Flatrate-Partys sind unzulässig

Bund und Länder sorgen für rechtliche Klarstellung

BERLIN (ks). Bund und Länder haben in einem gemeinsamen Beschluss klargestellt, dass sogenannte Flatrate-Partys für alkoholische Getränke nach geltendem Recht unzulässig sind. Die Bewerbung solcher Angebote, die erkennbar auf die Verabreichung von Alkohol an Betrunkene abzielen, könne daher schon im Vorfeld verboten werden.

Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" fasste den Beschluss bereits am 24. Mai auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft. Der Ausschuss verwies darauf, dass die Abgabe von Alkohol an Betrunkene nach dem bestehenden Gaststättengesetz verboten ist und zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen kann. Die Ankündigung, Alkohol zu einem Festpreis unbegrenzt auszuschenken sei ein Indiz, dass gegen die geltenden Regelungen verstoßen wird.

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing, begrüßte die rechtliche Klarstellung: "Angebote zum Rauschtrinken sind unverantwortlich", erklärte sie am 6. Juni. Ein verantwortlicher Umgang mit Alkohol werde besonders bei Jugendlichen und jungen Menschen durch diese Angebote deutlich unterlaufen. Bätzing forderte die Behörden, den Handel und die Gastronomie auf, die gesetzlichen Regelungen im Interesse des Jugendschutzes einzuhalten und die Umsetzung entsprechend zu kontrollieren.

Behörden instruiert

Der Beschluss wird der Drogenbeauftragten zufolge von allen Bundesländer getragen. Sie wollen die kommunalen Ordnungsbehörden per Erlass oder Rundschreiben entsprechend anweisen. Mehrere Länder haben dies bereits veranlasst. .

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