Apotheke und Krankenhaus

Patientenindividuelle Arzneimittelversorgung (Qualitätsrichtlinien des BVKA)

Die patientenindividuelle Arzneimittelversorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie auch von ambulanten Patienten stellt eine Erweiterung des Leistungsspektrums einer Apotheke dar. Sie bezieht sich vor allem auf die Dauermedikation und umfasst die EDV-mäßige Arzneimitteldokumentation (Medikationserfassung mit Prüfung auf Interaktionen sowie Erstellen und Fortschreiben der Medikationsprofile), die Arzneimittellagerung sowie das Verblistern der Arzneimittel.

Das Verblistern von Arzneimitteln ist eine pharmazeutische Dienstleistung im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung, die durch die Apotheke auf Wunsch und in enger Absprache mit dem Heim erbracht werden kann. Die Vergütung muss aufwandsabhängig und mindestens kostendeckend erfolgen.

Die Verwaltung der Daten setzt eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten oder ggf. seiner Angehörigen bzw. Betreuer voraus. Im Rahmen der Alten- und Pflegeheimversorgung ist für das Verblistern zusätzlich zum Versorgungsvertrag eine Vereinbarung mit dem Heim zu treffen, in der die jeweiligen Verantwortlichkeiten festgelegt sind.

Arzneimitteldokumentation

Die Medikationserfassung erfolgt auf Grund der ärztlichen Verordnung. Diese muss der Apotheke in schriftlicher Form mit genauer Angabe der Dosierungen entweder direkt vom Arzt oder mittels des Medikationsblattes des Heimes zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnungen sind von einem Apotheker auf Plausibilität sowie auf Interaktionen zu prüfen. Selbiges gilt auch bei Medikationsänderungen sowie bei zusätzlicher Verordnung von Akutmedikamenten. Entsprechende Feststellungen sind abzuklären und werden dokumentiert.

Die Medikationseingabe in die EDV ist von einem Apotheker gegen zu prüfen. Erfasst werden alle Medikamente eines Patienten, auch solche, die später keiner Verblisterung zugeführt werden können. Medikationsänderungen sind unverzüglich zu erfassen. Es gelten die Abgabebestimmungen der jeweiligen Arzneilieferverträge. Ein Ausschluss bestimmter Arzneimittel ist nicht zulässig. Beim Erstellen der Medikationsprofile werden die Dosierungen im Zusammenhang mit den verordneten Packungsgrößen zur Reichweitenbestimmung herangezogen.

Da die Patientenmedikamente im Rahmen dieser Versorgungsform in der Apotheke verbleiben (personenbezogene Lagerung, s. unten), hat diese die rechtzeitige Nachverordnung zu veranlassen. Hierbei soll aus ökonomischen Gründen auf das Verschreiben therapiegerechter Packungsgrößen hingewiesen werden. Im Rahmen dieser Medikationsfortschreibung sind Änderungen der Reichweite eines Arzneimittels z.B. durch eine Krankenhauseinweisung oder -entlassung zu erfassen.

Arzneimittellagerung

Die Lagerung der Arzneimittel, die patientenindividuell verblistert werden, erfolgt in einem separaten, besonders gekennzeichneten Raum der Apotheke. Hierbei gelten die allgemeinen Vorschriften für eine sachgerechte Arzneimittellagerung.

Darüber hinaus müssen die Medikamente personenbezogen in geeigneten Vorrichtungen (Kästen, Schüben) aufbewahrt werden. Diese Vorrichtungen müssen, ebenso wie die Arzneimittelpackungen selbst, mit dem Namen und der Anschrift des Patienten gekennzeichnet sein.

Bei einer Heimversorgung ist eine zusätzliche wohnbereichsbezogene Lagerung sinnvoll. Beipackzettel bzw. Fachinformationen der dergestalt in der Apotheke lagernden Medikamente müssen dem Patienten bzw. dem Heim zur Verfügung gestellt werden.

Verblistern

Das Verblistern stellt die patientenindividuelle, einnahmegerechte Vorsortierung und Einsiegelung der Arzneimittel für einen bestimmten Zeitraum dar. Die Tagesdosierung sollte fünf Einnahmezeitpunkte umfassen. Die mahlzeitenabhängige Applikation muss vorgegeben werden.

Zum Verblistern eignen sich nur feste orale Arzneiformen mit entsprechender chemischer und physikalischer Stabilität, ausgenommen Betäubungsmittel. Alle verordneten blisterfähigen Arzneimittel müssen auch verblistert werden.

Das Verblistern erfolgt in einem separaten, besonders gekennzeichneten Raum der Apotheke. Hierfür sowie für das vorausgehende Entblistern aus den Originalpackungen gelten die Hygienerichtlinien für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Beim Verblistern arbeiten immer zwei Fachkräfte der Apotheke zusammen (Vier-Augen-Prinzip). Dieses gilt auch für die vorausgehende nochmalige Medikationskontrolle. Alle Arbeitsgänge werden dokumentiert.

Die Blister werden mit Etiketten versehen, auf welchen Name und Anschrift des Patienten sowie der Name des verordnenden Arztes vermerkt sind. Die einzelnen enthaltenen Arzneimittel sind mit Namen und mahlzeitenabhängiger Dosierung entsprechend den Angaben auf dem Medikationsblatt anzugeben. Ggf. kann zusätzlich die Arzneimittelspezifikation aufgedruckt werden.

Vorkehrungen für die eindeutige Identifikation der Arzneimittel sind zu treffen. Hierzu gehören z.B. Beipackzettel mit beigefügter Mustertablette oder einem Originalblister, die dem Heim zur Verfügung gestellt werden.

Die Auslieferung erfolgt seitens der Apotheke auf die Wohnbereiche des Heimes bzw. an den einzelnen Patienten.

Medikationsänderungen sind unverzüglich umzusetzen, d.h. dass ggf. bereits gefertigte Blister umgehend geändert werden müssen bzw. dass eine sofortige Neu- oder Zwischenverblisterung erfolgen muss.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen dürfen nur Arzneimittel verblistert werden, welche die Apotheke selbst geliefert hat.

Dr. Manfred Lennartz, 
in Zusammenarbeit mit Mitglieder des BVKA

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