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Kündigung nicht "im Auftrag"
Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung des Arbeitgerichts Hamburg (Az.: 27 Ca 21/06), mit der das Gericht der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers stattgegeben hat. Ursache für den Rechtsstreit war, dass der Arbeitgeber das seit dem 1. Januar 2002 bestehende Arbeitsrecht für den ordnungsgemäßen Ausspruch von Kündigungen nicht beachtet habe.
Seit diesem Zeitpunkt können Kündigungen von Arbeitsverhältnissen nur noch schriftlich, also nicht auch mündlich ausgesprochen werden. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer also in "Papierform" zugehen und auch mit einer Originalunterschrift des Arbeitgebers oder eines Vertreters versehen sein. Wer dagegen nur "im Auftrag" handelt, macht gerade durch diesen Zusatz klar, dass er die Kündigung nicht selbst verfasst hat, sondern nur im Auftrag seines Geschäftsherrn handelt. Dies ist nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig. .
Rechtsanwalt Michael Henn, Stuttgart
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