31. August 2006 in den Verkehr bringen, und deren Kennzeichnung den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, weiterhin von Großhändlern gelagert und in Apotheken abgegeben werden dürfen.
Kleine Packungen ausgenommen
Als Ausnahmen von der Brailleschrift werden kleine Packungen von Medikamenten aufgenommen sowie diejenigen Präparate, die – wie zum Beispiel Radiopharmaka – nur von Apothekern oder Ärzten angewendet werden, aber nie in die Hände von sehbehinderten Patienten gelangen. Kleine Behältnisse sind demnach solche mit weniger als 20 Milliliter Rauminhalt oder einer Inhaltsmenge von weniger als 20 Gramm. Aus technischen Gründen werden sie von der geforderten Braille-Beschriftung ausgenommen.
Die 12. AMG-Novelle hatte eingeführt, dass bei Arzneien zur Anwendung bei Menschen auf der Umhüllung die Bezeichnung ab September 2006 neben der Normal- auch in Blindenschrift angegeben sein muss.
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