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- Weiterbildungsordnung
Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung
Vom 16. Mai 1981
Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat sich in der Vertreterversammlung vom 16. Mai 1981 aufgrund des § 14 Abs. 1 und 4 Nr. 5 des Landesgesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (Heilberufsgesetz – HeilBG) vom 20. Oktober 1978 folgende vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt am 16. 6. 1981 genehmigte Weiterbildungsordnung gegeben:
Die von der Vertreterversammlung am 22. 11. 1986, 23. 11. 1991, 9. 11. 1996, 14. 11. 1998, 10. 11. 2001 und 27. 11. 2004 beschlossenen und vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit am 26. 1. 1987, 5. 2. 1992, 27. 11. 1996, 15. 1. 1999, 31. 1. 2002 und 1. 2. 2005 genehmigten Änderungen sind berücksichtigt.
§ 1
Ziel der Weiterbildung
Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in bestimmten Gebieten, Teilgebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden dürfen.
§ 2
Gebiete, Teilgebiete und Bereiche der Weiterbildung (1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten und Teilgebieten weiterbilden:
1. Gebiet Offizin-Pharmazie 2. Gebiet Klinische Pharmazie 3. Gebiet Pharmazeutische Technologie 4. Gebiet Pharmazeutische Analytik 5. Gebiet Arzneimittelinformation 6. Gebiet Toxikologie und Ökologie 7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung 8. Gebiet Klinische Chemie 9. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
(2) In folgenden Bereichen kann durch eine Weiterbildung das Recht auf Führung einer Zusatzbezeichnung erlangt werden: Gesundheitsberatung und Ernährungsberatung.
(3) Für die Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen gelten die dafür maßgebenden Bestimmungen. Das zuständige Ministerium regelt das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung.
§ 3
Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung
(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs begonnen werden.
(2) Die Weiterbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung erforderlich sind. Diese Vertiefung umfasst insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung über Arzneimittel, den Nachweis von Giften sowie die Wechselbeziehungen von Arzneimitteln und Giften zu Menschen und Umwelt.
(3) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehrdienst und Ersatzdienst von mehr als einem Monat im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten ist grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Wenn die ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung in Teilzeittätigkeit, die mindestens der Hälfte der tariflich vorgesehenen Vollzeittätigkeit entspricht, erfolgen. Die Teilzeittätigkeit ist mit der entsprechenden Quote im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit anrechnungsfähig. Eine Teilzeittätigkeit kann nur angerechnet werden, wenn sie vorher der Landesapothekerkammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.
(5) Zeiten beruflicher Tätigkeit als Apothekenleiter oder als Leiter im Sinn von § 14 AMG sind auf die Weiterbildungszeit für Gebiete und Teilgebiete anrechnungsfähig.
(6) Der Beginn, der zeitliche Umfang sowie Änderungen (insbesondere der Wechsel der Weiterbildungsstätte oder des zur Weiterbildung ermächtigten Apothekers) und Unterbrechungen der Weiterbildung sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet soll in der Regel auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen.
(8) Soweit die Landesapothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Gebiete und Teilgebiete durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Die Landesapothekerkammer kann auch von anderen Stellen durchgeführte Seminare als gleichwertig anerkennen. Satz 1 gilt gleichermaßen für weiterbildungsbegleitende Auflagen.
(9) Ist der angestellte Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte seines ermächtigten Apothekers beschäftigt, muss mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass dem Weiterzubildenden Gelegenheit gegeben wird seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.
§ 4
Zulassung von Weiterbildungsstätten (1) Die Weiterbildung wird in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesapothekerkammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages; dem Antrag ist ein gegliedertes Weiterbildungsprogramm für die Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche, für die die Zulassung beantragt wird, beizufügen.
(3) Der Inhaber einer Zulassung als Weiterbildungsstätte hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zugelassen sind. Das Verzeichnis wird einmal im Jahr bekannt gemacht.
§ 5
Bezeichnungen (1) Für die Weiterbildung in den in § 2 genannten Gebieten und Teilgebieten werden folgende Bezeichnungen festgelegt:
1. Fachapotheker für Offizin-Pharmazie 2. Fachapotheker für Klinische Pharmazie 3. Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie 4. Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik 5. Fachapotheker für Arzneimittelinformation 6. Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie 7. Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung 8. Fachapotheker für Klinische Chemie 9. Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen
(2) Hat ein Apotheker die Anerkennung mit Zustimmung der Kammer von Bezeichnungen auf einem Gebiet oder mehreren Gebieten, so darf er diese nebeneinander führen.
§ 6
Ermächtigung zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines Apothekers, der von der Landesapothekerkammer ermächtigt ist. Apothekenleiter können ihre Weiterbildung nicht unter der verantwortlichen Führung eines ihrer angestellten Apotheker durchführen. Fällt die Weiterbildungszeit in die Zeit einer beruflichen Tätigkeit als Apothekenleiter, so muss für diese Person der Ermächtigte im Rahmen der Verbundermächtigung die Weiterbildung von einem anderen Betrieb aus führen.
(2) Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er auf seinem Gebiet oder Teilgebiet entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss seiner Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben hat. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt.
(3) Der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein. Er ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten; er hat mit dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinie einen individuellen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit ihm regelmäßig Fachgespräche zu führen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung durch die ermächtigten Apotheker sichergestellt sein.
(4) Die Ermächtigung wird auf Antrag erteilt. Die wiederholte Erteilung einer Ermächtigung ist zulässig. Der Antragsteller hat das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich sowie den Zeitraum für die beantragte Ermächtigung zu bezeichnen.
(5) Die Landesapothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis wir einmal im Jahr bekannt gemacht.
§ 7
Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nach §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung, spätestens jedoch sechs Jahre nach der Erteilung.
§ 8
Zeugnisse und Übersicht über die Weiterbildung (1) Der ermächtige Apotheker hat dem weiterzubildenden Apotheker über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über: 1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung, 2. die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, 3. die fachliche Eignung.
(2) Auf Verlangen des weiterzubildenden Apothekers ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatz 1 entspricht.
(3) Neben den Zeugnissen hat der ermächtigte Apotheker den Inhalt der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit dem Weiterzubildenden sowie nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinie die Ergebnisse der vom Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich zu dokumentieren und dem weiterzubildenden Apotheker eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte, sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte auszustellen.
(4) Führt die Landesapothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare durch, so hat sie den Teilnehmern eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss die Dauer der Teilnahme an dem Seminar sowie Unterbrechungen enthalten.
§ 9
Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen (1) Eine Bezeichnung nach § 5 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Landesapothekerkammer erhalten hat. Die Anerkennung ist durch das Kammermitglied bei der Landesapothekerkammer zu beantragen. Dem Antrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen sowie die Übersicht über die Weiterbildung beizufügen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag des Kammermitgliedes trifft die Landesapothekerkammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, der Übersicht über die Weiterbildung und der Prüfung nach § 12 dieser Weiterbildungsordnung. Abweichend von Satz 1 wird die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung als Apotheker für Öffentliches Gesundheitswesen nach Maßgabe der Bestimmungen des zuständigen Ministeriums erteilt.
(3) Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise. Bestehen Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers, kann im Einzelfall die Durchführung einer Prüfung angeordnet werden.
§ 10
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss (1) Die Landesapothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich besitzen müssen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter bestellt die Landesapothekerkammer, dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der zuständige Minister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Minister bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Die Landesapothekerkammer bestimmt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Prüfungsausschuss.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Landesapothekerkammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit drei Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das geprüfte Gebiet, Teilgebiet oder für den Bereich haben müssen. Die Mitglieder, ihre Stellvertreter und den Vorsitzenden bestimmt die Landesapothekerkammer.
(7) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses sowie der Mitglieder und Stellvertreter des Widerspruchsausschusses erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Landesapothekerkammer. Sie bleiben bis zur Neuberufung im Amt.
§ 11
Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesapothekerkammer. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, die Übersicht über die Weiterbildung, Bescheinigungen und Nachweise belegt ist.
(2) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragssteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid der Apothekerkammer kann der Antragssteller innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Landesapothekerkammer.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
§ 12
Prüfung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(2) Die Landesapothekerkammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(3) Die Prüfung soll für den Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern. Hierbei werden die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse durch den Prüfungsausschuss überprüft. Es sollen nicht mehr als zwei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.
(4) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse, der vorgelegten Übersicht über die Weiterbildung und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse des Antragstellers, ob dieser die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei bis höchstens zwölf Monate verlängern und besondere Anforderungen an die Inhalte dieser Weiterbildungszeit stellen.
(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
§ 13
Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Landesapothekerkammer das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Landesapothekerkammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Landesapothekerkammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit der Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.
(4) Gegen den Bescheid der Landesapothekerkammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Landesapothekerkammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.
§ 14
Wiederholungsprüfung Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 10 –13.
§ 15
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang (1) Wer eine von § 3 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Landesapothekerkammer, wenn diese Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 10 –14 entsprechende Anwendung.
(2) Eine nicht abgeschlossene oder von ß 3 abweichende unvollständige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Ordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Landesapothekerkammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
§ 16
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ein in einem der o. g. Staaten erworbenes fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung, soweit es nach dieser Ordnung möglich ist.
(2) Eine Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates nach Abs. 1 kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens zwölf Monaten in dem angestrebten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wurde. Gleiches gilt für die Weiterbildung nach Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn sie von einem Apotheker abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist.
§ 17
Rücknahme der Bezeichnung (1) Die Anerkennung einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Landesapothekerkammer über die Rücknahme sind der Betroffene und gegebenenfalls der Prüfungsausschuss zu hören.
(2) In einem Rücknahmebescheid kann festgelegt werden, welche Anforderungen zu stellen sind, ehe der betroffene Apotheker einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend Anwendung.
§ 18
Übergangsbestimmungen (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann entgegen § 6 Abs. 2 an Apotheker erteilt werden, die eine Bezeichnung des entsprechenden Gebiets oder Teilgebiets nicht führen, aber mindestens sechs Jahre in einem Gebiet oder Teilgebiet hauptberuflich tätig waren. Eine nach diesen Bestimmungen erteilte Ermächtigung erlischt sechs Jahre nach deren Erteilung. Die erneute Erteilung der Ermächtigung nach dieser Vorschrift ist ausnahmsweise möglich.
(2) Wer bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung bereits hauptberuflich als Apotheker tätig und Mitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ist, kann nach einer mindestens sechsjährigen ganztägigen Berufstätigkeit in einem Gebiet und den erfolgreichen Besuchen zweier entsprechend anerkannter Seminare abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Ordnung die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung erwerben. Ein solcher Antrag kann frühestens ein Jahr und spätestens sechs Jahre nach Einführung einer neuen Bezeichnung für ein Gebiet von einem Kammermitglied gestellt werden.
(3) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz kann für neu eingeführte Gebiete, Teilgebiete und Bereiche die ersten Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse in Abweichung von § 10 Abs. 1 und Abs. 6 auch mit Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder Teilgebiet nicht besitzen, aber aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüfer geeignet sind. Eine solche Bestellung erlischt, sobald Prüfer, die selbst die erforderliche Bezeichnung führen, zur Verfügung stehen, spätestens 10 Jahre nach Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung.
(4) Auf Weiterbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 19
Inkrafttreten Die Weiterbildungsordnung tritt am 01. Januar 1982 in Kraft. Die geänderte Fassung der Weiterbildungsordnung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Mainz, den 03. Februar 2005 Dr. Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Anlage zu Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
1. Offizin-Pharmazie Offizin-Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und anderen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken, -wechselwirkungen und -missbrauch ein. W e i t e r b i l d u n g s z i e l: Erweiterung und Vertiefung des Wissens, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Wirkungsweise von Arzneimitteln, einschl. der Erfassung von Arzneimittelrisiken, -wechselwirkungen und -missbrauch, – in der Sammlung, Wertung und Weitergabe medizinisch-pharmazeutischer Informationen, – in der Pharmazeutischen Betreuung der Patienten, – in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie, – in der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken, – in der Durchführung physiologisch-chemischer Untersuchungsverfahren, – in der Anwendung und Beurteilung von Diätetika, – in der Anwendung von Krankenpflegeartikeln und Verbandstoffen, – in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen, – in der Sicherstellung der Arzneiversorgung in Katastrophenfällen, – in Apotheken- und Arzneimittelrecht und andere apothekenbezogene Vorschriften, – in der betriebswirtschaftlichen Organisation der Apotheke, – in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimittel und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke. W e i t e r b i l d u n g s z e i t: 36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. A n r e c h e n b a r e W e i t e r b i l d u n g s z e i t e n: bis zu 12 Monate Weiterbildung in – Klinischer Pharmazie oder – Arzneimittelinformation oder – Theoretischer und Praktischer Ausbildung. bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Technologie oder – Pharmazeutischer Analytik oder – Öffentlichem Gesundheitswesen Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte und des Weiterbildenden ist nicht erforderlich. 2. Klinische Pharmazie Klinische Pharmazie (Krankenhauspharmazie) ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung der stationär behandelten Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die pharmazeutische Information gegenüber Ärzten, Pflegepersonal und Patienten umfasst. Dies schließt insbesondere die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln sowohl in Chargen als auch für den Einzelfall sowie die Beratung bei der Arzneimitteltherapie, die Erfassung von Arzneimittelrisiken, -wechselwirkungen und -missbrauch, die Analytik von Arzneimitteln, Wirkstoffen und deren Metaboliten, Steuerung des Verbrauchs, Beschaffungsmanagement und Aus-, Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals ein. W e i t e r b i l d u n g s z i e l: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten, – in der Erbringung patientenorientierter pharmazeutischer Leistungen, – in Krankheitslehre, Arzneimitteltherapie und klinischer Ernährung, – in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen, – in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen Kommissionen des Krankenhauses, – in angewandter Pharmakoökonomie, – in der Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen, – in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien, – in Maßnahmen zur Sicherung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln, – in Maßnahmen zur Sicherung der sachgerechten Anwendung der Arzneimittel, – in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals, – in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen und Studien, – in Hygiene im Krankenhaus, – in Methoden der Labordiagnostik, einschließlich Mikrobiologie, – in der Entsorgung von Arzneimitteln und Gefahrstoffen, – in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke. W e i t e r b i l d u n g s z e i t: 36 Monate in einer Krankenhausapotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. A n r e c h e n b a r e W e i t e r b i l d u n g s z e i t e n: bis zu 12 Monate Weiterbildung in – Offizin-Pharmazie oder – Arzneimittelinformation oder – Pharmazeutischer Technologie oder – Pharmazeutischer Analytik. bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Öffentlichem Gesundheitswesen oder – Theoretischer und Praktischer Ausbildung. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte und des Weiterbildenden ist nicht erforderlich. 3. Pharmazeutische Technologie Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Arzneistoffes in ein therapeutisch verwendbares Arzneimittel befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe, die Anwendung geeigneter Verfahrensweisen und Verpackungstechniken ein. W e i t e r b i l d u n g s z i e l: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen, – in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen, – in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung, – in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren, – über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie, – über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln, – über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart, – über Pharmakokinetik, – in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel, – über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen, – in Maschinenkunde, – über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung, – in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse, – in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung, – über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance, – in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils, – in den betreffenden Rechtsgebieten, – im Kostenmanagement. W e i t e r b i l d u n g s z e i t: 36 Monate in pharmazeutischer Technologie an einem wissenschaftlichen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung oder in der Arzneimittelherstellung einschließlich des Besuchs von Seminaren. A n r e c h e n b a r e W e i t e r b i l d u n g s z e i t e n: bis zu 18 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Analytik bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Klinischer Pharmazie oder – Arzneimittelinformation oder – Öffentliches Gesundheitswesen. 4. Pharmazeutische Analytik Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind. W e i t e r b i l d u n g s z i e l: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten insbesondere – in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden, – in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen, – in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung analytischer Verfahren, – in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen, – in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge, – in der Inprozess- und Qualitätskontrolle, – in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung, – in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse, – in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung, – in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen, – in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen, – in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des Analytischen Gutachtens, – in den betreffenden Rechtsgebieten, – in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten, – im Kostenmanagement. W e i t e r b i l d u n g s z e i t: 36 Monte in pharmazeutischer Analytik an einem wissenschaftlichen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung oder in der Arzneimittelkontrolle einschließlich des Besuchs von Seminaren. A n r e c h e n b a r e W e i t e r b i l d u n g s z e i t e n: bis zu 18 Monate Weiterbildung in – Pharmazeutischer Technologie bis zu 12 Monate Weiterbildung in – Toxikologie und Ökologie bis zu 6 Monate Weiterbildung in – Klinischer Pharmazie oder – Arzneimittelinformation oder – Öffentlichem Gesundheitswesen. 5. Arzneimittelinformation Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst. W e i t e r b i l d u n g z i e l: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln (Präklinik/Klinische Phase I – III), – in post-marketing-surveillance (Phase IV), – in der Entwicklung von Darreichungsformen, – in Biopharmazie, – über Zulas
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