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Praxis aktuell
Apothekenrecht: Darf die PTA Rezepte abzeichnen?
Nach deutschem Apothekenrecht sieht es bei nüchterner Analyse der gesetzlichen Fakten folgendermaßen aus:
Bei der Abgabe von verschriebenen Arzneimitteln in der Apotheke, also rechtlich bei der körperlichen Übergabe an den Patienten, gehört neben anderen Angaben (z. B. Preis und Datum) auch das Namenszeichen des Abgebenden auf das Rezept (§ 17 Abs. 6 Nr. 2 ApBetrO).
Befugte Abzeichner nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheker, Vorexaminierte sowie die früheren DDR-Berufe Pharmazieingenieur und Apothekenassistent.
Nicht abzeichnungsberechtigt ist beispielsweise ein Pharmaziepraktikant.
Eine PTA darf ihr Namenszeichen nur dann auf das belieferte Rezept setzen, wenn der Apothekenleiter ihr dies ausdrücklich (am besten schriftlich!) erlaubt hat.
Im Unterschied zu den Ausführungen unter Nr. 2 sind für PTA aber weitere Bestimmungen zu beachten:
- Enthält ein Rezept eine Unklarheit oder einen Irrtum (§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO), muss die PTA das Rezept sofort zur Klärung einem Apotheker vorlegen.
- Auch Privatrezepte, die ja nicht in der Apotheke verbleiben, sondern dem Patienten wieder mitgegeben werden, erfordern die Vorlage vor der Abgabe.
- Alle Kassenrezepte sind unverzüglich nach der Abgabe einem Apotheker zum – zusätzlichen – Abzeichnen vorzulegen. Unverzüglich bedeutet rechtlich "zeitnah" bzw. "ohne schuldhaftes Verzögern". Ein Abzeichnen am Abend oder am nächsten Tag widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers.
PTA ist Assistenzberuf Eine finale Rezeptkontrolle kann nicht in die Verantwortung einer PTA fallen, sondern ist immer Sache eines Apothekers. Der PTA-Beruf wurde nicht geschaffen, um den Apotheker zu ersetzen, sondern als Assistenzberuf zur Unterstützung des Apothekers – immer unter dessen Verantwortung. Weil dies von manchen Offizinapothekern im Alltag vergessen wird, kommt es gelegentlich zu einer Fehleinschätzung der PTA-Befugnisse, die im Anspruch auf Vertretungsrechte gipfelt – und (leider viel zu selten) mit behördlichen Bußgeldbescheiden gegen Apotheker und PTA endet.
§ 3 Abs. 5 ApBetrO lautet sinngemäß: "Pharmazeutische Tätigkeiten (hierzu gehört auch die Abgabe von Arzneimitteln), die von einer PTA ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen." Aufsicht heißt Draufsicht, also Kontrolle. Da die Vermittlung des Pharmarechts zu den Ausbildungsinhalten von PTA und Apotheker zählt, sollten die zitierten Paragraphen niemanden überraschen, der sein Examen zu Recht bestanden hat.
Aus der Offizinpraxis kommen immer wieder Fragen zur Abzeichnungsbefugnis von Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen (PTA) bei der Belieferung von Rezepten. Reicht eine Rezept-Nachkontrolle durch approbierte Mitarbeiter am Folgetag aus? Darf auch eine erfahrene PTA die Endkontrolle vornehmen? Geregelt werden all diese Fragen im Apothekenrecht. Doch wer hat den Gesetzestext schon immer parat? Die wichtigsten Fakten haben wir für Sie daher in der Rubrik "Praxis aktuell" zusammengestellt.
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