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- AZ 18/2007
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Günstiger zur Kur
Grundsätzlich gilt: Wer während einer Kur Arbeitsentgelt weiter bezieht, der hat die 10 Euro pro Tag beizusteuern – wenn es sich nicht um einen "Härtefall" handelt. Zahlt die Rentenanstalt jedoch als Ersatz für Lohn oder Gehalt "Übergangsgeld", dann gilt damit bereits eine Beteiligung des Versicherten an den Kurkosten als erbracht, weil Übergangsgeld niedriger ist als der Nettoverdienst. Die Folge: Die 10 Euro müssen nicht zugelegt werden. Dasselbe gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld.
Die Eigenbeteiligung der Rentenversicherten entfällt ferner, wenn
- Übergangsgeld oder Sozialhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II bezogen wird,
- im Kalenderjahr schon für sechs Wochen zu einer Kur zugezahlt wurde,
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
- Sie eine Kinderheilbehandlung erhalten.
In den übrigen Fällen können die Rentenversicherten vom Eigenanteil befreit werden, wenn ihr Einkommen gering ist. Beträgt das Netto-einkommen eines Alleinstehenden maximal 980 Euro im Monat, so übernimmt die Rentenanstalt die Kurkosten wiederum voll.
Für Rentenversicherte wie auch für Rentner, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben oder pflegebedürftig sind beziehungsweise einen pflegebedürftigen Ehepartner betreuen, gelten gestaffelte Zuzahlungsbeträge, die mit der Höhe ihres Einkommens steigen:
pro Tag
bis 980 Euro 0,00 Euro
ab 981 Euro 8,00 Euro
ab 1020 Euro 8,50 Euro
ab 1080 Euro 9,00 Euro
ab 1140 Euro 9,50 Euro
ab 1200 Euro 10,00 Euro
Dies gilt unter Voraussetzungen auch für Pflegebedürftige.
Zuzahlungsgrenze gilt auch hier
Wichtig: Ohne Antrag läuft nichts, da den Rentenversicherungen die Höhe der Einkünfte ihrer Versicherten nicht bekannt ist. Und: bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) muss für maximal 14 Tage zugezahlt werden; dabei wird die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angerechnet, was regelmäßig während einer AHB zu einer Befreiung von den Eigenanteilen führt.
Für Kuren der gesetzlichen Krankenkassen beträgt die Eigenbeteiligung der Versicherten ebenfalls 10 Euro täglich. Hier gibt es jedoch keine gestaffelten Zuzahlungsbeträge. Die Eigenbeteiligung wird generell bis zu vier Wochen fällig – und entfällt nur, wenn die maßgebende Härtefallgrenze (2%, für chronisch Kranke 1% des Jahresbruttoeinkommens) erreicht ist..
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