Patientenvorsorge

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist die einfachste Form der Patientenvorsorge. Sie kann einfach zuhause erstellt und hinterlegt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber fest, wer sich im Fall seiner Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit rechtsverbindlich um seine Belange kümmert. Die Schriftform ist empfehlenswert, handschriftlich ist am sichersten gegen Fälschung, jedoch nicht notwendig.

Bevollmächtigt werden sollten Personen des absoluten Vertrauens. Sie müssen mit ihrer Aufgabe einverstanden sein und die Wünsche des Vollmachtgebers kennen, um in seinem Sinne entscheiden und handeln zu können. Deshalb sollte man die Inhalte der Vorsorgevollmacht im Vorfeld miteinander besprechen. Für die einzelnen Lebensbereiche sind verschiedene Bevollmächtigte einsetzbar, so dass zum Beispiel über Finanzen ein Bevollmächtigter entscheidet, ein anderer über gesundheitliche Fragen.

Wenn die Vorsorgevollmacht alle Lebensbereiche abdeckt, bestellt das Vormundschaftsgericht keinen Betreuer. Ein Bevollmächtigter wird nicht (wie ein Betreuer) vom Gericht überwacht, es sei denn, am Tun des Bevollmächtigten bestehen Zweifel. Ergänzend zum Bevollmächtigten bestellt das Gericht einen Betreuer, wenn die Vorsorgevollmacht nicht für sämtliche Entscheidungen ausreicht.

Generalvollmacht gilt nicht generell

Wer dies verhindern will, sollte darauf achten, dass die Vollmacht alle denkbaren Angelegenheiten abdeckt und möglichst genau beschreibt. Eine Generalvollmacht erfüllt dies nicht, denn sie deckt zum Beispiel Bank- und Vermögensgeschäfte oder die Entscheidung über Organspenden nicht ab.

Eine umfassende Vorsorgevollmacht bestimmt Bevollmächtigungen für folgende Angelegenheiten:

  • Gesundheitsfür- und -vorsorge Schwerwiegende medizinische Maßnahmen muss jedoch das Vormundschaftsgericht genehmigen, es sei denn, ein zeitlicher Aufschub wäre gefährlich für den Patienten. Strittig ist, ob das Vormundschaftsgericht auch bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen im Vorfeld der Sterbephase einwilligen muss.
  • Wohnung und Miete
  • Aufenthaltsort
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen z. B. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, Bettgitter, Beruhigungsmittel.
  • Vertretung bei Behörden und Versicherungen
  • Alltägliche finanzielle Angelegenheiten z. B. Miete oder Heimkosten, Forderungen und Schulden, laufende Rechnungen.
  • Persönliche Angelegenheiten z. B. Öffnen der Post, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr (u. a. Telefon abmelden)
  • Vermögenssorge z. B. Grundstücks- und Immobiliengeschäfte, Verwaltung großer Vermögen, Firmen- und Geschäftsangelegenheiten, Erbsachen. Hier ist immer die Beurkundung durch einen Notar erforderlich. Achtung: Banken anerkennen meist nur Vollmachten auf bankeigenen Vordrucken.
  • Wünsche zu Bestattung und Nachlassabwicklung
  • Sorgerecht für Kinder und/oder Weiterpflege pflegebedürftiger Angehörigen Hier können auch Details zur Erziehung der Kinder festgelegt werden.

 

Dringend zu empfehlen: Zeugen und Aktualisierung

Eine Vorsorgevollmacht muss mit Ort und Datum eigenhändig unterschrieben sein. Zur weiteren Absicherung dienen die Unterschriften von Zeugen, zudem sollte ein Arzt die unzweifelhafte Geschäftsfähigkeit bestätigen. Der Bevollmächtigte sollte nicht als Zeuge unterschreiben.

Alle Unterschriften sollten alle zwei Jahre aktualisiert, Ergänzungen und Streichungen ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift dokumentiert werden. Eine Vorsorgevollmacht ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall dem Bevollmächtigten zur Verfügung stehen. Sie kann im Prinzip überall hinterlegt werden, empfehlenswert sind die Bevollmächtigten selbst, Banken, Gerichte, Notare oder Rechtsanwälte. Der Vollmachtgeber und die Bevollmächtigten sollten eine Kopie besitzen - mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet. Außerdem sollte der Vollmachtgeber ein Hinweiskärtchen zu allen Vorsorgemaßnahmen im Geldbeutel oder bei den Papieren mit sich führen.

Seit 1. März 2005 können die Kenndaten von Vorsorgevollmachten im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.

So können Vormundschaftsgerichte im Bedarfsfall schnell feststellen, ob und wo eine Vorsorgevollmacht hinterlegt wurde. Das Vorsorgeregister enthält keine Angaben, was die jeweilige Vollmacht regelt. Registrierung im Internet unter www.vorsorgeregister.de

 

Andrea Nagl und Jürgen Wawatschek (Volljurist)
beta Institut für sozialmedizinische Forschung und Entwicklung

 

 

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