Apotheke und Krankenhaus

Betäubungsmittel – Dokumentation in Alten- und Pflegeheimen

Betäubungsmittel unterliegen vom Rohstoff bis zur Abgabe an den Patienten der Dokumentationspflicht. Auch in Alters- und Pflegeheimen muss jeder Vorgang rund um ein Betäubungsmittel lückenlos festgehalten werden. Hilfreich erweisen sich dabei Formulare der Bundesopiumstelle (s. Tabellen), die auch unter www.bfarm.de herunter geladen werden können.

Für jeden Patienten müssen unter anderem die genaue Bezeichnung des Betäubungsmittels einschließlich Darreichungsform, Gewichtsmenge je abgeteilte Form, Packungseinheit oder Freisetzungsrate dokumentiert werden. Weiterhin müssen genaue Dosierungsanweisung und Anwendungsart sowie Zugang und Abgang mit Datum und Menge festgehalten werden. Der Dokumentation muss Name und Anschrift des behandelnden Arztes zu entnehmen sein, die Verordnung muss durch die Unterschrift des Arztes bestätigt werden.

Darüber hinaus ist die Dokumentation einmal im Monat von dem verordnenden Arzt abzuzeichnen. Dem Apotheker kommt im Rahmen der Dokumentation lediglich eine unterstützende Funktion zu.

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