Aktuelle Urteile
(bü). Normalerweise dürfen in Geschäftsräumen von Konkurrenten keine Fotos gemacht werden, weil dies dem Personal wie der Kundschaft "nicht verborgen" bleibt und möglicherweise "unzutreffende Vorstellungen über den Grund" zur Folge haben könnte. Allerdings ist die Technik inzwischen so fortgeschritten, dass auch ohne Aufsehen Fotos angefertigt werden können, etwa mit Mini-Digital-Kameras oder Handys. Zumindest in solchen Fällen – und wenn ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen "hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden" kann – ist das Fotografieren bei Konkurrenten gestattet. (Hier ging es um Preisvergleiche zweier Warenhausketten, die am Tag der groß herausgestellten Werbung im Geschäftslokal "A" stimmten, kurz darauf aber nicht mehr, weil der Mitbewerber "B" einzelne Preise nach unten korrigiert hatte. Da der Konkurrent die Werbung nicht stoppte, hatte er gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen – was ihm nur anhand der Fotos bewiesen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hielt dies für rechtens.)
(Az.: I ZR 133/04)
AZ 2007,
Nr. 36, S. 7, 02.09.2007
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.