Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Berufsordnung der LAK

Berufsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen

Vom 9. Dezember 2005 

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen am 16. November 2005 folgende Berufsordnung beschlossen:

Präambel

Der Apotheker1 hat die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Dieser Auftrag umfasst neben der Abgabe von Arzneimitteln pharmazeutische Leistungen und die Beratung der Kunden und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen. Der Apotheker handelt nach den Grundsätzen der Freiberuflichkeit eigenverantwortlich und fachlich unabhängig.

I. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Apotheker hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Der Apotheker hat sich über die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Er ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

§ 2 Kollegialität

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten.

(2) Der Apotheker hat das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes zu wahren, in dem er tätig ist.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit

Der Apotheker entscheidet in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beschränken, sind unzulässig.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Apotheker hat die Pflicht, die erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2) Der Apotheker muss gegenüber der Apothekerkammer seine Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können.

§ 5 Qualitätssicherung

Der Apotheker hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen.

§ 6 Pharmakovigilanz

Der Apotheker wirkt bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mit. Er hat seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

II. Apothekerliche Dienstleistungen

§ 7 Notdienst

Der Leiter einer öffentlichen Apotheke – im Fall einer Filialapotheke auch der Betreiber – hat die ordnungsgemäße Teilnahme der Apotheke am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür hat er insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Sollten Arzneimittel nicht vorrätig sein, so ist dem Kunden die zur Erlangung der Arzneimittel erforderliche Hilfe zu gewähren.

§ 8 Belieferung von Verschreibungen

Der Apotheker hat ärztliche Verschreibungen in einer der Verschreibung angemessenen Zeit zu beliefern. Für die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, ist Sorge zu tragen.

§ 9 Abgabe an Kinder

Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, trägt der Apotheker besondere Verantwortung, einem Arzneimittelfehlgebrauch vorzubeugen.

§ 10 Beratung

(1) Patienten und Ärzte sind über Arzneimittel herstellerunabhängig zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist. Durch die Information und Beratung der Patienten darf die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden. Bei persönlichem Kontakt ist der Apotheker verpflichtet, den Beratungsbedarf des Kunden durch geeignete Fragen aktiv festzustellen.

(2) In der Apotheke muss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung gewährleistet sein.

III. Pflichten gegenüber Patienten und Dritten

§ 11 Verbot der Heilkunde

Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Information und Beratung der Kunden, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind. Bei analytischen Dienstleistungen stellt die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, keine Ausübung der Heilkunde dar.

§ 12 Freie Apothekenwahl, Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl

Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimittel ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind – vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen – unzulässig.

§ 13 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Er hat alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach § 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

§ 14 Soziale Verantwortung

(1) Der Apotheker hat im Rahmen seiner persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuwirken.

(2) Der Apothekenleiter hat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen.

(3) Sofern der Apothekenleiter Auszubildende ausbildet, hat er unverzüglich nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muss vom Apothekenleiter, dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Je eine Ausfertigung ist dem Auszubildenden und seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

§ 15 Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Der selbständige Apothekenleiter soll eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus seiner beruflichen Tätigkeit abschließen.

IV. Wettbewerb

§ 16

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend ist oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.

(2) Bei der Werbung hat der Apotheker zu beachten:

  1. Werbung für apothekenübliche Waren muss sich im Rahmen der Werbung anderer seriöser Anbieter gleichartiger Waren halten.
  2. Bei der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der Apotheker seiner berufstypischen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch in besonderem Maße gerecht zu werden.
  3. Die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen muss den Geboten einer wahren und sachlichen Information entsprechen.

(3) Nicht erlaubt sind insbesondere:

  1. Das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals,
  2. das Überschreiten der sich auch dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, welcher dem Monat folgt, in dem sie in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht wird. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 17. September 1997 außer Kraft.

Vorstehende, durch das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 06. Dezember 2005 genehmigte Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt.
Erfurt, den 09. Dezember 2005, Ronald Schreiber, Präsident der LAK-Thüringen

1 In dieser Satzung steht wegen der besseren Lesbarkeit die männliche Form auch für 
die weibliche Form, ohne damit diskriminieren zu wollen.

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