Neue Abschreibungsregeln ab 2008

Mobile Wirtschaftsgüter nutzen sich ab und verlieren dabei an Wert. Im Steuerrecht wird dieser laufende Wertverlust durch "Absetzung für Abnutzung" (AfA) berücksichtigt. Die Abschreibungen auf das Betriebsvermögen zählen zu den Betriebsausgaben. Mit der richtigen Wahl der Abschreibungsarten können Sie die Gewinn-Situation Ihrer Apotheke verbessern. Leider verändert der Gesetzgeber laufend die Abschreibungsregeln, so auch ab dem kommenden Jahr durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Bundesrats-Drucksache 384/07; noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Kürzung der Sofortabschreibung, Wegfall der degressiven Abschreibung

Anschaffungskosten für Betriebsgegenstände, die mehr als ein Jahr genutzt werden, sind mittels der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Die Nutzungsdauer der einzelnen Betriebsgegenstände ist zu schätzen. Orientierungshilfe bietet die vom Bundesfinanzminister herausgegebene Abschreibungstabelle. Davon ausgenommen sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können.

Bisher hatte der Apotheker die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht überstiegen, sofort in voller Höhe abzuschreiben. Dieser Betrag wurde drastisch reduziert auf 150 Euro ab Jahresbeginn 2008. Nur wenn die gesamten Anschaffungskos-ten nicht mehr als 150 Euro betragen, können sie im Anschaffungsjahr voll als Aufwand berücksichtigt werden. Außerdem sind an die Sofortabschreibung einige Bedingungen geknüpft. So heißt es in § 6 Abs. 2 EStG: "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten … von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, … für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen." Sofort abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter müssen unter Angabe des Tages sowie der Kosten der Anschaffung oder Herstellung in einem Anlageverzeichnis erfasst werden. Sind diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich oder liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 60 Euro, muss kein Anlageverzeichnis geführt werden.

Die Sofortabschreibung ist also nur zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut folgende Bedingungen erfüllt:

  • es gehört zum Anlagevermögen, d. h. dient dem Betrieb langfristig,
  • es ist abnutzbar, d. h. die Nutzung ist im Gegensatz zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen (wie Grund und Boden) zeitlich begrenzt,
  • es ist beweglich, d. h. nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  • es ist ein körperlicher Gegenstand, im Gegensatz zu immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patente und Nutzungsrechte,
  • es ist selbstständig nutzbar, d. h. in seiner betrieblichen Zweckbestimmung nicht an einen ausschließlichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gebunden.

Nicht vorgeschrieben ist, dass es sich um ein neues Wirtschaftsgut handeln muss. Es kann also auch gebraucht sein. Bei der im Gesetz erwähnten Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist besonders zu beachten, dass es sich dabei um den Nettopreis handelt. Sowohl die Mehrwertsteuer als auch Preisnachlässe wie beispielsweise Barzahlungsrabatte können abgezogen werden (siehe Beispiel 1).

Die Sofortabschreibung muss immer in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Vorsicht: Das muss nicht zugleich das Jahr der Kaufpreiszahlung sein. Anschaffungsjahr ist das Jahr, in dem der Apotheker die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut erhält (z. B. durch Lieferung) und bei Herstellung das Jahr, in dem das Wirtschaftsgut gebrauchsfertig wird. Wer diesen Abschreibungstermin versäumt, kann das Wirtschaftsgut nur noch über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben.

Neu ist außerdem, dass alle Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 Euro und 1000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst und in fünf Jahren mit jeweils einem Fünftel abgeschrieben werden können (§ 6 Abs. 2a EStG).

Normalabschreibungen nur noch linear

Bei beweglichen Gegenständen des Betriebsvermögens, deren Nettopreis über 1000 Euro liegt, sind die Investitionskosten über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben. In besonderen Fällen wird eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt, als in der AfA-Tabelle ausgewiesen. Das ermöglicht höhere Abschreibungen. Ein Personalcomputer kann zum Beispiel mit Hinweis auf die schnelle technologische Entwicklung auf diesem Gebiet in weniger als fünf Jahren (AfA-Tabelle) abgeschrieben werden.

Bisher standen zwei Methoden der Abschreibung zur Wahl: Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG und die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Mit der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Betriebsgegenstände verteilt, bei zehnjähriger Nutzungsdauer also 10 % pro Jahr. Bei der degressiven Abschreibung werden dagegen die Betriebsgegenstände nicht mit gleichen, sondern mit fallenden Jahresbeträgen abgeschrieben, und zwar durch Bemessung der Abschreibung nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der dabei anzuwendende Prozentsatz war begrenzt. Er durfte in den Jahren 2006 und 2007 höchstens das Dreifache des bei linearer Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Die degressive Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 EStG wurde mit Wirkung ab 2008 ersatzlos gestrichen, d. h. es gibt nur noch die lineare Abschreibung mit gleich bleibenden Jahresbeträgen (Beispiel 2).

Entstehen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die linear oder bei Anschaffung vor 2008 degressiv abgeschrieben werden, so erhöhen diese den für die AfA maßgeblichen Restwert, und die Restnutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des verbesserten Zustands der Wirtschaftsgüter neu zu schätzen (Abschn. R 44 Abs. 10 EStR). Siehe hierzu Beispiel 3.

Sonderabschreibungen

Kleine und mittlere Betriebe, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt, können auf neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich eine 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das erkennt die Finanzverwaltung nur dann an, wenn der außerbetriebliche Nutzungsanteil 10 % nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung mindestens ein Jahr im Betrieb verbleibt.

Bei der Sonderabschreibung ist zu berücksichtigen, dass sich die Abschreibung nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes der Sonderabschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemisst. Den deutlich höheren Abschreibungswerten der ersten Jahre stehen also geringere Abschreibungsbeträge der Folgejahre gegenüber (siehe Beispiel 4).

Abschreibung nach Gewinnerwartung ausrichten

Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens sind über mehrere Jahre abzuschreiben. Die damit verbundenen steuerlichen Ersparnisse verteilen sich also auf die Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde liegt. Mit der Wahl der Abschreibungsmethode lässt sich der Zeitpunkt des steuermindernden Effektes in gewissem Rahmen steuern: in Jahren mit hohem Gewinn soll die Abschreibung möglichst hoch sein, da sie den zu versteuernden Gewinn mindert. Wegen der Steuerprogression bedeutet ein Abschreibungsbetrag von 1000 Euro bei einem Gewinn von 100.000 Euro eine wesentlich größere Steuerersparnis als beispielsweise bei einem Gewinn von 30.000 Euro. Nutzen Sie die gesetzlichen Spielräume zum Steuersparen.

Wird im Jahr der Anschaffung und im Jahr danach ein vergleichsweise hoher Gewinn erwartet, sollte auf Folgendes geachtet werden:

– betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst kurz wählen,

– gesamte Sonderabschreibung im ersten Jahr oder in den ersten beiden Jahren nutzen,

– bei kleineren Anschaffungen auf den Nettopreis achten und Ausnahmeregel für geringwertige Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibung) anwenden.

Werden höhere Gewinne erst in späteren Jahren erwartet, sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

– betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst lang wählen und, wenn sinnvoll, durch nachträgliche Anschaffungskosten verlängern,

– Sonderabschreibung auf fünf Jahre verteilen oder gar nicht in Anspruch nehmen,

– geringwertige Wirtschaftsgüter auch über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben..

Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Ahrstraße 76, 53757 St. Augustin

Beispiel 3

Für ein 2008 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut zum Kaufpreis von 10.000 Euro mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren, das nur noch linear abgeschrieben werden kann, fallen im zweiten Jahr nach der Anschaffung nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 3000 Euro an. Ab dem Jahr 2010 beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer acht Jahre, also ein Jahr mehr als ohne nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Abschreibungsberechnung sieht dann wie folgt aus:

– Anfängliche Anschaffungskosten 10.000 Euro

– AfA der ersten 2 Jahre (20 % der Anschaffungskosten) ./. 4.000 Euro

– Buchwert am Ende des 2. Jahres 6.000 Euro

– Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im 3. Jahr + 3.000 Euro

– Bemessungsgrundlage der AfA für das 3. Jahr 9.000 Euro

Vom 3. bis 11. Jahr betragen die AfA jeweils ein Achtel von 9.000 Euro, also 1.125 Euro.

Beispiel 4

Ein Apotheker kauft im Januar 2008 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 10.000 Euro. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Die Sonderabschreibung soll mit dem vollen Betrag im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnen sich wie folgt:

Anschaffungskosten 10.000 Euro

Linearer Abschreibungsbetrag 1. Jahr (10 %) ./. 1.000 Euro

Sonderabschreibungsbetrag 1. Jahr (20 %) ./. 2.000 Euro

Linearer Abschreibungsbetrag 2.-5. Jahr (40 %) ./. 4.000 Euro

Restbetrag für die AfA in den Folgejahren 3.000 Euro

Ergebnis:

AfA-Betrag 1. Jahr 3.000 Euro

AfA-Betrag 2.-5. Jahr je 1.000 Euro

AfA-Betrag 6.-10. Jahr je 600 Euro

Beispiel 2

Ein Apotheker kauft im Januar 2008 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 20.000 Euro. Die finanzamtlich anerkannte Nutzungsdauer beläuft sich auf acht Jahre. Nach der dann nur noch erlaubten linearen Abschreibungsmethode beträgt der Abschreibungssatz 12,5 %. Das ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 2500 Euro.

Beispiel 1

Ein Apotheker kauft für seine Apotheke ein Wirtschaftsgut zum Preis von 180 Euro. Darin enthalten sind 19% Mehrwertsteuer. Ihm wird ein Barzahlungsrabatt von 3 % gewährt. Der maßgebliche Nettopreis berechnet sich wie folgt:

Bruttopreis 180,00 Euro

abzüglich Barzahlungs-

rabatt ./. 5,40 Euro

174,60 Euro

abzüglich Mehr-

wertsteuer ./. 27,87 Euro

Nettopreis 146,73 Euro

Ergebnis: Das Wirtschaftsgut kann der Apotheker sofort in voller Höhe abschreiben, weil der Nettopreis 150 Euro nicht übersteigt. Ein sofort abschreibbares Wirtschaftsgut kann 178,50 Euro (150 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) oder, wenn Preisnachlässe vereinbart werden, sogar mehr kosten.

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