Pharmazeutisches Recht

Hilfsmittel- und Pflegemittelverzeichnis

Bekanntmachung der Spitzenverbände der Kranken - kassen/Pflegekassen – Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) –Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“ –  Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 128 SGB V – Produktgruppen 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“, 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/ Hygiene“ und 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“

Vom 8. Juli 2005 (aus BAnz. Nr. 137 vom 23. Juli 2005, Seite 11 127) Vorbemerkungen Die Spitzenverbände der Krankenkassen ? gleichzeitig handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen ? erstellen gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis und ein Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis und das Pflegehilfsmittelverzeichnis sind regelmäßig fortzuschreiben. Vor Erstellung und Fortschreibung der Verzeichnisse ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer sowie den Verbänden der Pflegeberufe und der Behinderten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung mit einzubeziehen. Das Hilfsmittelverzeichnis/Pflegehilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 128 SGB V; § 78 Abs. 2 SGB XI). Die Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen haben die Produktgruppe 19 ?Krankenpflegeartikel? des Hilfsmittelverzeichnisses und die Produktgruppen 50 ?Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege?, 51 ?Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene? und 54 ?Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel? des Pflegehilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und geben dies hiermit bekannt. Der volle Wortlaut der fortgeschriebenen Produktgruppen nebst entsprechenden Antragsformularen kann im Internet unter www.g-k-v.com mit Datum dieser Bekanntmachung eingesehen werden. 

 

Bergisch Gladbach, den 8. Juli 2005

AOK Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK-Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg AEV –  Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg

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