(bü). Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf "häusliche Krankenpflege" durch einen professionellen Pflegedienst, wenn Familien- oder Haushaltsangehörige damit überfordert sind, (zum Beispiel) Insulinspritzen zu setzen (was hier vom Bundessozialgericht bestätigt wurde). Dies gilt auch dann, wenn die kranke Versicherte bereits vor der Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse mit einem Pflegedienst einen Vertrag geschlossen hat, der für den Fall wirksam werden sollte, dass die Kasse die Kostenübernahme ablehnt. Diese Formalie führe nicht zum Leistungsausschluss, so die Kasseler Richter, die den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2500 Euro für rechtens befanden.
(Az.: B 3 KR 24/05 R)
AZ 2007,
Nr. 35, S. 7, 26.08.2007
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