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- DAZ 51/2005
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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Versorgungswerk der LAK
§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
(1) Das Versorgungswerk ist eine rechtlich nicht selbstständige Einrichtung der Landesapothekerkammer Hessen (LAK), Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Frankfurt am Main.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Familienangehörigen Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.
§ 2 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen nach Maßgabe der Satzung der LAK.
§ 3 Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch Beiträge seiner Mitglieder und durch Vermögenserträge aufgebracht.
(2) Die aufgebrachten Mittel dürfen nur verwendet werden zur
1. Gewährung der satzungsmäßigen Leistungen,
2. Deckung der Verwaltungskosten,
3. Bildung der Rückstellungen und Rücklagen, und zwar
a) der versicherungstechnischen Rückstellungen,
b) der Sicherheitsrücklage,
c) der Überschussrücklage,
d) der Rücklage für Rehabilitation.
(3) Das Vermögen des Versorgungswerkes wird als Sondervermögen von dem Vermögen der LAK getrennt verwaltet.
§ 4 Geschäftsjahr, Haushaltsplan
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan nach der Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes zu erstellen.
(3) Der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr ist mindestens sechs Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 5 Rechnungslegung
(1) Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Geschäftsbericht zu erstellen. Dieser enthält neben einem Lagebericht den Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.
(2) Weiterhin ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger zu beauftragen, zum Stichtag des Jahresabschlusses die zu seinem Aufgabengebiet gehörenden Untersuchungen durchzuführen und über die Ergebnisse ein Gutachten vorzulegen mit den für den Jahresabschluss erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen.
(3) Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Überschuss aus, so wird die Hälfte dieses Überschusses der Sicherheitsrücklage zugeführt, bis diese den Betrag von drei vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss wird der Überschussrücklage zugeführt.
(4) Eine Verfügung über die Überschussrücklage ist nur zur Deckung eines Fehlbetrages nach Abs. 5, der Aktualisierung der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen oder zur Verbesserung oder Erweiterung der Versorgungsleistungen zulässig. Der Verfügungsvorschlag ist durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen zu begründen und der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Fehlbetrag aus, so wird zu seiner Deckung zunächst die Überschussrücklage, und, falls diese nicht ausreicht, die Sicherheitsrücklage in Anspruch genommen. Ein danach verbleibender Fehlbetrag wird in der Bilanz als Verlust ausgewiesen. Zu diesem Verlust haben der versicherungsmathematische Sachverständige im Hinblick auf etwaige Auswirkungen auf die den Mitgliedern zustehenden Leistungen und der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Vermögenslage des Versorgungswerkes Stellung zu nehmen.
(6) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(7) Der Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss, das versicherungsmathematische Gutachten und der Wirtschaftsprüferbericht sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie der Delegiertenversammlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zur Beschlussfassung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 "Feststellung des Jahresabschlusses" vorgelegt werden können.
§ 6 Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes
Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sind:
1. Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen,
2. Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen,
3. Aufsichtsausschuss,
4. Verwaltungsausschuss.
§ 7 Delegiertenversammlung
(1) Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Beschlussfassung über
1. die Satzung des Versorgungswerkes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder,
2. die Geschäftsordnung des Versorgungswerkes,
3. die Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes,
4. Leistungsänderungen,
5. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses,
6. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers und des versicherungsmathematischen Sachverständigen,
7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
8. die Entlastung des Aufsichtsausschusses,
9. den Haushaltsplan,
10. die Richtlinien für die Kapitalanlage,
11. den technischen Geschäftsplan,
12. die Auflösung des Versorgungswerkes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder. Im Zuge der bei der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen ist der Besitzstand der Leistungsberechtigten zu wahren.
(2) Beschlussfassungen zu Abs. 1 Nr. 1, 4, 10, 11 und 12 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 8 Vorstand der Landesapothekerkammer
Aufgabe des Vorstandes ist:
1. die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und der übrigen Mitglieder,
2. die Entlastung des Verwaltungsausschusses.
§ 9 Aufsichtsausschuss
(1) Der Aufsichtsausschuss besteht aus sieben Kammermitgliedern. Der Präsident1 der Landesapothekerkammer ist geborenes Mitglied. Die weiteren Mitglieder müssen dem Versorgungswerk angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Aufwandsentschädigungen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung geregelt. Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Aufsichtsausschuss die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu gewählten Aufsichtsausschuss weiter. Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder des Aufsichtsausschusses abwählen, wenn Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 51 SGB IV ausschließen würden.
(2) Sitzungen des Aufsichtsausschusses finden statt, sobald die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die vorgeschriebenen Beschlussfassungen, dies erfordert. Mindestens drei seiner Mitglieder oder zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses können die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung verlangen.
Ein solches Verlangen ist schriftlich unter entsprechender Begründung an den Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses zu richten. Die Einberufung zu Sitzungen des Aufsichtsausschusses erfolgt durch dessen Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Sitzung im Sinne von Satz 2 hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Verwaltungsausschusses. (3) Der Aufsichtsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Er erstellt Richtlinien für die Kapitalanlage und legt sie der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.
2. Er überwacht die Geschäftstätigkeit und die Kapitalanlagen.
3. Er legt der Delegiertenversammlung die Abschlussunterlagen und den Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor.
4. Er schlägt der Delegiertenversammlung für die Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 und 6 den Wirtschaftsprüfer vor. Dieser darf nicht Mitglied der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sein.
5. Er schlägt der Delegiertenversammlung den versicherungsmathematischen Sachverständigen vor.
6. Er legt der Delegiertenversammlung Änderungen des technischen Geschäftsplanes zur Beschlussfassung vor.
7. Er legt die Satzung, die Geschäftsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung für das Versorgungswerk der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.
8. Er entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses.
Die Vorlagen und Vorschläge für die Delegiertenversammlung erfolgen über den Vorstand. So weit der Vorstand diese abändert, hat er der Delegiertenversammlung auch den Vorschlag des Aufsichtsausschusses vorzulegen.
§ 10 Verwaltungsausschuss
(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus drei Personen, die nicht Mitglieder des Versorgungswerkes oder Kammerangehörige sein müssen. Er führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durch, sofern diese das Versorgungswerk betreffen. Die Mitglieder sollen über entsprechende Erfahrungen in der gesetzlichen Alterssicherung, in der Vermögensverwaltung oder in Rechts- und Verwaltungsfragen verfügen.
(2) Der Verwaltungsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Versorgungswerkes. Er ist zuständig, soweit keine Aufgabenzuweisung an die Delegiertenversammlung, den Vorstand oder den Aufsichtsausschuss vorliegt. Er kann sich zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einer Geschäftsstelle bedienen. Sitzungen des Verwaltungsausschusses finden statt, sobald die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die vorgeschriebenen Beschlussfassungen, dies erfordert. Aufwandsentschädigungen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung geregelt.
§ 11 Mitglieder kraft Satzung
Mitglieder des Versorgungswerkes sind alle nicht berufsunfähigen Kammerangehörigen, die ihren Beruf in Hessen ausüben oder die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, so weit sie bei In-Kraft-Treten dieser Satzung oder zum Zeitpunkt der Berufsaufnahme in Hessen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht durch diese Satzung von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
§ 12 Ausnahmen von der Mitgliedschaft
(1) Kammermitglieder, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgrund von früheren Satzungsbestimmungen von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind, bleiben bis zum Wegfall des jeweiligen Befreiungsgrundes weiterhin von der Mitgliedschaft ausgenommen.
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer ab Beginn der Mitgliedschaft nach § 11 dieser Satzung nicht mehr als drei Monate seine pharmazeutische Tätigkeit im Kammerbereich ausübt und während dieser Zeit weiterhin Mitglied eines anderen Apothekerversorgungswerkes ist und an diese Pflichtbeiträge aus seinem gesamten pharmazeutischen Einkommen entrichtet. Wird diese vorübergehende Tätigkeit nicht nach drei Monaten beendet, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft ab dem Anfang des vierten Monats.
(3) Von der Mitgliedschaft kraft Satzung sind weiterhin Kammerangehörige ausgenommen, die als Beamte auf Lebenszeit des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig oder Sanitätsoffiziere als Berufssoldaten sind.
(4) Entfällt der Grund, der zur Ausnahme von der Mitgliedschaft geführt hat, wird der Kammerangehörige ab diesem Zeitpunkt Mitglied entsprechend der Satzung.
(5) Auf schriftlichen Antrag werden von der Mitgliedschaft befreit:
1. Kammerangehörige, die auf Grund einer durch Gesetz oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung gleichzeitig Pflichtmitglieder einer anderen Apothekerversorgung sind und zu dieser Pflichtbeiträge aus ihrem gesamten pharmazeutischen Einkommen entrichten.
2. Kammerangehörige, die bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Befreiungsanträge nach Abs. 5 sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Befreiungsgrundes unter Beifügung der erforderlichen Nachweise beim Versorgungswerk einzureichen.
(7) Die Befreiung wird wirksam ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen eingetreten waren, sofern die Frist gemäß Abs. 4 eingehalten wurde, anderenfalls ab dem ersten Kalendertag des Monats, der auf den Eingang des Antrages beim Versorgungswerk folgt.
(8) Die Befreiung endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.
(9) Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen, die von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit wurden, haben jede Änderung der für die Befreiung maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Von der Beitragspflicht sind befreit:
1. Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, für die Zeit des Mutterschutzes und für die gesetzlich eingeräumte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
2. Kammerangehörige, die mit bis zu 19 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt und nicht nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind.
3. Kammerangehörige, auf deren Beschäftigung die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV anwendbar sind und die nicht nach § 5 Abs. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind unaufgefordert und unverzüglich dem Versorgungswerk zu übermitteln.
(3) Die Befreiung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. § 12 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 14 Freiwillige Mitgliedschaft
(1) Mitglieder kraft Satzung scheiden aus dem Versorgungswerk aus, sobald sie der Landesapothekerkammer Hessen nicht mehr als Pflichtmitglied angehören. Sie sind jedoch berechtigt, mit schriftlichem Antrag die Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis weiterzuführen.
(2) Die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Pflichtmitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei einer anderen öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, einer anderen Versorgungseinrichtung im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht oder das Mitglied in ein Beamtenverhältnis berufen wird.
(3) Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft muss spätestens nach drei Monaten ab Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk eingegangen sein. Für Beitragszahlungen nach § 19 Abs. 2 "Beiträge in besonderen Fällen" ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. falls die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Satzung eintreten.
2. mit Eintritt des Leistungsbezuges,
3. durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes oder des Versorgungswerkes unter den Voraussetzungen von Abs. 5.
4. sobald eine der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2. eingetreten ist.
(5) Die Erklärung nach Abs. 4 Nr. 3 ist durch Einschreiben vorzunehmen und wird wirksam mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsende. Das Versorgungswerk ist berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft zu kündigen, wenn das Mitglied seine satzungsgemäßen Mitwirkungspflichten i.S.d. § 29 Abs. 4 oder seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt. Vor Ausspruch einer Kündigung ist das Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen.
(6) Änderungen der für die freiwillige Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse sind dem Versorgungswerk durch das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
§ 15 Rechte ausgeschiedener Mitglieder
(1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgung nach den §§ 23 bis 25 dieser Satzung erhalten, es sei denn, dass die für ein Mitglied entrichteten Beiträge nach § 16 der Satzung an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet wurden.
(2) Entsteht erneut Pflichtmitgliedschaft, verbleibt es bei den Ansprüchen aus der beendeten Mitgliedschaft; sie treten zu den Ansprüchen aus der erneuten Mitgliedschaft.
§ 16 Überleitung
(1) Nach Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk können ehemalige Mitglieder die Überleitung der geleisteten Pflicht- und freiwilligen Beiträge ohne Zinsen an eine andere Versorgungseinrichtung für Apotheker, in der es Pflichtmitglied wird, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 beantragen.
(2) Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der aufnehmenden Versorgungseinrichtung bei dieser zu stellen.
(3) Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen wenn
1. das Mitglied bereits eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten bei der Apothekerversorgung Hessen zurückgelegt hat,
2. Ansprüche des Mitglieds ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind,
3. das Mitglied zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder schon berufsunfähig war,
4. der Versorgungsfall eingetreten ist oder
5. ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.
(4) Die Apothekerversorgung nimmt bei bestehendem Überleitungsabkommen Beiträge entgegen, die auf Antrag des Mitgliedes von einem anderen Apothekerversorgungswerk übergeleitet werden, die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Durch die Übertragung der Beiträge werden Anwartschaften in der Weise begründet, als wären die übertragenen Beiträge dem Versorgungswerk zu dem Zeitpunkt zugegangen, wie sie an das abgebende Versorgungswerk entrichtet wurden.
(5) Besteht kein Überleitungsabkommen, ist eine Einzelvereinbarung zwischen den Versorgungsträgern erforderlich. Als Versorgungsträger können auch sonstige internationale und supranationale Einrichtungen anerkannt werden. Das Versorgungswerk ist in den Fällen, bei denen kein Überleitungsabkommen besteht, nur verpflichtet, Beiträge überzuleiten oder entgegenzunehmen, wenn die Übertragung zu den zwischen den Apothekerversorgungswerken üblichen Bedingungen erfolgt.
§ 17 Nachversicherung
(1) Nachversichert werden können Kammerangehörige, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gemäß §§ 5 und 6 SGB VI ausscheiden und die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden Mitglieder kraft Satzung gemäß § 11 werden oder die während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglieder kraft Satzung waren. Auf Antrag des Nachzuversichernden hat der Arbeitgeber die Beiträge, die an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten wären, mit befreiender Wirkung an das Versorgungswerk zu zahlen und die in § 186 SGB VI genannten Bescheinigungen zu übersenden.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht dem überlebenden Ehegatten zu. Ist dieser nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehepartner den Antrag stellen.
(3) Grund, Art und Höhe der Leistungen richten sich nach den Vorschriften der Satzung. Für die Verrentung der Nachversicherungsbeiträge ist das in der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 definierte Alter maßgeblich, welches das Mitglied bei Eingang des Nachversicherungsantrages erreicht hat. Etwaige in der Nachversicherungszeit an das Versorgungswerk bereits entrichtete Beiträge gelten als Beiträge zur zusätzlichen Höherversicherung. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 sind zu beachten.
(4) Der Eintritt des Versorgungsfalles bei einem Mitglied steht der Nachversicherung nicht entgegen. Im Übrigen findet der § 8 Abs. 2 SGB VI entsprechende Anwendung.
§ 18 Mitgliedsbeiträge für Selbstständige
(1) Apothekenleiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit Pflichtmitglied in einer Apothekerkammer sind, zahlen als monatlichen Beitrag den Betrag, der dem jeweiligen Höchstbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung entspricht.
(2) Nicht als Apothekenleiter pharmazeutisch tätige Mitglieder des Versorgungswerkes, die aufgrund ihrer Tätigkeit Pflichtmitglied in einer Apothekerkammer sind, zahlen Beiträge entsprechend ihres nachzuweisenden tatsächlichen Einkommens vor Steuern. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze bestimmen sich nach den für die Deutsche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Die Regelungen des § 18 Abs. 3 und 4 der Satzung gelten entsprechend.
(3) Auf Antrag wird gegen Einkommensnachweis vor Steuer aus der Tätigkeit als Apothekenleiter der Beitrag entsprechend dem jeweils geltenden Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 2/10 des Beitrages nach Abs. 1. Der Antrag muss beim Versorgungswerk vor Ablauf des Jahres vorliegen, für das die Beitragsreduzierung beantragt wird. Der Antrag auf Beitragsregulierung ist jährlich neu zu stellen.
(4) Zur vorläufigen Beitragsfestsetzung von Mitgliedern, die einen Antrag nach § 18 Abs. 3 gestellt haben, ist dem Antrag der letzte Einkommensteuerbescheid des Mitgliedes oder eine Bescheinigung eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe über das zuletzt festgestellte Einkommen aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit des Mitgliedes beizufügen. Für jede hinzutretende Filialapotheke erhöht sich der vorläufige Mindestbeitrag um 2/10 des jeweiligen Höchstbeitrages. Der einzureichende Einkommensteuernachweis darf nicht älter als 30 Monate sein.
(5) Bei Neuaufnahme einer selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag ohne gesonderten Nachweis, längstens für zwei Jahre, der halbe Höchstbeitrag als vorläufiger Beitrag erhoben.
(6) Der vorläufige ermäßigte Beitrag gilt frühestens ab dem Monat des Antragseingangs.
(7) Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt nach Vorlage des Steuerbescheides oder einer Bescheinigung eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe über das Einkommen vor Steuer aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit für den Veranlagungszeitraum, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Liegen dem Versorgungswerk die zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vor, wird ein Beitrag in Höhe des jeweiligen Höchstbeitrags in der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt.
§ 19 Beiträge für Angestellte
(1) Angestellte, die von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen den Beitrag, den sie ohne diese Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Der Einkommensnachweis ist unverzüglich durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung zu erbringen.
(2) Beiträge in besonderen Fällen
1. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zahlen die Mitglieder, die von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, Beiträge in Höhe der Ansprüche, die ihnen gegen die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Rehabilitation auf Beitragserstattung zustehen.
2. Wehr- oder zivildienstleistende Mitglieder, die von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, leisten Beiträge in der Höhe, die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sind.
3. Wehr- oder zivildienstleistende Mitglieder, die nicht von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, leisten Beiträge bis zu 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbeitrages in der Deutschen Rentenversicherung, höchstens jedoch bis zu dem Beitrag, der ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen von dritter Seite zu gewähren ist.
4. Empfänger von Krankengeld entrichten Beiträge in Höhe des halben Beitragssatzes der Deutschen Rentenversicherung.
5. Mitglieder des Versorgungswerkes, die von der Deutsche Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, entrichten für die Zeiten einer häuslichen Pflegetätigkeit im Sinne des § 44 SGB XI die Beiträge, die ihnen durch den zuständigen Träger gewährt werden.
(3) Angestellte, die nicht von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, zahlen 1/10 des jeweiligen Höchstbeitrages in der Deutschen Rentenversicherung.
(4) Angestellte, die nicht von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, sind in folgenden Fällen beitragsfrei:
1. für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme,
2. bei Empfang von Krankengeld,
3. für Zeiten einer Pflegetätigkeit i.S.d. § 44 SGB XI.
§ 20 Gemeinsame Vorschriften für selbstständige und angestellte Mitglieder
(1) Nicht pharmazeutisch tätige Mitglieder des Versorgungswerkes, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 SGB VI keine Anwendung finden, sind beitragsfrei.
(2) Für Mitglieder, die die Mitgliedschaft freiwillig gemäß § 14 dieser Satzung fortsetzen, gelten die Beitragsbestimmungen für Mitglieder kraft Satzung.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG Beiträge für eine zusätzliche Höherversicherung zu leisten.
(4) Die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung entfällt mit der Antragstellung auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 21 Beitragsentrichtung
(1) Die Beiträge sind monatlich bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonats zu entrichten, erstmals für den Monat, in dem der Kammerangehörige Mitglied des Versorgungswerkes wird, letztmals für den Monat, mit dem die Mitgliedschaft endet oder der dem Beginn des Leistungsbezuges vorangeht.
(2) Rückständige Beiträge werden nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) angemahnt. Danach wird ab Fälligkeit des Beitrages ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert für jeden angefangenen Monat erhoben. Für die qualifizierte Mahnung werden Mahngebühren nach der Vollstreckungskostenordnung zum HVwVG erhoben.
(3) Zahlt das Mitglied trotz Mahnung nicht innerhalb der Nachfrist, ist das Versorgungswerk berechtigt, die rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge auf Kosten des Mitglieds nach den Vorschriften des Hessischen Heilberufsgesetzes beizutreiben. Die Kostenpflicht regelt sich nach der Vollstreckungskostenordnung zum HVwVG.
(4) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten (Gebühren und Auslagen), dann auf die Säumniszuschläge, Zinsen und zuletzt auf die offenen Beitragsforderungen angerechnet. Das Versorgungswerk kann eine andere Reihenfolge bestimmen; dies ist dem Mitglied mitzuteilen. Stehen bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Rentenbeginn noch Nebenforderungen offen und werden diese nach angemessener Zahlungsfristsetzung nicht ausgeglichen, kann das Versorgungswerk diese Forderungen mit den zuletzt entrichteten Beiträgen zu Lasten der Rentenanwartschaft oder der Erstattungsansprüche verrechnen.
(5) Auf Antrag kann eine Stundungs- oder Abzahlungsregelung gewährt werden. Bei Zahlungsfristen, die über drei Monate hinaus vereinbart werden, ist die Beitragsschuld ab Fälligkeit jährlich mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im begründeten Einzelfall kann der Verwaltungsausschuss zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härten auf Antrag Ermäßigung oder Erlass des Beitrages und der Zinsen gewähren.
(6) Beitragsrückstände verjähren innerhalb von vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu entrichten sind. Sie wird durch Erlass eines Beitragsbescheides gehemmt.
§ 22 Leistungen
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente oder
3. Hinterbliebenenrente
(2) Alle Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Das Versorgungswerk ist berechtigt, zur Überprüfung der Leistungsverpflichtung, die erforderlichen Nachweise anzufordern.
(4) Renten, die einen Monatsbetrag in Anlehnung an § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB VI nicht übersteigen, können auf schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden werden. Mit der Abfindung des Rentenanspruches erlöschen alle Ansprüche gegen das Versorgungswerk.
§ 23 Altersrente
(1) Jeder Anspruchsberechtigte erhält eine lebenslänglich zahlbare Altersrente. Mit Rentenbeginn erlischt die Beitragspflicht.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente besteht ab dem ersten Kalendertag des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats und bemisst sich nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Mitglied verstirbt.
(3) Die Altersrente kann auf schriftlichen Antrag bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Die vorgezogene Altersrente beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseinganges beim Versorgungswerk. Die Höhe der Rente bemisst sich nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 und dem gültigen Technischen Geschäftsplan.
§ 24 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Pflichtbeiträge gemäß der Satzung geleistet hat, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Der Anspruch besteht nur, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig ist und seine pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit, frühestens aber in dem Monat, in dem der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk eingegangen ist.
(2) Tritt die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so errechnet sich die Rente nach Maßgabe der Anlage 4. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht die Berufsunfähigkeitsrente der vorgezogenen Altersrente.
(3) Die Berufsunfähigkeit, der Zeitpunkt ihres Eintritts und ihre voraussichtliche Dauer werden im Regelfall durch zwei voneinander unabhängige fachärztliche Gutachter festgestellt. Mitglied und Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter, der weder mit dem Mitglied verwandt, verschwägert, verheiratet oder zuvor ärztlich für das Mitglied tätig geworden sein darf. Das Versorgungswerk kann von der Bestimmung eines Gutachters absehen. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird der Präsident der Landesärztekammer Hessen gebeten, einen Obergutachter zu benennen, dessen Gutachten für beide Teile verbindlich ist. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten. Bei Nachweis der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Deutschen Rentenversicherung durch den Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträgers kann auf die Gutachten verzichtet werden.
(4) Mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente hat das Mitglied eine Erklärung einzureichen, die alle mit dem Vorgang befassten Ärzte und Gutachter gegenüber dem Versorgungswerk von ihrer Schweigepflicht entbindet.
(5) Das Versorgungswerk kann die Berufsunfähigkeitsrente unter Auflagen gewähren, hierzu kann es insbesondere bestimmte Maßnahmen der medizinischen Therapie oder der Rehabilitation anordnen.
(6) Das Versorgungswerk kann die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente befristen.
(7) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente weiterhin vorliegen, kann das Versorgungswerk Nachuntersuchungen anordnen. Hierfür kann es den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung hat das Versorgungswerk zu tragen.
(8) Die Berufsunfähigkeitsrente endet:
1. wenn eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wird,
2. mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit endet oder das Mitglied verstirbt,
3. wenn das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,
4. wenn das Mitglied an der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit nicht mitwirkt, insbesondere wenn es Auflagen des Versorgungswerkes oder ärztliche Anweisungen nicht befolgt, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu einer Verbesserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit führen.
Die Rechtsfolge nach § 24 Abs. 8, Nr. 3 und 4 tritt nur ein, wenn das Mitglied zuvor auf die Folgen schriftlich hingewiesen und mit einer Nachfrist von zwei Wochen aufgefordert wurde, seiner Pflicht nachzukommen.
5. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente gleicher Höhe umgewandelt.
(9) Wer die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
§ 25 Hinterbliebenenrente
(1) Hinterbliebenenrenten sind:
1. Witwen- und Witwerrenten und
2. Halb- und Vollwaisenrenten. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente beginnt mit dem ersten Kalendertag des Monats, der auf das Ableben des Mitgliedes folgt.
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente besaß oder Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezog.
(3) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 vom Hundert der Rente oder Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft. Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens fünf Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
(4) Einem früheren Ehegatten des Mitgliedes, dessen Ehe mit dem Mitglied vor dem 1. 7. 1977 geschieden worden ist, wird nach dem Tode des Mitgliedes Rente gewährt, wenn ihm das Mitglied zurzeit des Ablebens Unterhalt zu leisten hatte. Sind aus mehreren Ehen Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird die Witwen- oder Witwerrente unter ihnen entsprechend den während der jeweiligen Ehezeiten erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt.
(5) Waisenrenten werden nach dem Ableben des Mitgliedes an seine Kinder längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das betreffende Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Für Kinder des Mitgliedes, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder vollständig erwerbsunfähig sind, wird die Waisenrente längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das betreffende Kind das 27. Lebensjahr vollendet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen oder verzögert, so verlängert sich die Laufzeit über das 27. Lebensjahr der Waise um die Zeit dieser Unterbrechung.
(6) Zum Bezug einer Waisenrente sind berechtigt:
1. die ehelichen Kinder,
2. die für ehelich erklärten Kinder,
3. die gemäß den Bestimmungen des Adoptionsrechtes angenommenen Kinder,
4. die nichtehelichen Kinder eines weiblichen Mitgliedes,
5. die nichtehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht nach vorangegangener Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtliche Entscheidung rechtswirksam festgestellt ist.
(7) Die Waisenrente beträgt:
1. bei Halbwaisen 15 vom Hundert,
2. bei Vollwaisen 30 vom Hundert der Rente oder der Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft.
(8) Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das 1,5fache der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so erfolgt eine Kürzung in Quoten.
(9) Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten in den Fällen des Abs. 8 bis zum zulässigen Höchstbetrag.
(10) Die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer stirbt oder wieder heiratet.
(11) Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerkes oder ein Empfänger von Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, ohne nach diesen Bestimmungen leistungsberechtigte Personen zu hinterlassen, so entfällt jede Verpflichtung des Versorgungswerkes zur Leistungsgewährung.
(12) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 26 Freiwillige Leistungen
(1) Als freiwillige Leistungen können im Einzelfall auf Antrag gemäß den Richtlinien gemäß Anlage 3 Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden an:
1. Pflichtmitglieder kraft Satzung, die Pflichtbeiträge nach der Satzung entrichten.
2. freiwillige Mitglieder, die in den 12 vorangegangenen Monaten Pflichtbeiträge gemäß der Satzung entrichtet haben.
3. Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente, wenn anzunehmen ist, dass durch Rehabilitationsmaßnahmen die Berufsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Freiwillige Mitglieder die nicht die Vorraussetzung der Nr. 2 erfüllen und ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
(2) Der Verwaltungsausschuss hat in jährlichen Abständen aufgrund der Ertrags- und Vermögenslage des Versorgungswerkes unter Berücksichtigung des Preisgefüges der Gesamtwirtschaft sowie der Veränderungen der Lebenshaltungskosten für Rentenempfänger die Kaufkraft der Rentenleistungen des Versorgungswerkes zu überprüfen und einen Beschlussvorschlag für die Anpassung der Renten- und Rentenanwartschaften der Delegiertenversammlung vorzulegen.
§ 27 Höhe der Leistungen
Die Höhe der Leistungen bestimmt sich aus den Beitragszahlungen des einzelnen Mitgliedes und wird nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 errechnet.
§ 28 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
(1) Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind oder waren, findet Realteilung gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. 2. 1983 (BGBl. I, S. 105) statt, in dem zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht begründet wird. Realteilung findet auch statt, wenn das ausgleichsberechtigte Mitglied einer anderen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung angehört oder angehört hat, mit der das Versorgungswerk einen Überleitungsvertrag im Sinne von § 16 Abs. 1 geschlossen hat.
(2) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (sog. Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der Entscheidung des Familienrichters das Anrecht des Mitgliedes entsprechend gekürzt.
(3) Auf Grund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom Familienrichter genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.
(4) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine auf Grund des Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen.
(5) Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches im Einvernehmen mit dem Aufsichtsausschuss zu erlassen.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu festzustellen. Durch einen Irrtum des Versorgungswerkes zu hoch festgesetzte Leistungen können für den Zeitraum bis zur Neufeststellung nicht zurückgefordert werden. Erschlichene Leistungen sind zurückzuzahlen.
(2) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 SGB I entsprechend.
(3) Es finden die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Bescheide des Versorgungswerkes sind auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. Vor Erhebung einer Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Änderungen der die Mitgliedschaft oder die Beitragsentrichtung beeinflussenden Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind, insbesondere ist das Versorgungswerk berechtigt, in angemessenen Abständen Lebendbescheinigungen zu verlangen und die persönlichen Daten des Mitglieds oder Versorgungsbezugsempfängers zu überprüfen. Reicht das Mitglied die erforderlichen Unterlagen nicht in einer angemessenen Frist beim Versorgungswerk ein, so ist das Versorgungswerk berechtigt, die Leistung einzustellen.
§ 30 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1.1.2006 in Kraft.
Anlage 1
Leistungstabelle
R = Betrag in Euro der monatlichen Rentenanwartschaft auf Berufsunfähigkeits- und Altersrente für eine Zahlung von Euro 1.000, im Alter X. Das Alter X wird als Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Zahlung bis zum 10.01. des folgenden Jahres beim Versorgungswerk eingegangen ist, und dem Geburtsjahr des Mitgliedes bestimmt. Gezahlte Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten gelten nicht als Zahlung im Sinne der Satzung.
x | R | x | R |
x | x | ||
20 | 25,443 | 43 | 10,778 |
21 | 24,495 | 44 | 10,389 |
22 | 23,587 | 45 | 10,017 |
23 | 22,715 | 46 | 9,662 |
24 | 21,881 | 47 | 9,323 |
25 | 21,079 | 48 | 8,999 |
26 | 20,308 | 49 | 8,687 |
27 | 19,559 | 50 | 8,390 |
28 | 18,824 | 51 | 8,109 |
29 | 18,105 | 52 | 7,836 |
30 | 17,405 | 53 | 7,568 |
31 | 16,729 | 54 | 7,303 |
32 | 16,080 | 55 | 7,045 |
33 | 15,459 | 56 | 6,796 |
34 | 14,872 | 57 | 6,566 |
35 | 14,325 | 58 | 6,360 |
36 | 13,818 | 59 | 6,187 |
37 | 13,347 | 60 | 6,047 |
38 | 12,898 | 61 | 5,814 |
39 | 12,461 | 62 | 5,589 |
40 | 12,029 | 63 | 5,373 |
41 | 11,601 | 64 | 5,164 |
42 | 11,182 | 65 | 4,964 |
Für eine Zahlung im Alter X vom Betrage B (verschieden von Euro 1000,–) ergibt sich die monatliche Rentenanwartschaft R’ aus der Formel R’ = B/1000 mal R, wobei R aus der vorstehenden Tabelle abzulesen ist.
Anlage 2
Kürzung der monatlichen Rente bei Vorverlegung der Altersrente auf einen früheren Zeitpunkt (§ 23 Abs. (3) der Satzung)
Monate | Kürzung | Monate | Kürzung |
1 | 0,3% | 31 | 12,9% |
2 | 0,7% | 32 | 13,3% |
3 | 1,0% | 33 | 13,8% |
4 | 1,3% | 34 | 14,2% |
5 | 1,7% | 35 | 14,6% |
6 | 2,0% | 36 | 15,0% |
7 | 2,3% | 37 | 15,4% |
8 | 2,7% | 38 | 15,8% |
9 | 3,0% | 39 | 16,3% |
10 | 3,3% | 40 | 16,7% |
11 | 3,7% | 41 | 17,1% |
12 | 4,0% | 42 | 17,5% |
13 | 4,5% | 43 | 17,9% |
14 | 5,0% | 44 | 18,3% |
15 | 5,5% | 45 | 18,8% |
16 | 6,0% | 46 | 19,2% |
17 | 6,5% | 47 | 19,6% |
18 | 7,0% | 48 | 20,0% |
19 | 7,5% | 49 | 20,4% |
20 | 8,0% | 50 | 20,8% |
21 | 8,5% | 51 | 21,3% |
22 | 9,0% | 52 | 21,7% |
23 | 9,5% | 53 | 22,1% |
24 | 10,0% | 54 | 22,5% |
2 | 10,4% | 55 | 22,9% |
26 | 10,8% | 56 | 23,3% |
27 | 11,3% | 57 | 23,8% |
28 | 11,7% | 58 | 24,2% |
29 | 12,1% | 59 | 24,6% |
30 | 12,5% | 60 | 25,0% |
Anlage 3
Richtlinien für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen
Das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen kann nach Maßgabe der folgenden Richtlinien Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) im Rahmen der alljährlich nach § 1 dieser Richtlinien zur Verfügung stehenden Mittel gewähren:
§ 1 Zuschussmittel
Der zur Finanzierung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen dem Versorgungswerk im laufenden Jahr aus der Überschussrücklage zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen ermittelt und im versicherungsmathematischen Gutachten ausgewiesen. Dieser Gesamtbetrag darf eins vom Tausend der Beitragseinnahme des letzten Kalenderjahres nicht übersteigen. Nicht verbrauchte Mittel sind solange einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, bis diese Euro 150.000,00 beträgt.
§ 2 Gesundheitliche Voraussetzungen
Einem Mitglied des Versorgungswerkes oder einem Mitglied, dem Berufsunfähigkeitsrente nach den Vorschriften dieser Satzung gewährt wird, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
§ 3 Gegenstand der Maßnahmen
Die Zuschüsse werden zur Durchführung von Heilbehandlung gewährt. Heilbehandlung umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere Behandlungen in anerkannten Kur- und Badeorten sowie in Spezialanstalten einschließlich der Unterbringung.
§ 4 Ausschlussgründe
Zuschüsse können nicht gewährt werden:
1. wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch einen Erholungsaufenthalt erzielt werden kann;
2. bei akut verlaufenden Erkrankungen;
3. in Fällen, in denen mit einer wesentlichen Besserung der Berufsfähigkeit bei Durchführung der Heilbehandlung auch während längerer Zeit nicht zu rechnen ist.
Wegen derselben Erkrankung ist die Wiederholung eines Antrages auf Gewährung von Zuschüssen nur zulässig, wenn besondere Umstände die Rehabilitationsmaßnahmen erfordern.
§ 5 Form der Zuschüsse
Die Zuschüsse werden in der Regel in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt. Sie können nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt werden, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten Kostenträger (z. B. Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Kriegsopferversorgung, Bundesagentur für Arbeit, Krankenversicherung) übernommen wird. Der Zuschuss kann auch dadurch geleistet werden, dass das Mitglied zu ermäßigten Kosten in einer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Rehabilitationseinrichtung untergebracht, verpflegt und behandelt wird.
§ 6 Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung
Die Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, für welche das Mitglied selbst aufzukommen hat. Von diesem Gesamtbetrag kann der Zuschuss in der Regel bis zu 50 vom Hundert betragen. Für die Kosten der Unterbringung gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 SGB V.
§ 7 Antrag und Begründung
Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen geht die zuverlässige und gewissenhafte Beantwortung der von dem Versorgungswerk in einem Vordruck gestellten Fragen voraus.
Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen.
§ 8 Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen. Er kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Er kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme knüpfen. Er kann weitere Untersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchung und Begutachtung mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Verwaltungsausschuss kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.
Der Verwaltungsausschuss kann darüber hinaus Ermittlungen anstellen und dem Mitglied weitere Fragen stellen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen treten am 1. 1. 2006 in Kraft.
Anlage 4
Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres
Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich in folgenden Schritten:
1. Die entrichteten Beiträge werden nach der Leistungstabelle (Anlage 1) verrentet. Tritt der Berufsunfähigkeitsfall innerhalb von 36 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ein, werden Beiträge zur zusätzlichen Höherversicherung im Sinne von § 20 Abs. 3 für die Verrentung nicht berücksichtigt und sind an das Mitglied zu erstatten.
2. Der nach Nr. 1 errechnete Betrag wird für Mitglieder um einen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag errechnet sich durch Verrentung eines Durchschnittsbeitrages, dessen Zahlung vom Beginn der Berufsunfähigkeitsrentengewährung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres unterstellt und nach Anlage 1 dieser Satzung verrentet wird. Der für den Zuschlag maßgebliche Durchschnittsbeitrag wird aus den durchschnittlich geleisteten Pflichtbeiträgen ermittelt, die das Mitglied für die letzten 60 beim Versorgungswerk zurückgelegten Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls entrichtet hat. Hat die Mitgliedschaft noch keine 60 Monate bestanden, so wird der Durchschnitt aus allen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Pflichtbeiträgen ermittelt. Hat das Mitglied mehrere Zeiten der Mitgliedschaft, unterbrochen durch anderweitige Pflichtversicherungszeiten bei sonstigen Trägern, zurückgelegt, so wird der Durchschnitt nur aus den für die letzte zusammenhängende Mitgliedschaft entrichteten Pflichtbeiträgen ermittelt. So weit das Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder § 19 Abs. 2 und 4 keine oder nur herabgesetzte Beiträge entrichtet hat, bleiben die entsprechenden Zeiten und Beiträge für die Durchschnittsbildung außer Acht. Bei der Berechnung des Durchschnittsbeitrages werden die Beiträge für eine zusätzliche Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 3 nicht berücksichtigt. Nach Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente werden entrichtete freiwillige Beiträge gleichfalls nicht in die Berechnung der Berufunfähigkeitsrente einbezogen und sind an das Mitglied zu erstatten. Für Zeiten der Nachversicherung wird der Bildung des Durchschnittsbeitrages eine Beitragszahlung des Mitgliedes in der Höhe unterstellt, in der es als Pflichtversicherter Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung hätte entrichten müssen. Zur Berechnung eines erneuten Berufsunfähigkeitsanspruches werden Zeiten und Beiträge bzw. Rentenleistungen für Zeiten des Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt. Bei Mitgliedern, die Pflichtversicherungszeiten (Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1r) bei beteiligten Versorgungsträgern der Verordnung (EWG 1408/71) außerhalb des Versorgungswerkes zurückgelegt haben, werden die zur Ermittlung des Durchschnittsbeitrages zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge nach dem Verhältnis der bis zum Rentenbeginn beim Versorgungswerk zurückgelegten Monaten der Pflichtmitgliedschaft zu den bei anderen beteiligten Versorgungsträgern entsprechend Art. 46 Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 zurückgelegten versicherungspflichtigen Monate zeitanteilig gekürzt.
3. Anwartschaftsberechtigte, deren Mitgliedschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat, erhalten gleichfalls einen zeitanteilig gekürzten Zuschlag nach den Bestimmungen zu
Nr. 2 letzter Absatz, sofern sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bei einem Versorgungsträger im Sinne der Verordnung (EWG 1408/71) pflichtversichert sind oder waren. Ist dies nicht der Fall, ermittelt sich der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach
Nr. 1 i.V.m Nr. 4 ohne Zuschlag.
4. Der nach Nr. 1 bis 3 errechnete Gesamtbetrag wird gemäß folgender Tabelle gekürzt:
Alter bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Kürzung um
bis 30 0%
31 1%
32 2%
33 3%
34 4%
35 5%
36 6%
37 7%
38 8%
39 9%
40 10%
41 11%
42 12%
43 13%
44 14%
45 15%
46 16%
47 17%
48 18%
49 19%
50 20%
51 21%
52 22%
53 23%
54 24%
55 25%
56 25%
57 25%
58 25%
59 25%
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 19. Dezember 2005 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink – Präsidentin –
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