- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 41/2007
- Selbstständige in der "...
Selbstständige in der "GKV"
Die Krankenkassen dürfen es sich – gesetzlich unterstützt – einfach machen. Sie berechnen grundsätzlich den Höchstbeitrag. Denn als beitragspflichtig werden Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt (2007 = 3562,50 Euro). Nur wer seiner Krankenkasse geringere Einnahmen nachweist (zum Beispiel durch den Einkommensteuerbescheid), zahlt geringere Beiträge. Es gilt allerdings eine Mindestbemessungsgrenze (2007 = 1837,50 Euro). Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer, die durch die Arbeits-agentur zum Beispiel durch einen Existenzgründungszuschuss gefördert werden. Bei ihnen werden für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sogar nur (mindestens) 1225 Euro als monatliche Einnahmen zugrunde gelegt.
Von dieser geringeren Mindestbemessungsgrundlage können inzwischen grundsätzlich alle hauptberuflich Selbstständigen profitieren. Sparen können alle, deren Krankenkassenbeitrag bisher noch nach dem Mindestsatz von 1837,50 Euro berechnet wird, die jedoch geringere Einkünfte haben und dies auch "amtlich" belegen können.
Beispiel: Ein hauptberuflich Selbstständiger erzielt monatliche Einkünfte von 1150 Euro. Bisher berechnet seine Krankenkasse die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach einem monatlichen Einkommen von 1837,50 Euro. Bei einem (angenommenen) Beitragssatz von 14% zuzüglich 0,9% "Versichertenaufschlag" ergibt das einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 273,79 Euro und zur Pflegeversicherung (Beitragssatz = 1,7%) von 31,24 Euro.
Würden nur 1225 Euro pro Monat angesetzt, betrüge der Beitrag zur Krankenversicherung 182,53 Euro und zur Pflegeversicherung 20,83 Euro – immerhin eine Gesamtersparnis von 101,67 Euro pro Monat. Ein Antrag auf Beitragsminderung lohnt sich somit für alle, bei denen die Beiträge mindestens von 1837,50 Euro berechnet werden, deren Einnahmen tatsächlich aber darunter liegen.
Die Voraussetzungen für die Beitragsminderung legen die Krankenkassen in ihren Satzungen fest. Sie müssen laut Gesetz dabei das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (etwa Ehegatten, Lebenspartner, nicht aber Eltern und Kinder). Das bedeutet nicht, dass auch Einkommen anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft beitragspflichtig wären. Bei der Berücksichtigung von dessen Vermögen geht es nur um die Frage, ob die höheren Beiträge trotz der niedrigen Einkünfte des Selbstständigen für ihn eine soziale Härte bedeuten.
Die Spitzenorganisationen der Krankenkassen empfehlen den Krankenkassen, in ihren Satzungen eine soziale Härte zu verneinen, wenn
- die Hälfte der anrechenbaren beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 980 Euro monatlich ausmacht,
- das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen hat,
- das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Ver-pachtung verfügt, oder
- das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft ein höheres Vermögen als 9800 Euro besitzt.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Satzung der Krankenkasse, die auch noch weitere (oder aber weniger) Ausschlusskriterien enthalten könnte..
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.