(bü). Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass nur Ehepaare den 50-prozentigen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten können, nichteheliche Lebensgemeinschaften hingegen leer ausgehen. Nur wenn die künstliche Befruchtung der "Beseitigung einer Krankheit" dienen würde, wäre eine derartige Ungleichbehandlung verfassungswidrig. Der Gesetzgeber darf aber daran anknüpfen, dass Ehegatten "Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft" sind, in der füreinander Verantwortung zu tragen ist, so dass die eheliche Bindung einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit bieten kann als eine "wilde Ehe".
(Bundesverfassungsgericht,
1 BvL 4/03)
AZ 2007,
Nr. 20, S. 6, 13.05.2007
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.