DAZ aktuell

Praxistipp: Wie lange ist ein Rezept gültig?

Immer wieder kommt es vor, dass Patienten ein Kassenrezept vorlegen, das bereits vor längerer Zeit ausgestellt wurde. Dürfen Sie es dann noch beliefern? Bekommen Sie es von der zuständigen Krankenkasse noch erstattet?

Prinzipiell gilt: Eine ärztliche Verordnung ist eine Urkunde mit beschränkter Gültigkeit. Die Verschreibung muss eine Gültigkeitsdauer enthalten (§ 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung).

Aber: Bei einem GKV-Rezept ergibt sich die Dauer der Gültigkeit aus den zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Krankenkassen abgeschlossenen Arzneilieferungsverträgen. So enthält der zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) und DAV abgeschlossene Vertrag vom 1. Juli 2005 (siehe www.vdak.de) in § 4 Abs. 6 folgende Vorgabe: "Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird." Also, ganz klar: Einen Monat nach Ausstellungsdatum verliert das Rezept seine Gültigkeit. Danach darf es nicht mehr beliefert werden, die Krankenkassen erstatten die Arzneimittel nicht mehr.

Generell lässt die neue Arzneimittelverschreibungsverordnung eine andere Gültigkeitsdauer zu. Hier heißt es wörtlich: "Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate." Diese Bestimmung trifft somit in erster Linie auf Privatrezepte zu, sofern der Arzt nicht eine andere Gültigkeitsdauer vermerkt hat.

Übrigens: Für BtM-Rezepte gilt dagegen die 7-Tage-Regelung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1c der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung): "Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: auf eine Verschreibung, … die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde."

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