DAZ aktuell

Praxissoftware: DocMorris-Gutscheine vom Arzt sind tabu

KOBLENZ (ks). Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einem Unternehmen untersagt, in seine Praxissoftware ein Programmmodul zu integrieren, mit dessen Hilfe ein Arzt seinen Patienten Gutscheine für die Versandapotheke DocMorris ausdrucken kann. Nach Auffassung der Richter verleitet dieses Angebot Ärzte zu einem wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot, Patienten ohne hinreichenden Grund an eine bestimmte Apotheke zu überweisen. Das OLG bestätigte damit in der Berufungsinstanz die vorangegangene Eilentscheidung des Landgerichts Koblenz. (Urteil des OLG Koblenz vom 14. Februar, Az.: 4 U 1680/05)

Im Sommer 2005 integrierte das beklagte Unternehmen in die von ihm entwickelte Praxissoftware ein Modul, mit dem der Arzt Voucher für die holländische Versandapotheke ausdrucken kann. Der Arzt sollte seinen Patienten diesen neuen Service "schmackhaft" machen und ihnen die Gutscheine direkt aushändigen. In der zugehörigen Anwenderinformation hieß es dazu: "Helfen Sie Ihren Patienten beim Sparen! Mit diesem Update ist es Ihnen möglich, die Vorteile Europas größter Versandapotheke DocMorris direkt und einfach an Ihre Patienten weiterzugeben." Als diese Vorteile werden genannt: 50 Prozent Ersparnis der gesetzlichen Zuzahlung, Treuebonus von drei Euro für privat Versicherte, rezeptfreie Arzneien bis zu 30 Prozent günstiger, keine Zusatzkosten für Versand und Porto. Es folgt eine weitere Aufforderung: "Nutzen Sie die Möglichkeiten und aktivieren Sie jetzt die Versandapotheken-Funktion.

Ihre Patienten werden es Ihnen danken." In einer dem Update beigefügten Werbe- und Informationsbroschüre werden dem Arzt noch mehr Argumente geliefert, wieso er das Gutschein-Angebot für seine Patienten nutzen sollte: So stärke der Dialog mit dem Patienten über Zuzahlungen, Praxisgebühr etc. die Kundenbindung.

"Überzeugen Sie sie von einer Bestellung bei Europas größter Versandapotheke und tragen Sie so zur Kostenentlastung des deutschen Gesundheitssystems und des Portemonnaies Ihrer Patienten bei."

Berufsordnungen untersagen Zuweisung an Apotheken

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gingen die Hinweise zu diesem Software-Modul weit über gewöhnliche Werbeschreiben hinaus. Die Anpreisungen der Internetapotheke seien eine Anstiftung zu berufswidrigem Verhalten und müssten deshalb unterbunden werden. Diese Auffassung teilten auch die beiden mit dem Fall beschäftigten Gerichte. Das OLG führte aus, dass es Ärzten nach allen Berufsordnungen nicht gestattet sei, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Leistungserbringer zu verweisen. Diese Vorschrift diene dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

Da es sich zudem um eine wertbezogene Norm handle, sei ein Verstoß gegen sie zugleich eine unlautere Werbemethode im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dabei sahen die Richter bereits in dem der Software beigefügten Werbematerial eine Anstiftung zum Verstoß gegen die Standesvorschriften. Hier würden Ärzte aufgefordert, ihre Patienten von den Vorteilen der Apotheke DocMorris zu überzeugen – ob im Einzelfall ein hinreichender Grund für eine solche Zuweisung besteht, bleibe dabei völlig außen vor. Die Werbung sei auch ohne weiteres dem Softwarehersteller zuzurechnen.

Wirtschaftlichkeitsgebot ist kein Argument

Darüber hinaus sei auch die isolierte Aushändigung des Gutscheins an die Patienten ein standeswidriges Verhalten. Nach ihrer Berufsordnung dürfen Ärzte keine Waren oder Gegenstände (wie hier den Gutschein) abgeben, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung stehen. Angesichts der angepriesenen Sparmöglichkeiten stelle sich der Voucher für den Patienten jedoch letztlich als eine – unerlaubte – Geldzuwendung dar. Die Richter ließen auch das Argument der Beklagten nicht gelten, dass ein Arzt, der die Gutscheine an seine Patienten weitergebe, lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot beachte.

Schon im Hinblick darauf, dass auch andere Versandapotheken Medikamente zu günstigen Preisen anbieten, sei eine Empfehlung von DocMorris nicht gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Unternehmen untersagt, in seine Praxissoftware ein Programmmodul zu integrieren, mit dessen Hilfe ein Arzt seinen Patienten Gutscheine für die Versandapotheke DocMorris ausdrucken kann. Nach Auffassung der Richter ist dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.