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- DAZ 49/2005
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Ernährung aktuell
Allergene: Neue Kennzeichnungspflicht
Außerdem müssen bei zusammengesetzten Zutaten wie Fruchtzubereitungen, Saucen usw., die wiederum anderen Lebensmitteln zugesetzt werden, zukünftig die verwendeten Zutaten angegeben werden. Bislang war diese ausführliche Aufschlüsselung bei Zutaten, die weniger als ein Viertel des Gesamtlebensmittels ausmachten, nicht notwendig (sog. 25-Prozent-Regel). Die neuen Verpflichtungen gelten ausschließlich für verpackte Lebensmittel. Bei der Abgabe von loser Ware, beispielsweise an der Ladentheke oder in Gaststätten, ist auch weiterhin die Nachfrage beim Verkaufspersonal erforderlich. Die Angaben betreffen zwölf Hauptallergene, auf die die meisten Allergiker empfindlich reagieren und damit über 90 Prozent der Fälle: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss), Sellerie, Senf, Sesamsamen und alle aus diesen hergestellten Erzeugnisse sowie Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l (im verzehrfertigen Erzeugnis).
In vielen Fällen wird sich in der Kennzeichnung bei der Bezeichnung der Zutaten nichts ändern, weil sie bereits heute in der Zutatenliste möglicherweise allergene Rohstoffe erkennen lassen (Erdnüsse, Weizenmehl, Sojabohnen).
Änderungen werden jedoch dort erfolgen, wo Verkehrsbezeichnungen wie Lecithin, Paniermehl oder pflanzliches Öl nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf den potenziell allergenen Rohstoff geben, aus dem sie hergestellt worden sind. Hier müssen zukünftig Verkehrsbezeichnungen wie "Sojalecithin", "Erdnussöl" oder "Weizenpaniermehl" gewählt werden.
Quelle: Pressemitteilung vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
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